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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2013/085

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Sitzverlust der Kreistagsabgeordneten Meike Völker wird gemäß § 52 Abs. (2) NKomVG aufgrund des Verlustes der Wählbarkeit gemäß § 52 Abs. (1) NKomVG festgestellt.

Im Anschluss ist der Nachfolger Bernd Hein gemäß § 60 NKomVG durch den Landrat zu verpflichten und gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

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Sachverhalt

 

 

Sachlage:

 

Die Kreistagsabgeordnete Meike Völker hat mit Schreiben vom 25.3.2013 mitgeteilt, dass sie nach Hamburg umgezogen ist. Durch den Umzug hat sie die Wählbarkeit für den Kreistag Lüneburg verloren. Gemäß § 52 Abs. (2) NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Frau Völker ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Nachfolger ist Herr Bernd Hein, der am 02.04.2013 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 29.04.2013 mit der Feststellung des Sitzverlustes der Kreistagsabgeordneten Meike Völker.

 

Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Hein zu Beginn der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,

 

seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen

unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

 

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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29.04.2013 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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