Beschlussvorlage - 2013/087
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitgliedschaft im Kreistag a) Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Heiko Dörbaum b) Verpflichtung von Stefan Minks sowie Pflichtenbelehrung
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Britta Ammoneit
- Verantwortlich:
- Britta Ammoneit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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29.04.2013
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Beschlussvorschlag
Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Heiko Dörbaum wird gemäß § 52 Abs. (2) NKomVG aufgrund seiner Verzichtserklärung gemäß § 52 Abs. (1) NKomVG festgestellt.
Im Anschluss ist der Nachfolger Stefan Minks gemäß § 60 NKomVG durch den Landrat zu verpflichten und gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Sachverhalt
Sachlage:
Der Kreistagsabgeordnete Heiko Dörbaum hat mit Schreiben vom 05.04.2013 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. (2) NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Dörbaum ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachfolger ist Herr Stefan Minks, der am 09.04.2013 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 29.04.2013 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Heiko Dörbaum.
Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Minks zu Beginn der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,
seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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