Berichtsvorlage - 2013/156
Grunddaten
- Betreff:
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Verpflichtung der beratenden Mitglieder gemäß § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Sozialhilfe und Wohngeld
- Bearbeitung:
- Yvonne Brandts
- Verantwortlich:
- Ratzeburg, Christian
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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Kenntnisnahme
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22.08.2013
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Sachverhalt
Sachlage:
Herr Wolfgang Brammer ist als Nachfolger von Herrn Jörn Thießen neues beratendes Mitglied im Ausschuss für Soziales und Gesundheit.
Gemäß § 60 NKomVG werden die Kreistagsabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch
Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen
gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. (1) NKomVG).
Der Landrat belehrt die anwesenden Kreistagsabgeordneten gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten
zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungsverbot und Vertretungsverbot nach den §§ 40 bis 42
NKomVG.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. (4) NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.
Diese Vorschriften gelten ebenso für die beratenden Mitglieder in den Ausschüssen des Kreistages. Hier wird die Verpflichtung durch die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden vorgenommen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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46,7 kB
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