Beschlussvorlage - 2013/158
Grunddaten
- Betreff:
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Mietwerterhebung zur Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffes "angemessene Aufwendungen für Unterkunft" nach dem SGB II und SGB XII
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sozialhilfe und Wohngeld
- Bearbeitung:
- Yvonne Brandts
- Verantwortlich:
- Ratzeburg, Christian
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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Beratung
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22.08.2013
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Sachverhalt
Gemäß der §§ 22 SGB II und 35 SGB XII hat der Landkreis Lüneburg die Bedarfe für Unterkunft bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende und bei der Sozialhilfe sicherzustellen. Diese Bedarfe für Unterkunft sind in der tatsächlichen Höhe anzuerkennen, soweit diese angemessen sind.
Eine Definition dessen, was unter „angemessen“ zu verstehen ist wurde vom Gesetzgeber nicht vorgenommen, sondern obliegt dem jeweiligen kommunalen Träger der Grundsicherung bzw. dem Sozialhilfeträger.
Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts muss um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichszeitraumes zu gewähren, die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines „schlüssigen Konzepts“ erfolgen.
Die Verwaltung wurde seitens des Ausschusses beauftragt, von der Firma Forschung und Beratung GmbH (F + B) eine Mietwerterhebung zur Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft im Sinne des SGB II und SGB XII in Form eines „schlüssigen Konzepts“ nach Vorgaben des Urteils des Bundessozialgerichts für den Landkreis Lüneburg erstellen zu lassen.
Die Firma F + B hat aufgrund des Auftrages eine Mietniveauerhebung im Landkreis Lüneburg zur Feststellung angemessener Wohnkosten durchgeführt und wird dem Ausschuss dieses Ergebnis vorstellen
