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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2013/299

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag: Der Ausschuss stimmt dem überarbeiteten Entwurf zur 2. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2003 zu und ermächtigt die Verwaltung, die erneute förmliche Beteiligung nach § 10 ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 NROG durchzuführen. Dabei wird bestimmt,

dass Stellungnahmen in der zweiten Auslegung nur zu den geänderten Teilen des überarbeiteten Entwurfs abgegeben werden können. Die Frist für die Offenlegung und für die Abgabe der Stellungnahmen der nach § 3 Abs. 2 NROG zu Beteiligenden wird auf einen Monat verkürzt.

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Gemäß Beschluss des Ausschusses vom 21.01.2013 (Vorlage 2012/328) hatte die Verwaltung die förmliche Beteiligung nach § 10 ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 NROG durchgeführt. Hierzu wurden

 

  • die Träger öffentlicher Belange, die Kommunen des Landkreises Lüneburg sowie die von den Vorranggebieten betroffenen Kommunen der Landkreise Harburg und Uelzen, die benachbarten Träger der Regionalplanung, das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die anerkannten Verbände beteiligt und ihnen mit Schreiben vom 07.03.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.05.2013 gegeben; auf ausdrücklichen Wunsch wurde den Kommunen eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2013 eingeräumt,
  • die Öffentlichkeit nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vom 28.02.2013 beteiligt.
  • Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung hat die Verwaltung die Öffentlichkeit über die Medien des Landkreises Lüneburg sowie der betroffenen Nachbarlandkreise informiert. Die Entwurfsunterlagen einschließlich Begründung und der Umweltbericht lagen vom 11.03.2013 bis einschließlich 26.04.2013 in der Stabsstelle Regional- und Bauleitplanung sowie zusätzlich in den Samt-/Einheitsgemeindeverwaltungen Amelinghausen, Bardowick, Bleckede, Dahlenburg, Gellersen, Ilmenau, Ostheide sowie der Hansestadt Lüneburg im selben Zeitraum öffentlich aus.
  • Die Unterlagen wurden darüber hinaus auf der Internetseite des Landkreises bereitgestellt.
  • Stellungnahmen konnten bis zum 10.05.2013 abgegeben werden.

 

Von öffentlichen Institutionen einschließlich Verbänden gingen 74, von Privaten mehr als 1200 Stellungnahmen ein.

Das Gros der ablehnenden Stellungnahmen richtete sich dabei gegen die Standorte

 

  • Raven,
  • Westergellersen,
  • den Teilstandort Vögelsen des Vorranggebietes Bardowick/Vögelsen,
  • Köstorf sowie
  • Süttorf/Thomasburg.

 

Auch wandte sich eine größere Zahl von Bürgern gegen eine Aufnahme des Standortes Reinstorf, der in Vorüberlegungen zur Debatte gestanden hatte, aber im Entwurf nicht enthalten war.

Es wurden auch zustimmende Stellungnahmen abgegeben sowie Anregungen zur Festlegung von weiteren Vorranggebieten vorgetragen. Ferner wurde gefordert, Vorranggebiete, die im Verlauf des Planungsprozesses entfallen waren, wieder in das Konzept aufzunehmen, so die Standorte

 

  • Barnstedt,
  • Neetze und
  • Reinstorf.

 

Thematische Schwerpunkte der kritischen bzw. ablehnenden Stellungnahmen waren

 

  • befürchtete Immissionsbelastungen wie Lärm allgemein und Infraschall,
  • Avifauna,
  • Landschaftsbelastung und Beeinträchtigung von Erholung und Fremdenverkehr,
  • die Höhe der Anlagen sowie
  • der Abstand zum Wald.

 

Die Verwaltung hat die Stellungnahmen gründlich geprüft und dabei zu wichtigen vorgetragenen Belangen gutachterliche Stellungnahmen eingeholt, so

 

  • zum Problem des Infraschalls,
  • zum Landschaftserleben,
  • zur Avifauna sowie
  • zur Höhenentwicklung.

Was den Infraschall anbelangt, so ist zwar nicht zu bestreiten, dass von Windenergieanlagen entsprechende Emissionen ausgehen. Die von den Stellungnehmern vorgelegten Argumente und Verweise auf entsprechende Untersuchungen, die die Gefahr von Infraschall auf die menschliche Gesundheit belegen sollen, halten einer wissenschaftlichen Überprüfung sämtlich nicht stand. Es ist allerdings einzuräumen, dass hier weiterer Untersuchungsbedarf besteht. Dies ergibt sich aus einer Antwort des Umweltbundesamtes, das die Verwaltung angeschrieben und um entsprechende Auskunft gebeten hatte. Danach hat diese Behörde ein Forschungsprogramm initiiert, mit Ergebnissen ist jedoch nicht vor Mitte 2014 zu rechnen. Nach bisherigen Erkenntnissen ist allerdings nicht zu erwarten, dass die Planungskonzeption mit ihren deutlich vorsorgeorientierten Abständen grundlegend berührt sein wird.

Sollten sich wider Erwarten neue Erkenntnisse zu den Wirkungen des Infraschalls ergeben, so müssten im Genehmigungsverfahren entsprechende Vorkehrungen und Nebenbestimmungen vereinbart werden oder nachträglich Anordnungen für Bestandsanlagen getroffen werden.

 

Einige Stellungnahmen zielten darauf ab, statt des raumordnerischen Kriteriums „Vorbehaltsgebiete für Forstwirtschaft“ mit einem entsprechend einzuhaltenden Abstand von 100 m zu dieser Gebietskategorie den tatsächlichen Wald als Kriterium zugrunde zu legen. Diese Anregung hat die Verwaltung geprüft, möchte sie jedoch nicht berücksichtigen. Wollte man dies tun, so würde das in einigen Fällen der raumordnerischen Konzeption zuwiderlaufen, die der Darstellung der Vorbehaltsgebiete für Forstwirtschaft seinerzeit bei Aufstellung des RROP 2003 zugrunde gelegt wurde. Ohne dass Waldbesitzer verpflichtet werden sollen, in den entsprechenden, gegenwärtig nicht mit Wald bestockten Bereichen Wald zu begründen, soll doch aus raumordnerischen Gründen die Option dafür weiterhin offen gehalten werden. Diese Option wäre nicht mehr gegeben, wenn dort Windenergieanlagen errichtet würden.

 

Hinsichtlich des Belangs der Lärmauswirkungen gegenüber im Zusammenhang bebauten Ortslagen hat die Verwaltung an der Differenzierung der Abstandsregelungen zwischen Wohngebieten (1000m) und Mischgebieten (800m) grundsätzlich festgehalten. Sie hat auf Wunsch von Betroffenen und Kommunen aber überprüft, ob die Darstellung der entsprechenden Gebietskategorien in den jeweiligen Flächennutzungsplänen noch aktuell ist oder sich einzelne Mischgebiete inzwischen – abweichend von den Darstellungen im Flächennutzungsplan - zu Wohngebieten entwickelt haben. Bei Flächennutzungsplan-Änderungen mit einem Datum der Rechtswirksamkeit von 2007 und später ist die Verwaltung jedoch davon ausgegangen, dass die entsprechenden Darstellungen noch aktuell sind.

In nachfolgend aufgeführten Fällen haben sich schließlich aufgrund dieses Sachverhalts Abstandsvergrößerungen auf 1000 m und entsprechende Gebietsreduzierungen ergeben:


Vorranggebiet

Ortslage

derzeitiger Gebietscha-rakter bzw. Konzeption der Samt-gemeinde

Größe Vorranggebiet gem. Auslegungs-entwurf in ha

Reduzierung des Vorrang-gebietes auf …ha

Bardowick/Vögelsen

Mechtersen nordöstlicher Bereich

Allg. Wohngebiet

226

208

 

Raven

Raven östlicher Bereich

Allg. Wohngebiet

46

39

Westergellersen

Wester-gellersen nordwestlicher Bereich

SO-Gebiet „Wohnen mit Pferden“

56

 

55

 

 

 

Was die von der Gemeinde Reinstorf vorgetragene Forderung betrifft, dass der Bereich der nordöstlichen Ortslage von Holzen entgegen der Darstellung im Flächennutzungsplan in der Fassung der 20. Änderung vom 22.07.2007 inzwischen den Gebietscharakter eines Wohngebietes habe, so konnte dies nicht berücksichtigt werden. Eine Überprüfung kam zu dem Ergebnis, dass es sich hier nach wie vor um ein Mischgebiet handelt, so dass der Abstand von 800 m beibehalten werden soll.

 

 

Avifauna:

 

Zahlreiche Stellungnahmen bezogen sich auf beobachtete Vorkommen verschiedener Vogelarten.

Hier ist zunächst zu differenzieren in

 

  • Vogelarten, die kollisionsgefährdet und streng geschützt sind (bestes Beispiel: Rotmilan),
  • Vogelarten, die zwar ebenfalls kollisionsgefährdet, aber nicht streng geschützt sind und/oder häufiger im Planungsgebiet vorkommen (Beispiel: Gänsearten),
  • Vogelarten, die aufgrund ihres Flugverhaltens windenergierelevant, aber wenig kollisionsgefährdet sind, weil sie in der Lage sind, den Windenergieanlagen auszuweichen (Beispiel: Kranich),
  • Nicht-windenergierelevante Arten, die aufgrund ihres Flugverhaltens (niedrige Flughöhe) nicht kollisionsgefährdet sind (Beispiel: Kiebitz).

Streng geschützte, kollisionsgefährdete Arten unterliegen nach Artenschutzrecht dem Tötungs- und Verletzungsverbot, ihr gesichertes Vorkommen einschließlich ihres Jagdgebietes (Revierschwerpunkt) stellt daher grundsätzlich ein sog. „hartes“ Ausschlusskriterium dar, das vom Plangeber strikt zu beachten ist.

Zu prüfen war daher insbesondere das in Stellungnahmen vorgetragene Vorkommen des Rotmilans. Hier galt es zu untersuchen, ob

 

  • die Beobachtungen grundsätzlich zutreffen,
  • das Vorkommen zweifelsfrei belegt ist und
  • es sich um Revierschwerpunkte handelt, d.h. nicht nur Einzelbeobachtungen einzelner Jahre, sondern gesicherte Vorkommen über mehrere Jahre und zuverlässige prognostische Aussagen über den Verbleib solcher Revierschwerpunkte für die kurz- bis mittelfristige Zukunft.

 

Nach diesem Prüfschema wurden folgende Vorranggebiete mit nachfolgendem Ergebnis untersucht:

 

Vorranggebiet

in Stellungnahmen vorgetragene Vogelarten

relevant ja/nein

Bestätigung ja/nein, ggf. wodurch

Fortfall oder Reduzierung des Vorranggebietes aus Gründen der Avifauna ja/nein

Raven

Rotmilan, weitere Greifvögel, Heidelerche, Kiebitz,

Rebhuhn, Wachtel

teilweise (Rotmilan)

ja (aktualisierte gutachterliche Stellungnahme)

ja

Tellmer

Kranich, Gänse, Rotmilan

Kranich, Gänse nein;

Rotmilan ja

Rotmilan: nein

nein

Westergellersen

Rotmilan, Seeadler, Schwarzstorch,

Wiesenvögel

teilweise (Rotmilan)

ja (belegte Erkenntnisse von Ortskundigen und Jagdpächtern), Bestätigung der für das Vorranggebiet relevanten Lage des Reviers

ja

Bardowick/Vögelsen

Gänsearten, Kranich, Brachvögel, Korn-weihen, Kiebitz, Heide- und Feld-lerche, Weißstorch, Schwarzstorch

teilweise (Rotmilan)

ja (vorgelegte Gutachten der SG Bardowick)

ja, tlw. (Bereich Vögelsen)

Köstorf

Kranich, Gänse, Rotmilan

teilweise (Rotmilan)

Rotmilan durch bestehende WEA nicht gefährdet, daher auch bei künftiger Nutzung des Standorts keine Gefähr-dung zu erwarten

nein

Boitze

Uhu,

Rotmilan, Rohrweihe und Schwarzstorch

teilweise (Rotmilan, Uhu)

nein

nein

Süttorf/Thomasburg

Kraniche, Gänsearten Storch, versch. Nist-vögel, Bodenbrüter, Eulen, Rotmilan u. andere  Greifvögel

teilweise (Rotmilan)

nein

nein

 


Beim Vorranggebiet „Boitze“ führt nicht das vorgetragene Vorkommen verschiedenster Vogelarten zu dessen Fortfall. Vielmehr handelt es sich hier um einen Bereich, für den das Bundesamt für Naturschutz in einem aktuellen, dem Landkreis im Oktober 2013 vorgestellten Entwurf einen „länderübergreifenden Biotopverbund Waldlebensräume“ plant. Diese Planungen sind für den Landkreis Lüneburg von so hoher Bedeutung, dass er sie – auch in seinem in Arbeit befindlichen  Landschaftsrahmenplan - berücksichtigt. Eine Notwendigkeit dafür ergibt sich schon daraus, dass es im aktuellen LROP unter dem Kapitel „Natur und Landschaft“ eine entsprechende Zielvorgabe gibt, wonach die regionalen Planungsträger gehalten sind, ein Biotopverbundsystem  aufzubauen und in ihren Regionalplänen zu sichern. Die Festlegung eines Vorranggebietes „Boitze“ würde diesen Zielvorgaben zuwiderlaufen, da dann eine Waldentwicklung und die Vernetzung zusammenhängender Waldareale ausgeschlossen wären. Ausgeschlossen wären dadurch eine Durchgängigkeit für spezifische Arten, z. B. Großkatzen, und eine Ausdehnung ihrer Lebensräume. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass das Vorranggebiet „Boitze“ vollständig entfällt.

 

Einige Interessengemeinschaften von Grundeigentümern und/oder Betreiberfirmen schlugen beim Erörterungstermin bzw. danach über den Planungsentwurf hinaus weitere Vorranggebiete bzw. Vergrößerungen von Vorranggebieten vor:

 

  • Artlenburg (Gemeinde Artlenburg),
  • Diersbüttel (Gemeinden Amelinghausen und Rehlingen),
  • Etzen/Ehlbeck: Erweiterung des Teilbereichs Etzen nach Westen.
  • Süttorfer Moor (Gemeinde Neetze),
  • Wendhausen: Erweiterung um den Teilbereich Boltersen (Gemeinde Rullstorf) sowie

 

Nach fachlicher Überprüfung schlägt die Verwaltung vor, das Vorranggebiet Wendhausen geringfügig zu erweitern, so dass dort eine weitere Windenergieanlage entstehen kann.

 

Zur Begründung, warum der Erweiterung um den Teilbereich Boltersen nicht in dem Umfang wie beantragt und die übrigen Vorranggebiete überhaupt nicht in die Planung aufgenommen werden sollen, s. Anlage 2 (Begründung, S. 36) und Anlage 3 (Umweltbericht).

 

Als Ergebnis der Überprüfung sollen damit eine Reihe der im offengelegten Entwurf enthaltenen Standorte vollständig entfallen oder wesentlich im Umfang verringert werden.

Der Planungsträger muss jedoch Sorge dafür tragen, dass wegen der planungsrechtlichen Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich weiterhin ein Planungskonzept erstellt wird, das der Windenergie substanziell Raum gibt. Ist dies nicht der Fall, dann scheitert ein solches Konzept voraussichtlich bereits an der Genehmigungshürde. Selbst wenn es gelingen würde, diese Hürde zu „überwinden“, wäre das Prozessrisiko im Falle einer zu erwartenden Klage außerordentlich hoch. Dieses Risiko kann und will die Verwaltung jedoch nicht eingehen.

Aus diesem Grund musste das Set an sogenannten „weichen“ Kriterien noch einmal sehr sorgfältig überprüft werden, um die für ein substanzielles Planungskonzept notwendige Schwelle nicht zu unterschreiten. Dabei sollten aber wichtige Kriterien wie das Bündelungsprinzip sowie die Vorsorgeorientierung im Hinblick auf die für außerordentlich wichtig gehaltenen Ansprüche der Bevölkerung auf größtmöglichen Schutz vor Belästigungen nicht in Frage gestellt werden. Es bot sich deshalb an, die vorsorge-orientierten Abstände („weiche“ Tabuzonen) zu Anlagen der linienhaften Infrastruktur (klassifizierte Straßen, Freileitungen, Eisenbahnen) auf die jeweiligen Baubeschränkungszonen zu reduzieren.

Dadurch konnten Vorranggebiete im Umfang teilweise deutlich vergrößert und zusätzliche Teilstandorte hinzugewonnen werden.

 

Ein Grundstückseigentümer aus dem Raum Oerzen regte an, dort ein zusätzliches Vorranggebiet auszuweisen. Zwar ist die besagte Fläche für sich genommen zu klein, weil sie das Kriterium „Mindestgröße 30 ha“ nicht erfüllt. Gemeinsam mit den Teilstandorten „Südergellersen“ und Wetzen kann aber nunmehr ein Vorranggebiet „Wetzen/Südergellersen/Oerzen“ angeboten werden. Aufgrund der geringen Entfernung der Teilstandorte untereinander ist er als zusammenhängend zu betrachten. Die im Vergleich zu anderen Vorranggebieten außerordentliche Längenausdehnung von ca. 5,1 km gebietet jedoch, das Gebiet insgesamt zu verkürzen, um die dadurch hervorgerufene visuelle Landschaftsbelastung in Grenzen zu halten. Hierfür bietet es sich an, den Teilstandort „Wetzen“ im westlichen Bereich um 300 m entsprechend ca. 6 ha zu „kappen“. Dies begründet sich daraus, dass die dort verlaufende Straße „Am Butterberg“ eine natürliche Zäsur darstellt.

 

Im Entwurf waren zwei Vorranggebiete („Wetzen“ und „Boitze“) ausschließlich für Repowering festgelegt worden. Die zum Repowering-Standort „Wetzen“ vorgebrachten Stellungnahmen von betroffenen Eigentümern und der Gemeinde Südergellersen ließen jedoch deutlich erkennen, dass angesichts der Eigentums- und Betreiberverhältnisse sowie des relativ geringen Alters der Anlagen im Raum südlich Südergellersen ein Repowering am Standort Wetzen unrealistisch ist. Deshalb soll nun für denjenigen mit Anlagen bestandenen Teilbereich, der in ausreichender Entfernung zur Ortslage Südergellersen liegt (mindestens 800 m), ein allgemeines Vorranggebiet festgelegt werden. Für den Bereich Wetzen kann demzufolge ein Gebiet ohne die Einschränkungen „Repowering festgelegt werden.

 

Da das Vorranggebiet „Boitze“ aus den o.a. Gründen entfallen soll, ergibt sich folgerichtig, dass dieser Standort für ein Repowering der nordöstlich der Ortslage Boitze errichteten Anlagen nicht mehr zur Verfügung steht. Der Standort der dortigen Anlagen kann aufgrund der gewählten Kriterien – nicht ausreichender Abstand zu Mischgebieten – nicht als Vorranggebiet festgelegt werden, sie genießen daher lediglich Bestandsschutz.

 

Das Vorranggebiet Kirchgellersen musste aufgegeben werden, weil sich in der Zwischenzeit herausgestellt hat, dass in ca. 320 m Entfernung von der südlichen Begrenzung ein kleines – nicht durch Bauleitplanung abgesichertes, aber bestehendes - älteres Wochenendhausgebiet liegt. Unter Berücksichtigung des zum Schutz dieses Gebietes erforderlichen Abstands (Splittersiedlung = 500 m) unterschreitet das Vorranggebiet erheblich die Mindestgröße von 30 ha und kann deshalb nicht mehr festgelegt werden.

 

Im Ergebnis stellt sich die Gebietskulisse nunmehr wie folgt dar:

 

Vorranggebiet

Größe Vorrang-gebiet bisher in ha

Grund Änderung/   Fortfall

Größe Vorranggebiet neu in ha

Etzen/Ehlbeck

103

kein Schwarzstorch-Vorkommen; Fortfall Abstand Kipphöhe

121

Kirchgellersen

30

Wochenendhausgebiet

0

Raven

46

Rotmilan-Horste

0

Tellmer

65

 

65

Westergellersen

56

Rotmilan-Horst

0

Wetzen/Südergellersen/Oerzen

71

Zusammenfassung m. Teilflächen Südergellersen u. Oerzen

136

Bardowick/Vögelsen

226

Wegfall Vögelsen wg. Rotmilan; Fortfall Abstand Kipphöhe; geringfügige Vergrößerung d. Abstands zu Splittersiedlung „Im Kuhreiher“

130

Melbeck

91

Fortfall Abstand Kipphöhe

103

Köstorf

63

 

63

Boitze

36

großräumiger Biotop-verbund (Vorgabe Bundesamt f. Naturschutz)

0

Süttorf/Thomasburg

60

 

60

Wendhausen/Boltersen

82

Fortfall Abstand Kipphöhe; Erweiterung nach Norden

94

Summe Gebietsgröße

928

 

772

 

 

Die Kreisverwaltung hat die umfangreiche Auswertung der Stellungnahmen allen Beteiligten in verschiedenen Sortierungen den Stellungnehmenden  über die Internet-Seite des Landkreises zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, und zwar jeweils mit einem Vorschlag, ob und inwieweit die betreffenden Stellungnahmen berücksichtigt werden sollen und wie dies jeweils begründet wird

(Anlage 4).

Diese Dokumente dienten als Vorbereitung zum Erörterungstermin am 28.10.2013. Hierzu wurden nicht nur, wie dies gesetzlich nach dem Nds. Raumordnungsgesetz in § 3 Abs.5 NROG geregelt ist, die Kommunen, die anerkannten Verbände und die benachbarten Träger der Regionalplanung eingeladen, sondern darüber hinaus auch die übrigen Träger öffentlicher Belange sowie alle privaten Stellungnehmer. Das Protokoll des Erörterungstermins ist als Anlage 5 beigefügt.

 

Dort vorgebrachte Argumente – soweit sie nicht ohnehin bei den Abwägungsvorschlägen berücksichtigt worden waren – hat die Verwaltung im Anschluss daran sorgfältig geprüft und dazu einzelne klarstellende Gespräche geführt. Diese führten zu einigen kleineren Veränderungen gegenüber der Gebietskulisse geführt, wie sie im Erörterungstermin am 28.10.2013 vorgestellt wurde:

 

  • im Bereich Oerzen des Vorranggebiets Wetzen/Südergellersen/Oerzen resultieren diese aus einem zu berücksichtigenden Einzelwohnhaus im Außenbereich sowie aus dem Abstand zum Wald,
  • beim Vorranggebiet Wendhausen geringfügige Erweiterung nach Norden über die L 221 hinaus um ca. 5 ha.


Sonstige Erkenntnisse, die zu einer Änderung der Gebietskulisse führen würden, konnten aus der Überprüfung bzw. aus zwischenzeitlich geführten Gesprächen nicht gewonnen werden, so dass es aus Sicht der Verwaltung bei der o. a. Gebietskulisse bleibt.

 

Die Ausführungen machen deutlich, dass sich die Vorranggebiete nach Lage und Umfang zeichnerisch sowie in der beschreibenden Darstellung wesentlich verändert haben. Dies löst eine Reihe von anderen und/oder zusätzlichen Betroffenheiten aus, so dass eine nochmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der allgemeinen Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung  zwingend erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 6 NROG, der dies vorsieht, zumal hier wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Nach der genannten Vorschrift kann allerdings

 

  • bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben und
  • die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann für die erneute Beteiligung angemessen verkürzt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, im Interesse der Planungsökonomie davon Gebrauch zu machen, da weder die grundlegende Konzeption noch die Planungskriterien grundlegend verändert wurden. Die Frist soll auf einen Monat verkürzt werden.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind im Anschluss daran – so die gesetzliche Regelung des NROG – erneut zu erörtern.

 

Die weiteren Verfahrensschritte sind

 

abschließende Überarbeitung der Begründung und des Umweltberichts

bis Mitte Februar 2014

Offenlegung und TÖB-Beteiligung

Ende Februar bis Ende März

Auswertung/Abwägung Stellungnahmen

Anfang April bis Mitte Mai

erneute Erörterung

Mitte Juni

Beratung und Empfehlung Satzungsbeschluss (Ausschuss)

Spätsommer

Satzungsbeschluss Kreistag

Herbst

 

Bei den genannten Daten kann es sich erfahrungsgemäß nur um ungefähre Angaben unter Vorbehalt handeln. Sie basieren u. a. auf der Annahme, dass Anzahl, Umfang und Komplexität der während der erneuten Offenlegung eingehenden Stellungnahmen bei weitem nicht das Ausmaß der ersten Offenlegung erreichen.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

15.01.2014 - Ausschuss für Erneuerbare Energien und Klimafolgenanpassung - geändert beschlossen

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