Beschlussvorlage - 2014/046
Grunddaten
- Betreff:
-
Vertrag AWO(2. Aktualisierung vom 23.06.2014)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Regina Martin
- Beteiligt:
- Jugendhilfe und Sport
- Verantwortlich:
- Mittendorf, Gudrun
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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18.02.2014
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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06.05.2014
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Entscheidung
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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16.07.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Betreuungsverein der AWO einen Vertrag zu schließen, mit dem sich der Verein verpflichtet zwanzig Vormundschaften bzw. –pflegschaften zu führen. Dafür erhält er vom Landkreis Lüneburg Fördermittel bis zu 20.000 € jährlich.
Ergänzender Beschlussvorschlag vom 09.04.2014:
Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Betreuungsverein der AWO einen Vertrag zu schließen, mit dem sich der Verein verpflichtet zwanzig Vormundschaften bzw. –pflegschaften zu führen. Dafür erhält er vom Landkreis Lüneburg Fördermittel bis zu 20.000 € jährlich.
Sachverhalt
Sachlage:
Das Jugendamt wird beim Entzug der elterlichen Sorge gem. § 1791b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Familiengericht zum Amtsvormund oder Amtspfleger bestellt. Innerhalb des Fachdienstes Jugend und Familie sind drei Mitarbeiterinnen beauftragt Amtsvormundschaften und -pflegschaften zu führen. Gem. § 1791a BGB kann das Gericht auch einen Vormundschaftsverein bestellen, der für die Tätigkeit eine Vergütung aus der Justizkasse erhält.
Der Betreuungsverein der AWO e.V., Dannenberg, konnte dafür gewonnen werden, zunächst bis zu zwanzig Vormundschaften bzw. -pflegschaften zu führen. Dadurch kann Personalmehrung im Fachdienst Jugend und Familie bei Anstieg der Fallzahlen vermieden werden. Dieses Konstrukt hat sich schon bei den gesetzlichen Betreuungen Erwachsener bewährt und soll nun auch auf Minderjährige ausgeweitet werden.
Mit dem Verein soll ein Vertrag geschlossen werden, womit er sich verpflichtet zwanzig Vormundschaften und -pflegschaften zu führen und die dafür erforderlichen räumlichen und personellen Kapazitäten zu schaffen. Dafür erhält er im Jahre 2014 einen Förderbetrag von 15.000 € und ab dem Jahre 2015 von 20.000 €.
Da die Verhandlungen noch andauern, wird der Vertrag nach Fertigstellung des Entwurfes nachgereicht.
Die Mittel sind im Haushalt bereits beim Produkt 363-620 „Gesetzliche Betreuung“ eingeplant. Die jährliche Fördersumme wird auf 20.000 € begrenzt.
Ergänzende Sachlage vom 09.04.2014
Der Ausschuss hat den vorgelegten Entwurf und die ergänzenden Ausführungen des Jugendamtes zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Angelegenheit noch einmal in den Fraktionen zu diskutieren, um bis zum 06.05.2014 jeweils zu einer Entscheidung zu kommen
Ergänzende Sachlage vom 23.06.2014
Im KA vom 19.05.2014 wurde die Verwaltung per Beschluss ermächtigt einen Vertrag mit dem Betreuungsverein der AWO über das Führen von Vormundschaften bzw. Pflegschaften zu schließen.
Außerdem wurde die Verwaltung aufgefordert im nächsten JHA über die Amtsvormundschaften der letzten 5 Jahre zu berichten.
Historisch betrachtet war es die erste und einzige Aufgabe eines Jugendamtes Amtsvormundschaften zu führen bzw. Vormünder anstelle ausgefallener Eltern zu bestimmen. Die heute umfangreichen Aufgaben der Jugendhilfe, die jetzt schlechthin mit dem Jugendamt identifiziert werden, kamen erst zu einem viel späteren Zeitpunkt hinzu. Von Beginn an bis weit in die 1990-er Jahre war die Tätigkeit eines Vormundes eher eine verwaltende. Obwohl schon immer alle wichtigen Entscheidungen für das Mündel vom Vormund/Pfleger getroffen wurden, geschah das in der Regel ohne Kenntnis und Einbeziehen der Person des Kindes/Jugendlichen. Man sprach vom sogenannten Unterschriftsvormund.
In den 1990-er Jahren wandelte sich allmählich die Rolle und das Selbstverständnis des Vormundes/Pflegers in Richtung Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung an Stelle der Eltern. Persönliche Kontakte wurden aufgenommen, um berechtigte individuelle Bedürfnisse von Mündeln zur Grundlage von Entscheidungen zu machen.
Diese in der gesamten Bundesrepublik stattfindende Entwicklung wurde schließlich im Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts aufgegriffen und die Aufgaben des Vormundes/Pflegers konkretisiert und erweitert. Das Gesetz trat in zwei Schritten, der letzte am 01.07.2012, in Kraft. Die drei wichtigsten Aspekte:
- Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen.
- Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
- Ein Vormund darf mit einer Vollzeitstelle höchstens 50 Vormundschaften führen.
Dabei ist der persönliche Kontakt die Voraussetzung für die persönliche Förderung und Gewährleistung der Erziehung. Bei 50 Vormundschaften handelt es sich um die Maximalzahl. Die Expertenanhörung im Gesetzgebungsverfahren hat ausnahmslos ergeben, dass die Zahl für deutlich zu hoch angesehen wird. Eine Zahl von 32 bis 40 wird für realistisch gehalten. Die konkreten Aufgaben wird die Verwaltung anhand eines realen Falles beispielhaft erläutern.
Der Gesetzgeber wollte mit der Fallzahlbegrenzung ein erstes Zeichen setzen, zumal vorher die Zahl von 200 bis 300 Vormundschaften/Pflegschaften nicht selten war.
Fallzahlen der Jahre 2009 bis 2013:
Jahr | Fallzahl Amtsvormundschaft/ Amtspflegschaft | im jeweiligen Jahr abgeschlossen |
2009 | 141 | 30 |
2010 | 133 | 19 |
2011 | 144 | 20 |
2012 | 174 | 66 |
2013 | 162 | 54 |
Eine Vormundschaft/Pflegschaft dauert maximal von der Geburt bis zur Volljährigkeit. Die Laufzeit einer Vormundschaft allein hat keinen Erkenntniswert. Der Arbeitsaufwand bei Übernahme einer Vormundschaft/Pflegschaft durch Einarbeitung in das gesamte System und den Sachverhalt mag hoch sein, eine lang laufende Vormundschaft/Pflegschaft bei häufigem Wechsel des Aufenthaltes des Mündels steht dem jedoch nicht nach. Über den notwendigen Aufwand beim Führen einer Vormundschaft/Pflegschaft entscheidet nicht die Laufzeit sondern nur der jeweilige Bedarf im individuellen Fall.
Eine Auszählung der letzten zwanzig abgeschlossenen Vormundschaften und Pflegschaften hat Laufzeiten zwischen 0,3 und 14,1 Jahren ergeben. Der Durchschnitt liegt bei 5,6 Jahren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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125,6 kB
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