Beschlussvorlage - 2014/244
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg über die Wahrnehmung der Aufgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeitung:
- Martina Lüttchen
- Verantwortlich:
- Maul, Hans-Richard
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
|
Beratung
|
|
|
15.09.2014
| |||
●
Erledigt
|
|
Kreisausschuss
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt
Sachlage:
Hansestadt und Landkreis Lüneburg arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit seit Jahren zusammen. Nach Personalwechseln (Ausscheiden städtischen Personals) bestand bei den Vertragspartnern Einvernehmen darüber, dass die Aufgabe zukünftig nur noch durch Personal des Landkreises Lüneburg wahrgenommen werden soll.
Dementsprechend wurde im Stellenplan 2013 eine weitere 0,5 A10-Stelle für das Sachgebiet Bekämpfung der Schwarzarbeit eingerichtet. Die Hansestadt Lüneburg erstattet im Gegenzug dem Landkreis die für das in die Bekämpfungsstelle eingebrachte Personal aufgewandten Personal-, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten zur Hälfte. Nunmehr bleibt die Zweckvereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 24.04.2007 entsprechend fortzuschreiben.
Die Änderungen sind in den §§ 3 „Personaleinsatz“ und 4 „Kosten“ eingearbeitet. Der Entwurf (Stand: 14.08.2014) ist als Anlage 1 beigefügt. Der besseren Lesbarkeit halber ist der gesamte Text der Zweckvereinbarung in die 1. Änderung eingeflossen.
Die Zweckvereinbarung ist in der Fassung vom 24.04.2007 durch die Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt und am 15.06.2007 im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg öffentlich bekannt gemacht worden. Die in dieser 1. Änderung vorgenommenen Fortschreibungen betreffen lediglich Regelungen hinsichtlich der Personalausstattung und des daraus resultierenden Kostenersatzes. Daher bedarf diese Änderung gemäß § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) keiner öffentlichen Bekanntmachung.
Da die Änderung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 NKomZG der Kommunalaufsichtsbehörde, d. h. dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, anzuzeigen ist, wurde der Entwurf im Vorwege mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt.
Für die Entscheidung ist, da der Kern der Zweckvereinbarung, die Aufgabenübertragung, unverändert erhalten bleibt, der Kreisausschuss zuständig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
87,4 kB
|
