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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2004/142

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Annahme der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienst- und Sachleistungen der Kreisfeuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage.

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Sachverhalt

Sachlage:

Nach § 26 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz ist der Einsatz von Feuerwehren der Gemeinden und der Kreisfeuerwehr bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich.

 

Für andere als die o. g. Leistungen können die Gemeinden nach § 26 Abs. 2 Niedersächsisches  Brandschutzgesetz Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen und zwar auch durch Pauschalbeträge. Ein solcher Kostenersatz ist jedoch nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 03.06.1991 nur im Bereich der Pflichtaufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz zulässig. Bei freiwilligen Leistungen seitens der Freiwilligen Feuerwehr sind dagegen die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes über die Gebührenerhebung als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen.

 

Aufgrund dieser Rechtssprechung wurde vom Niedersächsischen Städtetag eine Mustersatzung herausgegeben.

 

Der anliegende Satzungstext beruht im Wesentlichen auf diesem Satzungsmuster. Der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif wurde nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und ist Bestandteil der Satzung.

 

 

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Beschlüsse

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24.08.2004 - Feuer- und Katastrophenschutzausschuss - ungeändert beschlossen

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27.09.2004 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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