Beschlussvorlage - 2015/156
Grunddaten
- Betreff:
-
Berufung der Kreiswahlleitung für die Kommunalwahlen 2016
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Recht und Kommunalaufsicht
- Bearbeitung:
- Nadja Hoffmann
- Verantwortlich:
- Leitzmann, Hermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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20.07.2015
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Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKWG ist Kreiswahlleitung bei den Kommunalwahlen die Landrätin oder der Landrat. Die Stellvertretung wird gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 NKWG der Vertreterin oder dem Vertreter im Amt übertragen. Gem. § 9 Abs. 2 NKWG kann der Kreistag von dieser Regelung abweichen und andere Beschäftigte des Landkreises oder Wahlberechtigte mit der Wahlleitung und deren Stellvertretung betrauen. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 NKWG kann der Kreistag eine weitere Stellvertretung aus dem Kreis der Beschäftigten berufen.
Die Amtszeit der Kreiswahlleitung endet mit der Berufung der Kreiswahlleitung für die nächsten Kommunalwahlen, sofern diese Aufgabe nicht von der Landrätin oder vom Landrat wahrgenommen wird. Der Termin für die nächsten Kommunalwahlen wurde auf den 11.09.2016 festgelegt.
Es hat sich in der Vergangenheit bewährt, die Funktion und Verantwortung der Wahlleitung den Personen zu übertragen, die die Wahlen und die gesetzlich vorgesehenen Entscheidungen organisatorisch vorbereiten. Eine weitere Stellvertretung ist erforderlich, um dringende Entscheidungen bei Abwesenheit der anderen Funktionsträger treffen zu können.
Die vorstehenden Personen haben sich bereit erklärt, die entsprechenden Funktionen wahrzunehmen.
