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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2016/082

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag: Der vorgeschlagenen Änderung der Unternehmenssatzung der GfA Lüneburg gkAöR wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Mit der 2014 in Kraft getretenen Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO) sind in Niedersachsen erstmals allgemeine Vorschriften über Aufbau, Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung kommunaler Anstalten erlassen worden. Die Unternehmenssatzung der GfA vom 02.01.2012 ist an einigen Stellen an die Vorgaben der KomAnstVO anzupassen. Darüber hinaus schlägt die Verwaltung eine Überarbeitung der Zuständigkeitsregelung für Entscheidungen des Verwaltungsrates vor. Konkret werden folgende Änderungen empfohlen:

 

§ 4 Abs. 3: Der Verweis auf die Vorschriften zum Mitwirkungsverbot der früheren Niedersächsischen Gemeindeverordnung wird durch einen Verweis auf das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz ersetzt.

 

§ 5 Abs. 6: Durch das Inkrafttreten der KomAnstVO entfällt die bisherige, sinngemäße Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften.

 

Weiter wird entsprechend der KomAnstVO geregelt, dass der vom Vorstand aufzustellende Wirtschaftsplan nicht nur eine mittelfristige Finanzplanung, sondern auch eine mittelfristige Ergebnisplanung beinhalten muss.

 

§ 7 Abs. 2: Die Bestandteile des Wirtschaftsplanes und Jahresabschlusses, über die der Verwaltungsrat zu entscheiden hat, werden entsprechend der Regelungen der KomAnstVO konkretisiert.

 

Außerdem  wird der Zustimmungsvorbehalt durch die Vertretungen der Träger (Kreistag des Landkreises Lüneburg und Rat der Hansestadt Lüneburg), der bisher u. a. für den Jahresabschluss der GfA bestand, auf die Entscheidung über die Ergebnisverwendung und Entlastung des Vorstandes, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss stehen, ausgedehnt.

 

Darüber hinaus wird die Bestellung des Abschlussprüfers dem Verwaltungsrat zur Entscheidung zugewiesen.

 

Schließlich soll die bisherige Regelung, dass der Kreistag auch Satzungsänderungen und Festsetzungen allgemeiner Kostentarife, die ausschließlich das Gebiet der Hansestadt betreffen, zustimmen muss, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung  entfallen. Umgekehrt entfällt der Zustimmungsvorbehalt des Rates der Hansestadt Lüneburg für entsprechende Regelungen, die ausschließlich die Kreisfläche betreffen.

 

§ 10 Abs. 1:Die KomAnstVO sieht die Wahlmöglichkeit vor, dass Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Anstalt entweder auf Grundlage des Handelsgesetzbuches (HGB) oder auf Grundlage des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfolgen können. Für die GfA soll es bei der bisherigen und bewährten Anwendung des HGB bleiben.

 

§ 10 Abs. 2:Die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes wird entsprechend der KomAnstVO von vier auf drei Monate verkürzt.

 

§ 10 Abs. 3:Es  wird festgelegt, dass dem Rechnungsprüfungsamt die Unterrichtungsrechte gemäß § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz, z. B. ein Recht auf Einsichtnahme in die Bücher der GfA, zustehen.

 

Alle Änderungsvorschläge  zur bisherigen Fassung der Unternehmenssatzung sind in der anliegenden Synopse gegenübergestellt. Die Änderungsvorschläge sind sowohl mit der Hansestadt Lüneburg als weiteren Träger der GfA als auch mit dem Vorstand der GfA abgestimmt worden.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

03.05.2016 - Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten - geändert beschlossen

Erweitern

20.06.2016 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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