Beschlussvorlage - 2016/114
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Vereins Barendorfer Kinder-, Jugend- und Familientreff e.V. auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Jugendhilfe und Sport
- Bearbeitung:
- Klaus Metzdorf
- Verantwortlich:
- Metzdorf, Klaus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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31.05.2016
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Sachverhalt
Sachlage:
Der Barendorfer Kinder-, Jugend- und Familientreff e.V., mit Sitz in 21397 Barendorf, Am Clasberg 4, beantragt die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.
Der Verein ist aus einer Initiative entstanden und verfolgt laut anliegender Satzung
„ die Förderung der Jugendhilfe und in diesem Zusammenhang die Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Durchführung eigener Maßnahmen.“
Zur Umsetzung dieses Vereinszwecks stellt die Gemeinde Barendorf dem Verein Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus kostenfrei zur Verfügung.
Angeboten werden Freizeitaktivitäten unterschiedlicher Art für unterschiedliche Altersgruppen an mehreren Tagen in der Woche. Diese Angebote orientieren sich an den Wünschen der Angebotsbesucher und der Verein legt Wert auf die aktive Beteiligung der Besucher bei der Planung und Umsetzung.
Der Vorstand des Vereins hat in Gesprächen immer wieder deutlich gemacht, dass es ihm wichtig ist, die Kinder und Jugendlichen an den Angeboten zu beteiligen. Lieber wenige Angebote, die angenommen und zuverlässig umgesetzt werden lautet das Motto.
Hiermit hat der Barendorfer Kinder-, Jugend- und Familientreff e.V. die Angebotslücke offener Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche in der Gemeinde Barendorf geschlossen.
Bei der Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII steht nicht die pädagogische Arbeit und ihre Qualität im Vordergrund der Betrachtung und Beurteilung, sondern es sind formale Rahmenbedingungen abzuprüfen, die andererseits natürlich in direktem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit des Vereins stehen.
Somit ist gemäß § 75 Abs. 1 zu prüfen, ob „der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des §1 tätig ist“.
Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass der Träger das gesamte Spektrum der Jugendhilfe abdecken muss. Die kinder- und jugendspezifische Zielsetzung, bezogen auf das Segment der offen Kinder- und Jugendarbeit und die Förderung von Kunst und Kultur ist durch die Satzung abgesichert und durch das aktive Handeln des Vereins gewährleistet. Die Freizeitangebote des Vereins werden entsprechend angenommen und genutzt, haben sich etabliert und sind fester Bestandteil des gemeindlichen Veranstaltungskalenders.
Weiterhin ist zu prüfen, ob der Verein „ gemeinnützige Ziele verfolgt“.
In diesem Zusammenhang besagt die Satzung, dass ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele verfolgt werden. Weiterhin liegt der Verwaltung ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes Lüneburg vor, der die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts belegt.
Ebenfalls ist zu prüfen, ob der Träger „ aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist“.
Der Verein ist bereits über mehrere Jahre aktiv und erfreut sich immer noch zunehmender Akzeptanz. Somit wird deutlich, dass das aktive Wirken des Vereins auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit angelegt ist. Der Vorstand und die ehrenamtlichen Mitglieder, die die Arbeit aktiv umsetzen, kommen aus einem breiten Spektrum auch pädagogischer Berufe. Außerdem hat ein ehrenamtliches Mitglied in den Osterferien 2016 an der Jugendgruppenleiterschulung des Landkreises teilgenommen.
Weiterhin muss der Verein „die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten“.
In diesem Zusammenhang ist eine Versagung der Anerkennung nur gerechtfertigt, wenn der Träger sich nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, seine praktische Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
Die Satzung und die dort dargelegten und auch gelebten demokratischen Strukturen sowie das praktische Wirken des Vereins geben keinerlei Veranlassung dazu, Zweifel an der Gewähr für die den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu haben.
Abschließend sei auf § 75 Abs. 2 hingewiesen. Dieser lautet:
„Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Abs.1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.“
Auch diese Voraussetzung erfüllt der Barendorfer Kinder-, Jugend- und Familientreff e.V.
Verwaltungsseitig bleibt somit festzustellen, dass es keine Bedenken, gibt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII zu beschließen.
Vertreter des Vorstandes sind zur Sitzung eingeladen und werden zu den Aktivitäten des Vereins ergänzend vortragen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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236,8 kB
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