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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2016/264

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Keine Beschlussempfehlung

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

Sachlage:

 

Neben der/dem gemäß § 71 (8) NKomVG zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 23 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 71 (8) NKomVG eine stellvertretende Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.

 

Die Wahl erfolgt durch die stimmberechtigten Mitglieder des Schulausschusses für allgemein- und berufsbildende Schulen. Wählbar sind nur die dem Kreistag angehörenden Mitglieder des Schulausschusses für allgemein- und berufsbildende Schulen.

 

Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.

 

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Beschlüsse

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15.12.2016 - Schulausschuss für allgemein- und berufsbildende Schulen - zur Kenntnis genommen

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