Antrag an den Kreistag - 2016/155
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 02.06.16 (Eingang: 06.06.16);Wohnraummaßnahmen des Jobcenters
- Vorlageart:
- Antrag an den Kreistag
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Anna Alkushovski
- Verantwortlich:
- Ruth, Sigrid
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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20.06.2016
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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Beratung
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15.09.2016
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09.01.2017
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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06.03.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag der Fraktion DIE LINKE:
„Der Landkreis Lüneburg als einer der Träger des Jobcenters Lüneburg, vertreten durch den Landrat Manfred Nahrstedt als zuständigen Fachaufsichtsbeamten, wirkt darauf hin, dass das Jobcenter Lüneburg zur Gewährung eines rechtmäßigen Gesetzesvollzugs folgende Maßnahmen herbeiführt:
- Die Miethöchstgrenze ist auf die Wohngeldtabelle ab 01.01.2016 mit einem 10 prozentigem Sicherheitszuschlag festzusetzen (vgl. Sozialgericht Leipzig, Urteil v. 19.01.2016 – S 10 AS 3521/14; LSG München, Beschluss v. 18.01.2016 – L 7 AS 869/15 B ER; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27.01.2016 – L4 AS 1631/14; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Februar 2016 (Az.: S 62 SO 444/14)
- Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Kostensenkungsverfahrens sind Aufforderungen zum Wohnungswechsel (gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SBG II) als Kostensenkungsmaßnahmen davon abhängig zu machen, dass unter Berücksichtigung der Einzelfallbedarfslage und des lokalen Wohnungsmarktes in der Stadt und im Landkreis Lüneburg von Seiten des Jobcenters der Nachweis zu erbringen ist, dass im jeweiligen Einzelfall ein ausreichendes Angebot konkret anmietbaren Wohnraums vorhanden ist.
- Zur sachgerechten Entscheidungsfindung ist unter Beteiligung des Sozialausschusses der Stadt und des Landkreises Lüneburg eine praxistaugliche Richtlinie zu erarbeiten, die das Kostensenkungsverfahren gem. § 22 Abs. 1 SGB II regelt.
- Bei im Einzelfall fehlendem ausreichendem Angebot konkret anmietbarer Wohnungen im Einzugsgebiet des Jobcenters müssen die Gesamtkosten der als nicht angemessen eingestuften Wohnung übernommen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
- Soweit sich durch gesetzliche Änderungen (aktuell: neue Mietobergrenze ab 1. Januar 2016) für Hilfebedürftige mit laufenden Leistungen ein höherer Anspruch auf Leistungen ergibt, sind diese unverzüglich von sich verändernden Rechtslagen gem. § 14 SGB I zu unterrichten und zu beraten, um zur Sicherung der Leistungsansprüche zweckentsprechende Anträge zu stellen.“
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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107,9 kB
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