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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2017/018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

Beschlussvorschlag:
Für den Forderungseinzug des Jobcenters Landkreis Lüneburg gelten im Hinblick auf Forderungen des Landkreises Lüneburg folgende Wertgrenzen:

 

Stundung:    30.000,00 €

Niederschlagung: 50.000,00 €

Erlass/Teilerlass:  15.000,00 €

Vergleich:   15.000,00 €

 

Sofern der Forderungsanteil des Landkreises Lüneburg die obigen Wertgrenzen übersteigt, liegt die Entscheidung beim Landkreis Lüneburg.

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Sachverhalt

 

 

 

Sachlage:

Die Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen und Landkreis Lüneburg sind Träger des Jobcenters Landkreis Lüneburg (vormals ARGE). Seit Bestehen der ARGE war (wie bundesweit üblich) vereinbart, dass es einen gemeinsamen Forderungseinzug gibt. Das heißt, Forderungen des Jobcenters gegen Dritte werden von der Agentur eingezogen, die sich dazu des Hauptzollamts bedient. Dieses ist sinnvoll. Anderenfalls müssten, wenn ein ALG II-Bescheid aufgehoben wird und zurückgeforderte Leistungen nicht gezahlt werden, einerseits der Landkreis Lüneburg und andererseits die Agentur ihre jeweiligen Forderungsanteile getrennt voneinander vollstrecken.

 

Das bedeutet, beim säumigen Zahler würden zwei Vollstreckungsbeamte (einer vom Landkreis, einer vom Hauptzollamt) vorstellig werden und mit Glück bekommt der Erste etwas, der Zweite nicht. Durch den gemeinsamen Forderungseinzug wird eine derartige Situation vermieden. Die eingezogenen Beträge werden anteilig aufgeteilt.

 

Nunmehr hat es kommunalverfassungsrechtliche Bedenken der Spitzenverbände gegeben, ob eine solche Übertragung zulässig ist. Nach dreijährigen Verhandlungen zwischen Spitzenverbänden, Bundesagentur, Nds. Sozialministerium, Nds. Innenministerium ist eine Regelung getroffen worden, die von allen Seiten als rechtmäßig und praktikabel angesehen wird und der gemeinsame Forderungseinzug kann fortgesetzt werden.

 

Allerdings muss es nun gemäß Hinweis des Nds. Innenministeriums einen Beschluss des kommunalen Trägers – in diesem Fall des Landkreises Lüneburg – über die Festlegung von Wertgrenzen geben (§ 41 Absatz 2 Nr. 1 Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Nr. 2 Nds. Kommunalverfassungsgesetz).

 

Mit diesem Beschluss werden nunmehr die bisher unbeschränkten Wertgrenzen der Stundung, Niederschlagung und Erlass begrenzt.

 

Insoweit handelt es sich um eine Stärkung des kommunalen Trägers im System. Gleiche Wertgrenzen lässt auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales   im Verhältnis zur Agentur gelten. Festzustellen ist allerdings auch, dass die nunmehr festgelegten Wertgrenzen auch in der Vergangenheit nicht überschritten wurden, weil derartige Rückforderungsbeträge bisher nicht angefallen sind.

 

Die nunmehr vorgeschlagenen Wertgrenzen basieren auf einer gemeinsamen Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände der Nds. Ministerien für Inneres und Soziales sowie der Bundesagentur für Arbeit.

 

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