Beschlussvorlage - 2017/042
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung von Satzungen zu Bürgerbefragungen
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Recht und Kommunalaufsicht
- Bearbeitung:
- Nadja Hoffmann
- Verantwortlich:
- Leitzmann, Hermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Kreisausschuss
|
Beratung
|
|
●
Erledigt
|
|
Kreistag
|
Entscheidung
|
|
|
06.03.2017
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die beigefügte Satzung über die Aufhebung der Rahmensatzung des Landkreises Lüneburg für Bürger-befragungen nach § 35 NKomVG vom 07.05.2012, geändert durch Satzungen vom 16.07.2012 und vom 29.04.2013, sowie der Satzung des Landkreises Lüneburg zur Durchführung einer Bürgerbefragung über den
Bau einer Elbbrücke zwischen Neu Darchau und Darchau vom 16.07.2012 wird beschlossen
Sachverhalt
Sachlage:
Durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften sowie über Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven vom 26.10.2016 wurde § 35 NKomVG geändert und damit die bisher im Gesetz geregelte Bürgerbefragung zu einer Einwohnerbefragung umgestaltet. Nunmehr können alle Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in der Kommune haben, an der Befragung teilnehmen. Die Änderung dient der stärkeren Beteiligung von Jugendlichen an kommunalpolitischen Vorgängen und fördert die Integration von Ausländerinnen und Ausländern.
Die Änderung hat zur Folge, dass eine Bürgerbefragung i. S. des bisherigen § 35 NKomVG zukünftig nicht mehr zulässig ist, weil dafür eine eindeutige gesetzliche Grundlage fehlt. Die bisherige Bürgerbefragung hat im Gegensatz zur Einwohnerbefragung eine besondere rechtliche Qualität. Es handelt sich um die Befragung aller Wahlberechtigten unter Beachtung der wahlrechtlichen Grundsätze. Für eine solche Befragung ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, weil sie ein Instrument der Kundgabe des Bürgerwillens darstellt und rechtlich die Teilnahme an der Ausübung von Staatsgewalt bedeutet (BVerfGE 8, 104). Das gilt selbst dann, wenn wie im Fall der Bürgerbefragung damit keine rechtlichen Verpflichtungen verbunden sind.
Bei einer Einwohnerbefragung ist es nicht erforderlich, im Gesetz vorzugeben, dass ihre Durchführung durch Satzung zu regeln ist. Daher wurde auf eine entsprechende Regelung in § 35 NKomVG verzichtet.
Da also Bürgerbefragungen seit dem 01.11.2016 in niedersächsischen Kommunen nicht mehr zulässig sind, ist die vom Kreistag beschlossenen Rahmensatzung rechtswidrig geworden und damit aufzuheben. Die Durchführungssatzung für die Bürgerbefragung zum Bau der Elbbrücke ist nach Durchführung der Befragung rechtlich entbehrlich und sollte zur Bereinigung des Kreisrechts auch formell mit aufgehoben werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
7,5 kB
|
