Beschlussvorlage - 2017/264
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunikation zwischen dem Kreistag und den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landkreises Lüneburg unter Einbeziehung der Neuen Medien
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Sigrid Ruth
- Verantwortlich:
- Ruth, Sigrid
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
|
Beratung
|
|
|
05.09.2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Kreisausschuss
|
Beratung
|
|
●
Erledigt
|
|
Kreistag
|
Entscheidung
|
|
|
25.09.2017
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Das Bürgerinformationsportal Allris-Sitzungsdienst einschließlich App wird in der Öffentlichkeit bekannter gemacht.
- Die Verwaltung wird gebeten, die Integration von Facebook in die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu prüfen wenn der Europäische Gerichtshof voraussichtlich im September eine Entscheidung getroffen hat.
- § 4 Abs. 1, letzter Satz, der Hauptsatzung wird gestrichen. Die Hauptsatzung ist entsprechend zu ändern.
Sachverhalt
Sachlage:
Am 19.12.2016 hat der Kreistag die Neufassung der Hauptsatzung des Landkreises Lüneburg einstimmig beschlossen. Neu aufgenommen wurde
„§ 4 Medienöffentlichkeit
In öffentlichen Sitzungen dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Kreistages zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren. Die Übertragung per Audio- und Video-Livestreaming ist unzulässig.
2.
Abgeordnete können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die
Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt (§ 64 Abs . 2 Satz 2 NKomVG). Das Verlangen ist
gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu
dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen ihrer oder seiner
Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen , dass die Aufnahmen unterbleiben.
3.
Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Abgeordneten, insbesondere von
Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten des Landkreises sind nur zulässig,
wenn diese Personen eingewilligt haben.
4.
Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon
unberührt.“
Gleichzeitig wurde am 19.12.2016 beschlossen, dass der Kreistag eine Arbeitsgruppe „Neue Medien“ einrichtet. Die Arbeitsgruppe sollte prüfen, wie die Kommunikation zwischen dem Kreistag und den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landkreises verbessert werden kann. U.a. sollten Themen wie Live-Streaming in Kreistagssitzungen, die transparente Kommunikation der Beschlüsse des Kreistages und seiner Gremien, generell die Neuen Medien des Kreistages wie auch Fragen der Umsetzung etwaiger Verbesserungsmaßnahmen Gegenstand der Betrachtung sein.
Der Arbeitsgruppe gehörten Vertreter aller Fraktionen an:
SPD-Fraktion | Dr. Inge Voltmann-Hummes |
CDU-Fraktion | Steffen Gärtner |
GRÜNE-Fraktion | Rolf Rehfeldt |
AFD-Fraktion | Harald Supke |
Linke-Fraktion | Karlheinz Fahrenwaldt |
FDP/Unabhängige-Gruppe | Finn van den Berg |
Von der Kreisverwaltung nahmen teil:
Sigrid Ruth | Leiterin Büro Landrat - Vorsitzende |
Stefan Domanske | Leiter IT-Service |
Hendrik Lampe | IT-Service |
Katrin Holzmann | Büro Landrat – Pressesprecherin - |
Maren Röding | Büro Landrat – Internetverantwortliche - |
Silke Röding | Datenschutzbeauftragte |
Die Arbeitsgruppe hat 2 x getagt, und zwar am 25. April 20917 und am 14. August 2017 und hat die Empfehlung, wie sie sich aus dem Beschlussvorschlag ergibt, erarbeitet.
Die Verwaltung hat die Ist-Situation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bezogen auf das Thema der Arbeitsgruppe dargestellt. Eine Übersicht ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zuständigkeit für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nach dem Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) allein beim Landrat liegt (§ 85 Abs.6). Das schließt die Beantwortung von Presseanfragen im Rahmen des § 4 des Nds. Pressegesetzes (NPressG) sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über wichtige Angelegenheiten des Landkreises ein.
Davon unberührt bleibt § 57 Abs. (3) NKomVG. Danach können Fraktionen und Gruppen ihre Auffassungen in Angelegenheiten der Kommune öffentlich darstellen.
Der IT-Service hat im Vorfeld Umfragen bei anderen Landkreisen durchgeführt und nach Livestreaming, Live-Berichterstattung mit Social-Media und Konzepten für „Neue Medien“ gefragt. Es sind Antworten von 36 Kommunen eingegangen. Das Ergebnis war, dass
- der Landkreis Segeberg Audiostreaming anbietet
- Videostreaming von keiner Kommune angeboten wird
- der Landkreis Northeim einen Liveticker anbietet
- es ein Konzept für „Neue Medien“ bei keiner Kommune gibt.
Mit dem Thema Livestreaming hat die Arbeitsgruppe sich intensiv befasst. Das gilt auch für andere Möglichkeiten der Berichterstattung unter Abwägung des Kosten-, Nutzen-Verhältnisses einschließlich der datenschutzrechtlichen Bewertung durch die Datenschutzbeauftragte.
Einstimmig abgelehnt wurden
- Audio-Livestream und Podcast
- Video-Livestream und Podcast
- Live-Blog
Verworfen wurden auch die Idee der Herausgabe eines Newsletters und die Berichterstattung des Landrats über die Beschlüsse des Kreistages per Videoübertragung im Internet.
Die Verwaltung wird zukünftig Statistikdaten zum Besuch der Website des Landkreises Lüneburg veröffentlichen und dies auch für Allris prüfen. Die vorliegenden Statistikdaten sind in der Arbeitsgruppe vorgestellt worden.
Erläuterungen zum Beschlussvorschlag:
zu 1: Allris bekannter machen einschließlich App.
Eine Darstellung an prominenter Stelle der Website ist bereits erfolgt. Zukünftig werden Kreistagssitzungen mit einem Teaser auf der Website angekündigt.
zu 2: Facebook-Integration
zu Facebook läuft ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Mit einem Ergebnis ist am 19.09.17 zu rechnen. Davon wird abhängig sein, ob es Kommunen möglich ist, sich auf Facebook darzustellen. Aktuell lehnen die Datenschutzbeauftragten eine Facebook-Nutzung auf allen Ebenen ab.
zu 3: Änderung der Hauptsatzung in § 4 Abs. 1, letzter Satz
Es ist geregelt, dass Audio- und Video-Livestreaming unzulässig ist. § 4 bezieht sich auf die Medienöffentlichkeit. Alle anderen vorgenannten Regelungen beziehen sich auf die eigene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Kreisverwaltung.
Der letzte Satz „Die Übertragung per Audio- und Video-Livestreaming ist unzulässig“ soll gestrichen werden, weil die Medienöffentlichkeit zu Film- und Tonaufnahmen in § 4 hinreichend geregelt ist. Das schließt Livestreaming ein. Streicht man den Satz, dann gelten für die Live-Übertragung die Regelungen des § 4. D.h., die Presse muss das anmelden und Kreistagsmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme unterbleibt. Zu diesem Thema hat sich auch die Datenschutzbeauftragte des Landes geäußert. Das Schreiben vom 24.07.2017 ist beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
58,9 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
96,5 kB
|
