Beschlussvorlage - 2004/211
Grunddaten
- Betreff:
-
Vertrag über die Heranziehung der Stadt Lüneburg zur Durchführung des § 6 Absatz 1 Nr. 2 des II. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Soziales
- Bearbeitung:
- Kerstin Bendler
- Verantwortlich:
- Wiese, Martin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport
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Entscheidung
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11.11.2004
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Entscheidung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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17.12.2004
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Sachverhalt
Sachlage:
Durch das Inkrafttreten des SGB II (Grundsicherung für
Arbeitssuchende) und das Inkrafttreten des Nds. Ausführungsgesetzes zum SGB II
wird es erforderlich, einen Vertrag über die Heranziehung der Stadt Lüneburg zu
den Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 des SGB II zu fassen.
Ziel dieses Vertrags ist es, die Stadt Lüneburg zu den Aufgaben
nach dem SGB II für einen Zeitraum bis 30.09.2005 (so genannte Übergangsfrist),
spätestens jedoch bis zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung der
Aufgaben heranzuziehen. Der Vertragsentwurf befindet sich zurzeit noch im
Abstimmungsverfahren mit der Stadt Lüneburg. Die Verwaltung wird dazu in der
Sitzung berichten.
Durch diesen Vertrag wird die Stadt Lüneburg verpflichtet,
innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbezirks während der Dauer des
Übergangszeitraums folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Ø
Gewährung von Arbeitslosengeld II für die
Dauer des Übergangszeitraums im Rahmen eines Erstbescheids für alle bisherigen
Sozialhilfeempfänger, die nunmehr Anspruch auf Alg II haben
Ø
Kosten der Unterkunft und Heizung für alle
Neufälle und Veränderungsfälle
Ø
Gewährung von einmaligen Beihilfen
(insbesondere Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung) gemäß § 23 Absatz 3
SGB II
Die Gewährung von Leistungen nach § 16 SGB II dazu gehören
insbesondere
1.
die Betreuung minderjähriger oder
behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen
2.
die Schuldnerberatung
3.
die psychosoziale Betreuung
4.
die Suchtberatung
wird der Stadt im Rahmen dieses Vertrags nicht übertragen. Dies
hat seinen Grund darin, dass hier in Zusammenarbeit mit den freien Trägern der
Wohlfahrtspflege ein gesondertes Angebot entwickelt werden soll.
