Beschlussvorlage - 2004/218
Grunddaten
- Betreff:
-
Delegation der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der landkreiseigenen Aufgaben nach SGB II und SGB XII auf den Landrat
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sozialhilfe und Wohngeld
- Bearbeitung:
- Karin Joritz
- Verantwortlich:
- Bonow, Dirk
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport
|
Beratung
|
|
|
11.11.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Kreisausschuss
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt
Sachlage:
Im Zuge der Arbeitsmarktreform (Hartz IV) tritt am 31.12.2004
das BSHG außer und das SGB XII als Nachfolgegesetz in Kraft. Das SGB II als
neues Rechtsgebiet wird durch die Agentur für Arbeit und den Landkreis
gemeinsam bearbeitet. Es geht um die Grundsicherung Erwerbsfähiger im Alter von
15 bis 65 Jahre. Die Agentur für Arbeit ist für den Lebensunterhalt und die
Eingliederung in Arbeit zuständig. Der Landkreis für die Kosten der Unterkunft,
die Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung, Betreuung
minderjähriger oder behinderter Kinder sowie große einmalige Beihilfen, die
nicht mit den Regelsätzen abgegolten sind. Auch hier ist der Landkreis in
seinen Angelegenheiten für die Bearbeitung der Widersprüche zuständig.
§ 116 Abs. 2 SGB XII sieht weiterhin im Widerspruchsverfahren
die Beteiligung sozial erfahrener Personen vor. SGB II sieht ein solches
Verfahren nicht vor. Das Beteiligungsverfahren bleibt von dem
Delegationsbeschluss unberührt.
Der Landkreis Lüneburg ist damit ab 01.01.2005 statt bisher für
ca. 4.000 Fälle, nunmehr für über 8.000 Fälle Widerspruchsbehörde. Es ist mit
einer großen Zahl von Widersprüchen aus dem Bereich des SGB II zu rechnen, da
in diesem neuen Rechtsgebiet erstmalig die Angemessenheitskriterien der Kosten
der Unterkunft aus der Sozialhilfe anzuwenden sind.
Fraglich ist, ob die zu erwartende Masse an Widersprüchen mit
dem vorhandenen Personal zeitnah abgearbeitet werden kann.
Aufgrund der geänderten Gesetzeslage ist es erforderlich, den
bisherigen Delegationsbeschluss des Kreisausschusses zu aktualisieren.
