Beschlussvorlage - 2018/007
Grunddaten
- Betreff:
-
Überplanmäßige Aufwendung für die Bildung einer Rückstellung aus Bauunterhaltungsmitteln für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung.
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanz- und Beteiligungsmanagement
- Bearbeitung:
- Margit Sauerbaum
- Verantwortlich:
- Müller, Henrick
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Hochbau und Energiesparmaßnahmen
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Beratung
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24.01.2018
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
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Beratung
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08.02.2018
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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26.02.2018
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Beschlussvorschlag
Der überplanmäßigen Aufwendung beim Produkt 111-320 „Liegenschaftsverwaltung / Gebäudemanagement“, Pos. 15 „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ (hier: Bildung einer Rückstellung für die Beseitigung unterlassener Instandhaltungen an Schulgebäuden des Landkreises Lüneburg, gem. § 45 Abs. 1, Nr. 4 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO)) in Höhe von
4.000.000 € wird gemäß § 117 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zugestimmt.
Sachverhalt
Nach § 123 NKomVG bildet die Kommune Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist. Zu diesen Rückstellungen zählen nach § 45 KomHKVO Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die in den folgenden drei Haushaltsjahren nachgeholt werden. Die Rückstellungen werden danach in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung notwendig ist.
Durch die Bildung von Rückstellungen soll eine periodengerechte Zuordnung des Aufwandes, der im Laufe des Haushaltsjahres entsteht, gewährleistetet werden. Der Belastung kommender Haushaltsjahre wird dadurch entgegengewirkt. Sofern die Rückstellungen nicht in der veranschlagten Höhe benötigt werden, werden sie aufgelöst.
Eine Übersicht der einzelnen Maßnahmen ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die überplanmäßige Aufwendung ist zeitlich und sachlich unabweisbar. Die Deckung ist durch Mehrerträge und Minderaufwendungen im ordentlichen Ergebnis des Jahres 2017 gewährleistet.
Da die Mängel im Jahr 2017 nachgewiesen wurden, ist der Instandhaltungsaufwand wirtschaftlich dem Haushaltsjahr 2017 zuzurechnen und eine entsprechende Rückstellung für unterlassene Aufwendungen zur Instandsetzung zu bilden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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360,2 kB
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