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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Antrag an den Kreistag - 2018/030

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag Antragsteller:

Der Kreistag wolle beschließen:

1. Die Verwaltung des Landkreises Lüneburg wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die medizinische Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII durch das Jugendamt im Landkreis Lüneburg bei allen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Landkreis Lüneburg zum Regelfall wird.

2. Die Kreisverwaltung prüft bei jedem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ab dem 14. Lebensjahr eine DNA - Analyse nach geltenden Gesetzen zur Alterserkennung durchzuführen.

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

Sachlage: 

Aufgrund zahlreicher Vorkommnisse ist deutlich geworden, dass eine große Anzahl von Flüchtlingen vorgibt, minderjährig zu sein. Grund hierfür sind eine aufwendigere Betreuung der Flüchtlinge durch den Staat und ein Abschiebeverbot für minderjährige Flüchtlinge.

In Niedersachsen etwa wurden zwischen November 2015 und Mitte Januar 2017 insgesamt 4.927 minderjährige Ausländer in Obhut genommen. Nur 926 von ihnen legten Ausweispapiere mit Geburtsdaten vor, bei 3.213 verließen sich die Mitarbeiter der Jugendämter auf Selbstauskünfte. Bei 683 Personen wurden, so heißt es in einer Antwort der damaligen rot-grünen Landesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Fraktion, "die Selbstauskünfte in Zweifel gezogen".

Die überwiegende Anzahl der untersuchten Flüchtlinge wurde allerdings nur durch eine Inaugenscheinnahme begutachtet, so wie es § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Regelfall vorsieht.

Diese "qualifizierte Inaugenscheinnahme" wurde in der Regel nach Medienberichten durch zwei Sozialpädagogen anhand einer Liste mit Kriterien wie "Körperbau", "Bartwuchs" oder "Gesamteindruck" durchgeführt.

Nur bei wenigen Zweifelsfällen hat das Jugendamt gem. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

Der Landkreis steht in der Handlungsverantwortung. Da dieser für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach § 42 a SGB VIII und damit auch für die Inaugenscheinnahme nach § 42 f ist gem. § 88 a Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger, also der Landkreis Lüneburg zuständig.

Somit ist das Jugendamt und dessen Träger der Landkreis Lüneburg auch nach § 69 Abs. 3 SGB VIII für die Aufgabe der Altersfeststellung aktuell zuständig.

Es ist davon auszugehen, dass eine hohe Dunkelziffer an Flüchtlingen es schafft, sich als minderjährig auszugeben. Eine genaue Altersfeststellung liegt daher im öffentlichen Interesse und in der Verantwortung des Landkreises und dessen Jungendamt.

Stephan Bothe

Fraktionsvorsitzender

AfD Kreistagsfraktion Lüneburg

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26.02.2018 - Kreistag - abgelehnt

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