Beschlussvorlage - 2018/158
Grunddaten
- Betreff:
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Weiteres Ansparen der Versorgungsrücklage(im Stand der 1. Aktualisierung vom 15.06.2018)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Interne Dienste und Organisationsentwicklung
- Bearbeitung:
- Andrea Riegel
- Verantwortlich:
- Bretthauer, Sven
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten
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29.05.2018
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Erledigt
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Kreistag
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25.06.2018
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Sachverhalt
Sachlage:
Nach dem Niedersächsischen Versorgungsrücklagegesetz (NVersRücklG) waren die kommunalen Körperschaften verpflichtet, Versorgungsrücklagen zu bilden, die als Sondervermögen in der Jahresrechnung auszuweisen sind. Die Versorgungsrücklagen wurden gebildet, um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstieges der Anzahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen.
Die Verwaltung der Versorgungsrücklage des Landkreises Lüneburg wurde der Niedersächsischen Versorgungskasse (NVK) übertragen. Diese war erstmalig Anfang des Jahres 2000 zu bilden.
Durch die Änderung des NVersRücklG im Jahr 2009 waren die gesetzlichen Vorgaben für das weitere Ansparen und das spätere Abschmelzen der Versorgungsrücklage entfallen. Per Mitgliederentscheidung der NVK wurde Anfang 2010 beschlossen, bis zum Jahr 2017 die Versorgungsrücklage weiterhin zu bilden und danach über einen Entnahmeplan zu entscheiden. Ergänzend wurde dazu in der Mitgliederversammlung 2013 beschlossen, das Treuhandvermögen frühestens ab 2018 in Höhe von jährlich maximal 7 Mio. Euro (bezogen auf alle Mitglieder) zur Entlastung der Umlageverpflichtungen zurückzuzahlen.
Die NVK hat aktuell auf neue Erkenntnisse und Entwicklungen hingewiesen. Nach einem im Jahr 2016 in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachten werden die Versorgungslasten bis zum Jahr 2035 deutlich weiter ansteigen. Durch ein über das Jahr 2018 hinausgehendes Ansparen der Versorgungsrücklage und einer erst späteren Entnahme kann dieser Effekt abgefedert werden. Es wäre daher sinnvoll, die Versorgungsrücklage zunächst unangetastet zu lassen, diese weiter anzusparen und erst die „Spitzen der Versorgungslast“ durch Entnahmen ab 2028 abzufedern.
Auf der Grundlage der bisherigen Mitgliederbeschlüsse der NVK wurden letztmalig für das Jahr 2017 Mittel in den Haushalt für die Zuführung zur Versorgungsrücklage eingestellt. Es wurden insgesamt 74.198,13 € der Versorgungsrücklage zugeführt. Die Höhe der Zuführungen ist abhängig vom jährlichen Besoldungsaufwand für die beschäftigten Beamtinnen und Beamten. Zum 31.12.2017 hatte die Versorgungsrücklage des Landkreises Lüneburg einen Bestand in der Höhe von 1.158.385,64 €.
Es wird angeregt den Empfehlungen der NVK zu folgen und die Versorgungsrücklage bis zum Jahr 2027 weiterhin anzusparen, um dann ab 2028 durch Entnahmen aus der Versorgungsrücklage die Versorgungslasten abzufedern.
Da für das laufende Haushaltsjahr keine Haushaltsmittel zur weiteren Ansparung der Versorgungsrücklage veranschlagt wurden, ist für die Zuführung zur Versorgungsrücklage im Jahr 2018 einer außerplanmäßigen Ausgabe zuzustimmen. Für das weitere Ansparen wären in diesem Jahr Mittel in der Höhe von 75.000,- € zu veranschlagen.
Das Finanzmanagement wird auf der Basis des ersten Steuerungsberichtes nächstmöglich in Ergänzung dieser Vorlage ein Vorschlag zur Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe unterbreiten.
Für die Jahre 2019 bis 2027 werden die Zuführungen zur Versorgungsrücklage dann erneut im Rahmen der Haushaltsplanungen veranschlagt.
Ergänzende Sachlage vom 15.06.2018:
Die außerplanmäßige Auszahlung ist sachlich unabweisbar, da zwar die gesetzliche Vorlage für das Ansparen der Versorgungsrücklage entfallen ist, aber das Problem der ansteigenden Versorgungslasten damit nicht verschwunden ist. Die Versorgungslasten bestehen nach wie vor und steigen weiter deutlich an. Um die zukünftige Belastung so gut wie möglich abzufedern und die Handlungsfähigkeit des Landkreises sicherzustellen, ist die weitere Bildung von Versorgungsrücklagen, auch in Bezug auf den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 110 Abs. 2 NKomVG, sachlich unabweisbar. Die Empfehlung der NVK ging dem Landkreis Lüneburg erst Anfang 2018 zu, sodass diese nicht mehr in der Haushaltsplanung 2018 berücksichtigt werden konnte.
Da der Landkreis Lüneburg die Entscheidung zum weiteren Umgang mit der Versorgungsrücklage der NVK bis zum 30. Juni 2018 mitteilen muss, ist die außerplanmäßige Auszahlung zeitlich unabweisbar.
Die Deckung der außerplanmäßigen Auszahlung wird im Haushaltsjahr spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses bei der Haushaltsresteübertragung sichergestellt. Auf Grund der Erfahrungen aus Vorjahren werden Mittel im investiven Gesamthaushalt in ausreichender Höhe aufgrund von Einsparungen nicht mehr benötigt.
