Beschlussvorlage - 2018/222
Grunddaten
- Betreff:
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Kindertagesstättenbedarfsplanung für die Jahre 2018 bis 2024
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Jugendhilfe und Sport
- Bearbeitung:
- Kerstin Bendler
- Verantwortlich:
- Benne, Ines
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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05.09.2018
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Sachverhalt
Sachlage:
Jährlich legt die Verwaltung im Ausschuss die Kindertagesstättenbedarfsplanung vor. Der Landkreis Lüneburg, als öffentlicher Jugendhilfeträger, erfüllt hiermit insbesondere seine gesetzlichen Aufgaben gemäß § 80 SGB VIII in Verbindung mit § 13 Niedersächsisches Kindertagesstättengesetz (NKiTaG). Ab 2017 wird die Kindertagesstättenbedarfsplanung für sechs Kindergartenjahre vorgelegt. Dies ist der Versuch, eine mittel- bis langfristige Planung aufzustellen. Unter Ziffer 1. erfolgt für die einzelnen Gemeinden eine Bevölkerungsvorausberechnung. Diese basiert nicht auf einer Fertilitätsrate (Fruchtbarkeitsrate), sondert addiert zu einer ansonsten gleich verlaufenden Bevölkerungsentwicklung einen durchschnittlichen Wanderungssaldo. Die Überlegung, die dieser Methode zugrunde liegt ist, dass die Fertilitätsrate in einzelnen Gemeinden nicht wirklich festzulegen ist. Es wird daher die bisherige Bevölkerungsentwicklung in den relevanten Kohorten in die Zukunft verlängert. Da der Landkreis Lüneburg aber stark von Wanderungsgewinnen profitiert und der Aufbau der für die Kindertagesstättenplanung relevanten Alterskohorten sich eben nicht allein über die Geburten, sondern auch über die Wanderungsgewinne ergibt, wird die hier dargestellte Methode gewählt.
Bei der Bedarfsrechnung werden zwei Stichtage gewählt. Es ist davon auszugehen, dass der Stichtag 30. September ein Messwert zu Beginn des Kindergartenjahres ist und der Wert am 31. März auch die Kinder erfasst, die im jeweils laufenden Kindergartenjahr hinzukommen.
Unter Ziffer 3. findet sich die Darstellung des Bestandes der Kinderbetreuungsmöglichkeiten in der jeweiligen Gemeinde auf der Grundlage der durch das Niedersächsische Kultusministerium genehmigten Plätze.
Unter Ziffer 4. ist dann die Gegenüberstellung des rechnerischen Bedarfs gegenüber dem vorhandenen genehmigten Kindertagesstättenplätzen aufgeführt.
Fragestellung ist hier, inwieweit die sich hieraus ergebenden Werte für die konkrete Ausbauplanung valide genug sind. Unter Ziffer 2. wird bei den Kindern im Kindergartenalter als Zielwert eine 100 %ige Bedarfsdeckung angenommen. Diese Annahme basiert zum einen auf der rechtlichen Grundlage, dass allen Kindern ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung ein Kindertagesstättenplatz zur Verfügung gestellt werden muss. Hinzu kommt, dass die tatsächliche Nachfrage aufgrund der aktuellen rechtlichen Veränderungen schwer planbar ist und somit die Kindertagestättenbedarfsplanung hier in diesem Jahr nur Anhaltspunkte bietet. Dies resultiert daraus, dass
- die Flexibilisierung im Hinblick auf das Einschulungsdatum
- die Beitragsfreiheit im Kindergarten
- der Nachzug im Rahmen der Familienzusammenführung
doch erhebliche Unsicherheitsfaktoren sein können.
Problematischer ist die Bedarfsrechnung für den Bereich von Kindern im Krippenalter. Auch hier besagt die gesetzliche Norm, dass Kindern bedarfsgerecht entsprechende Betreuungsangebote (entweder in Krippen oder in Form von Kindertagespflegeplätzen) gemacht werden müssen. Der Bundesgesetzgeber gibt hier keine (wie allerdings auch im Bereich der Kindergärten) verbindlichen Ausbauquoten vor. In Niedersachsen wird zurzeit auch vom Land von einem Zielwert bei der Versorgung von 35 % der anspruchsberechtigten Kinder ausgegangen.
Die Verwaltung möchte die aktuelle Planung an dieser Stelle vorstellen und steht den Ausschussmitgliedern im Rahmen der Sitzung für weitere Erläuterungen und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.
