Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2004/225

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.       Die Jahresrechnungen des Landkreises Lüneburg für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 werden gemäß § 65 NLO i. V. m. § 101 Abs.1 NGO beschlossen.

2.       Dem Landrat wird für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 Entlastung erteilt.

Reduzieren

Sachverhalt

Sachlage:

Der Landrat hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2002 am 3.Juni 2003 und für das Haushaltsjahr 2003 am 28. Mai 2004 festgestellt.

 

Der Rechenschaftsbericht und die weiteren wesentlichen Bestandteile der Jahresrechnung 2002 und 2003 liegen den Kreistagsabgeordneten bereits vor (Vorlage 101/2003 vom 03.06.2003 und Vorlage 104/2004 vom 26.05.2004).

Der Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung für die genannten Haushaltsjahre ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Zu den im Schlussbericht enthaltenen Prüfbemerkungen (PB) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Stellungnahme zur PB in Abschnitt 3, Gliederungs-Nr. 3.3.2 (S. 5)

Nach der Finanzplanung des Haushalts 2003 hätte der Vermögenshaushalt in 2004 nur durch eine Neuverschuldung ausgeglichen werden können. Um dies zu verhindern, wurde die Ergebnisverbesserung im Vermögenshaushalt 2002 im Rahmen des Jahresabschlusses der allgemeinen Rücklage zugeführt. Dieses Verfahren entspricht § 20 Abs. 3 Nr. 3 GemHVO, wonach der allgemeinen Rücklage dann rechtzeitig Mittel zuzuführen sind, wenn sonst für die in den künftigen Jahren vorgesehenen Investitionen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.

Tatsächlich konnte dann in 2004 durch eine veranschlagte Rücklagenentnahme eine Neuverschuldung vermieden werden.

 

Die Rücklagenzuführung 2003 erfolgte, um den gesetzlich geforderten, stetig ansteigenden Mindestbestand der allgemeinen Rücklage vorhalten zu können. Per 01.01.2005 wird so voraussichtlich einem Pflichtrücklagenbestand von 2.198.700 Euro ein tatsächlicher Bestand von 2.223.000 Euro gegenüberstehen.

Zu einer erhöhten oder verfrühten Kreditaufnahme ist es durch die angesprochenen Rücklagenzuführungen in keinem Fall gekommen.

 

Stellungnahme zu den PB in Abschnitt 4, Gliederungs-Nr. 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 (S. 16 - 18)

In den Jahren 2002 und 2003 erfolgte jeweils zum Jahresende eine allgemeine Vergütung von Mehrarbeit bei Beamten bzw. Überstunden und Mehrstunden bei Angestellten. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform anfallenden Mehrarbeitsstunden nicht entsprechend der bis 31.03.2002 geltenden Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten beim Landkreis Lüneburg bei einem Stand von mehr als 15 Plusstunden gekappt werden sollten. Mit Inkrafttreten der neuen Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten ab 01.04.2002 war insoweit eine Regelung zu treffen, die es zuließ, die jeweiligen Arbeitszeitkonten um die aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden zu bereinigen und diese als so genannte Ampelkonten mit einem maximalen Bestand in der „Gelbphase“(+ 60 bis + 80 Stunden) weiterzuführen. Es mussten jeweils im Einzelfall Regelungen zum Ausgleich der angefallenen Mehrarbeit/Überstunden getroffen werden.

 

Ende 2002 musste zudem eine Vergütung der im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe im August 2002 zu leistenden Mehrarbeit/Überstunden im Rahmen des Einsatzes im Katastrophenschutzstab vorgenommen werden.

Zukünftig wird eine Vergütung von Mehrarbeit/Überstunden nur noch im Rahmen der rechtlichen und tariflichen Vorschriften vorgenommen.

 

Stellungnahme zur PB in Abschnitt 4, Gliederungs-Nr. 4.4.3 (S. 19/20)

Die bestehenden Anerkennungen der privaten PKW werden entsprechend der Prüfbemerkung überprüft und - sofern die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der privaten PKW nicht mehr bestehen - widerrufen.

Die Kostenfreiheit von Parkerlaubnissen für dienstlich anerkannte PKW ist vor Verabschiedung des Parkraumkonzeptes intensiv diskutiert worden. Um die Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Einsatz des privaten PKW zu gewährleisten und zu fördern und damit den teureren Dienstwagenbestand deutlich zu reduzieren, ist die Entscheidung letztendlich zu Gunsten der Kostenfreiheit der Parkerlaubnisse der privaten PKW getroffen worden. Zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes  und vor dem Hintergrund der geänderten Genehmigungspraxis sollte keine weitergehende Differenzierung bei der kostenlosen Bereitstellung von Parkraum erfolgen.

 

Stellungnahme zur PB in Abschnitt 4, Gliederungs-Nr. 4.9.2 (S. 22/23)

Für die Zeit ab 01.06.2004 werden im Rahmen der Sozialhilfeberechnungen die Höchstgrenzen der Wohngeldtabelle – entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Lüneburg – aber entsprechend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 29. Januar 2004 – 12 LB 454/02 - bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft für Neufälle einschließlich Stadtgebiet berücksichtigt. Danach ergibt sich der Höchstbetrag der Angemessenheitsgrenze aus der Einstufung der Wohnung nach ihrer Bezugsfertigkeit. Der sich ergebende Wert muss jedoch noch angepasst werden, weil er als solcher die jeweiligen Verhältnisse des Wohnungsmarktes noch nicht realitätsnah abbildet. Ein pauschaler Aufschlag (hier von 10 %) auf die Tabellenwerte kann in durch Wirtschaftswachstum gekennzeichneten Gebieten und im Einzugbereich von Oberzentren geboten sein. Für den Landkreis Lüneburg wird daher ab 01.10.2004 der 10%ige Aufschlag gewährt, da der gesamte Landkreis Lüneburg im Einzugsbereich des Oberzentrums Stadt Lüneburg liegt.

Für Altfälle gilt eine Bestandswahrung. Diese Regelung findet auch für Leistungen des SGB II ab 01.01.2005 Anwendung.

 

Stellungnahme zur PB in Abschnitt 4, Gliederungs-Nr. 4.9.4 (S. 24)

Der Gedanke, eine zentrale Bearbeitungsstelle für Unterhaltsansprüche einzurichten, war bereits Gegenstand des Prüfberichts von 1997. Damals wie auch heute ist festzustellen, dass der Fachdienst 50 mit dem vorhandenen, speziell geschulten Personal und den geschaffenen Strukturen in der Lage ist, Unterhaltsprüfungen und ggf. daraus resultierende Heranziehungen von Unterhaltspflichtigen ebenso effektiv vorzunehmen wie eine neu zu schaffende zentrale Bearbeitungsstelle.

 

Stellungnahme zur PB in Abschnitt 4, Gliederungs-Nr. 4.9.5 b) (S. 25/26)

Leistungskürzungen innerhalb eines Kalendermonats während einer Krankenhausunterbringung wurden auf Grund der Tatsache unterlassen, dass die angesprochene Haushaltsersparnis den Hilfeempfänger in die Lage versetzt, den Eigenanteil an der Krankenhausunterbringung selbst aufzubringen. Diese Haushaltsersparnis setzt sich zusammen aus etwa 50 % des Regelsatzes, die für die Ernährung bestimmt sind, und etwa 35 % des Regelsatzes, die für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens veranschlagt werden, sodass regelmäßig Anträge auf Übernahme dieser Kosten abschlägig behandelt wurden. Von einer generellen Regelung zu diesem Thema sollte auch im Hinblick auf die Umsetzung des SGB XII zum 01.01.2005 sowie der noch geltenden Vorschrift des § 3 BSHG (Individualisierungsprinzip) vorerst Abstand genommen werden.

 

Zudem wurde bei Widersprüchen hiergegen seitens des Widerspruchsausschusses des Landkreises immer wieder auf den Umstand hingewiesen, dass bei einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Hilfeempfänger Lebensmittel auf Vorrat einkaufen würde und diese durch einen Krankenhausaufenthalt zumeist verdarben, sodass häusliche Ersparnisse tatsächlich nicht eintreten.

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

17.12.2004 - Kreistag - ungeändert beschlossen

Diese Themen könnten Sie auch spannend finden?

Der Landkreis 

Kreisentwicklung

Wahlen

Landrat Jens Böther

Kreispolitik

Kreisverwaltung