Beschlussvorlage - 2004/225
Grunddaten
- Betreff:
-
Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnungen des Landkreises Lüneburg für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 sowie Entlastung des Landrats
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanz- und Beteiligungsmanagement
- Bearbeitung:
- Martina Lüttchen
- Beteiligt:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Verantwortlich:
- Klemm, Iris
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und Verwaltungsreform
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Beratung
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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17.12.2004
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Sachverhalt
Sachlage:
Der Landrat hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Jahresrechnung des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2002 am 3.Juni
2003 und für das Haushaltsjahr 2003 am 28. Mai 2004 festgestellt.
Der Rechenschaftsbericht und die weiteren wesentlichen
Bestandteile der Jahresrechnung 2002 und 2003 liegen den Kreistagsabgeordneten
bereits vor (Vorlage 101/2003 vom 03.06.2003 und Vorlage 104/2004 vom
26.05.2004).
Der Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung für die
genannten Haushaltsjahre ist als Anlage 1 beigefügt.
Zu den im Schlussbericht enthaltenen Prüfbemerkungen (PB) nimmt
die Verwaltung wie folgt Stellung:
Stellungnahme zur PB in Abschnitt 3, Gliederungs-Nr. 3.3.2 (S. 5)
Nach der Finanzplanung des Haushalts 2003 hätte der
Vermögenshaushalt in 2004 nur durch eine Neuverschuldung ausgeglichen werden
können. Um dies zu verhindern, wurde die Ergebnisverbesserung im
Vermögenshaushalt 2002 im Rahmen des Jahresabschlusses der allgemeinen Rücklage
zugeführt. Dieses Verfahren entspricht § 20 Abs. 3 Nr. 3 GemHVO, wonach der
allgemeinen Rücklage dann rechtzeitig Mittel zuzuführen sind, wenn sonst für
die in den künftigen Jahren vorgesehenen Investitionen ein unvertretbar hoher
Kreditbedarf entstehen würde.
Tatsächlich konnte dann in 2004 durch eine veranschlagte
Rücklagenentnahme eine Neuverschuldung vermieden werden.
Die Rücklagenzuführung 2003 erfolgte, um den gesetzlich
geforderten, stetig ansteigenden Mindestbestand der allgemeinen Rücklage
vorhalten zu können. Per 01.01.2005 wird so voraussichtlich einem
Pflichtrücklagenbestand von 2.198.700 Euro ein tatsächlicher Bestand von
2.223.000 Euro gegenüberstehen.
Zu einer erhöhten oder verfrühten Kreditaufnahme ist es durch
die angesprochenen Rücklagenzuführungen in keinem Fall gekommen.
Stellungnahme zu den PB in Abschnitt 4, Gliederungs-Nr. 4.3.1,
4.3.2 und 4.3.3 (S. 16 - 18)
In den Jahren 2002 und 2003 erfolgte jeweils zum Jahresende
eine allgemeine Vergütung von Mehrarbeit bei Beamten bzw. Überstunden und
Mehrstunden bei Angestellten. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die im
Zusammenhang mit der Verwaltungsreform anfallenden Mehrarbeitsstunden nicht
entsprechend der bis 31.03.2002 geltenden Dienstvereinbarung über die
Arbeitszeiten beim Landkreis Lüneburg bei einem Stand von mehr als 15
Plusstunden gekappt werden sollten. Mit Inkrafttreten der neuen
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten ab 01.04.2002 war insoweit eine
Regelung zu treffen, die es zuließ, die jeweiligen Arbeitszeitkonten um die
aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden zu bereinigen und diese als so genannte
Ampelkonten mit einem maximalen Bestand in der „Gelbphase“(+ 60 bis
+ 80 Stunden) weiterzuführen. Es mussten jeweils im Einzelfall Regelungen zum
Ausgleich der angefallenen Mehrarbeit/Überstunden getroffen werden.
Ende 2002 musste zudem eine Vergütung der im Zusammenhang mit
der Flutkatastrophe im August 2002 zu leistenden Mehrarbeit/Überstunden im
Rahmen des Einsatzes im Katastrophenschutzstab vorgenommen werden.
Zukünftig wird eine Vergütung von Mehrarbeit/Überstunden nur
noch im Rahmen der rechtlichen und tariflichen Vorschriften vorgenommen.
Stellungnahme zur PB in Abschnitt 4, Gliederungs-Nr. 4.4.3 (S.
19/20)
Die bestehenden Anerkennungen der privaten PKW werden
entsprechend der Prüfbemerkung überprüft und - sofern die rechtlichen
Voraussetzungen für die Anerkennung der privaten PKW nicht mehr bestehen -
widerrufen.
Die Kostenfreiheit von Parkerlaubnissen für dienstlich
anerkannte PKW ist vor Verabschiedung des Parkraumkonzeptes intensiv diskutiert
worden. Um die Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Einsatz
des privaten PKW zu gewährleisten und zu fördern und damit den teureren
Dienstwagenbestand deutlich zu reduzieren, ist die Entscheidung letztendlich zu
Gunsten der Kostenfreiheit der Parkerlaubnisse der privaten PKW getroffen
worden. Zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes und vor dem Hintergrund der geänderten
Genehmigungspraxis sollte keine weitergehende Differenzierung bei der
kostenlosen Bereitstellung von Parkraum erfolgen.
Stellungnahme zur PB in Abschnitt 4, Gliederungs-Nr. 4.9.2 (S.
22/23)
Für die Zeit ab 01.06.2004 werden im Rahmen der
Sozialhilfeberechnungen die Höchstgrenzen der Wohngeldtabelle – entgegen
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Lüneburg – aber
entsprechend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 29. Januar
2004 – 12 LB 454/02 - bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft für
Neufälle einschließlich Stadtgebiet berücksichtigt. Danach ergibt sich der
Höchstbetrag der Angemessenheitsgrenze aus der Einstufung der Wohnung nach
ihrer Bezugsfertigkeit. Der sich ergebende Wert muss jedoch noch angepasst
werden, weil er als solcher die jeweiligen Verhältnisse des Wohnungsmarktes
noch nicht realitätsnah abbildet. Ein pauschaler Aufschlag (hier von 10 %) auf
die Tabellenwerte kann in durch Wirtschaftswachstum gekennzeichneten Gebieten
und im Einzugbereich von Oberzentren geboten sein. Für den Landkreis Lüneburg
wird daher ab 01.10.2004 der 10%ige Aufschlag gewährt, da der gesamte Landkreis
Lüneburg im Einzugsbereich des Oberzentrums Stadt Lüneburg liegt.
Für Altfälle gilt eine Bestandswahrung. Diese Regelung findet
auch für Leistungen des SGB II ab 01.01.2005 Anwendung.
Stellungnahme zur PB in Abschnitt 4, Gliederungs-Nr. 4.9.4 (S.
24)
Der Gedanke, eine zentrale Bearbeitungsstelle für
Unterhaltsansprüche einzurichten, war bereits Gegenstand des Prüfberichts von
1997. Damals wie auch heute ist festzustellen, dass der Fachdienst 50 mit dem
vorhandenen, speziell geschulten Personal und den geschaffenen Strukturen in
der Lage ist, Unterhaltsprüfungen und ggf. daraus resultierende Heranziehungen
von Unterhaltspflichtigen ebenso effektiv vorzunehmen wie eine neu zu
schaffende zentrale Bearbeitungsstelle.
Stellungnahme zur PB in Abschnitt 4, Gliederungs-Nr. 4.9.5 b)
(S. 25/26)
Leistungskürzungen innerhalb eines Kalendermonats während einer
Krankenhausunterbringung wurden auf Grund der Tatsache unterlassen, dass die
angesprochene Haushaltsersparnis den Hilfeempfänger in die Lage versetzt, den
Eigenanteil an der Krankenhausunterbringung selbst aufzubringen. Diese
Haushaltsersparnis setzt sich zusammen aus etwa 50 % des Regelsatzes, die für
die Ernährung bestimmt sind, und etwa 35 % des Regelsatzes, die für persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens veranschlagt werden, sodass regelmäßig Anträge
auf Übernahme dieser Kosten abschlägig behandelt wurden. Von einer generellen
Regelung zu diesem Thema sollte auch im Hinblick auf die Umsetzung des SGB XII
zum 01.01.2005 sowie der noch geltenden Vorschrift des § 3 BSHG
(Individualisierungsprinzip) vorerst Abstand genommen werden.
Zudem wurde bei Widersprüchen hiergegen seitens des
Widerspruchsausschusses des Landkreises immer wieder auf den Umstand
hingewiesen, dass bei einer wirtschaftlichen Haushaltsführung der Hilfeempfänger
Lebensmittel auf Vorrat einkaufen würde und diese durch einen Krankenhausaufenthalt
zumeist verdarben, sodass häusliche Ersparnisse tatsächlich nicht eintreten.
