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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2004/240

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für die Wahl des 1. sowie des 2. stellvertretenden Landrats bzw. der 1. und 2. stellvertretenden Landrätin gilt § 44 NLO.

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Sachverhalt

Sachlage:

 

Zum einen hat mit Schreiben vom 29.09.2004 der Kreistagsabgeordnete Markus Graff mit Ablauf des 16.12.2004 auf das Amt des 1. stellvertretenden Landrats verzichtet  Unabhängig davon wird es durch die Umbildung (Auflösung und Neubildung) des Kreisausschusses nunmehr erforderlich, eine Neuwahl sowohl des 1. als auch des 2. stellvertretenden Landrats/der stellvertretenden Landrätin vorzunehmen. Es muss sich dabei gemäß § 55 Abs. (7) NLO um ein stimmberechtigtes Mitglied des Kreisausschusses handeln. Für die Wahl gilt § 44 NLO. Gemäß Kreistagsbeschluss vom 12.11.2001 wird der Landrat vertreten durch zwei ehrenamtliche Vertreter oder Vertreterinnen mit der Bezeichnung

  1. stellvertretende Landrätin oder Landrat
  2. stellvertretende Landrätin oder Landrat

 

Zur Wahl gem. § 44 NLO:

  • Gewählt wird schriftlich;
  • ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird wenn niemand widerspricht durch Zuruf gewählt.
  • Auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes ist geheim zu wählen.
  • Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Kreistagsmitglieder gestimmt hat.
  • Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
  • Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind.
  • Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das von der Landrätin oder dem Landrat zu ziehende Los.

 

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Beschlüsse

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17.12.2004 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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