Beschlussvorlage - 2004/262
Grunddaten
- Betreff:
-
Berufung der ehrenamtlichen Richter in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeithier: 7. SGG-ÄndG-Entwurf
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Interne Dienste
- Bearbeitung:
- Britta Ammoneit
- Verantwortlich:
- Michael Seegers
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Beratung
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17.12.2004
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Das Vorschlagsrecht
für die Berufung der ehrenamtlichen Richter in der niedersächsischen
Sozialgerichtsbarkeit wird unter Anwendung des Höchstzahlenverfahrens nach DHondt
gemäß § 47 Abs. 2 NLO wie folgt auf die Fraktionen verteilt:
GRUPPE
der CDU, FDP und Unabhängigen Fraktionen 2
Personen
SPD
Fraktion 2
Personen
2. Auf
Vorschlag der Fraktionen werden die folgenden Personen gewählt:
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Sachverhalt
Sachlage:
Mit Wirkung vom 01. Januar 2005 wird voraussichtlich das
Siebente Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) in Kraft
treten. Nach dem aktuellen 7. SGG-ÄndG-Entwurf (E) wird die Gerichtszuständigkeit
u.a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
auf die Sozialgerichte übertragen werden.
Gemäß § 14 Abs. 5 idF Art. 1 Nr. 6 des 7. SGG-ÄndG-E werden die
Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für
Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.
Auf den Landkreis Lüneburg entfallen zwei Vorschlagsrechte. Bei
entsprechender Anwendung des § 28 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die
doppelte Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
vorzuschlagen.
Gemäß § 28 VwGO ist für die Aufnahme in die Liste die
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des
Kreistages erforderlich.
