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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2004/180

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die vorgeschlagenen Regelungen für Beförderungen von Beamtinnen und Beamten werden beschlossen.

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Sachverhalt

Sachlage:

In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und Verwaltungsreform am 25.03.2004 wurde sowohl von den Abgeordneten als auch von der Verwaltung der Bedarf von vereinbarten Regelungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Beförderungspraxis von Beamtinnen und Beamten in der Kreisverwaltung geäußert. Die Verwaltung wurde beauftragt, einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.

 

Im Rahmen der Erarbeitung wurde folgende Ausgangslage festgestellt:

 

Ø      Es gibt ungleiche Verfahrensweisen im Tarifrecht und im Dienstrecht. Für Angestellte und Lohnempfänger/innen ist ein Anspruch auf eine der Tätigkeit entsprechende Vergütung bzw. einen der Tätigkeit entsprechenden Lohn tarifrechtlich festgeschrieben. Das öffentliche Dienstrecht enthält für Beamtinnen/Beamte keinen entsprechenden normativen Beförderungsanspruch, die aktuelle Rechtssprechung jedoch leitet in Abhängigkeit von der Dauer der Übertragung eines Amtes im funktionalen Sinne (Aufgabenübertragung) aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen Beförderungsanspruch auch für Beamtinnen/Beamte ab.

 

Ø      Die desolate Haushaltssituation des Landkreises Lüneburg hat zu einer sehr restriktiven Beförderungspraxis von Beamtinnen/Beamten in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes geführt.

 

Ø      Im Jahr 2003 wurde eine allgemeine Bewertung aller Beamtenstellen beim Landkreis Lüneburg durchgeführt, die Ergebnisse dieser Bewertung wurden mit dem Stellenplan 2004 umgesetzt, soweit möglich also die Beamtenstellen entsprechend der Bewertungsergebnisse ausgewiesen.

 

Ø      Aus den vergangenen Jahren besteht noch ein „Beförderungsstau“ infolge nicht durchgeführter bzw. immer wieder aufgeschobener Beförderungen.

 

Mit den vorgeschlagenen Regeln sollen folgende Ziele erreicht werden:

 

Ø      Beförderungsrichtlinien sollen Transparenz und Vergleichbarkeit in der Beförderungspraxis herstellen.

 

Ø      Sie sollen einen gangbaren Weg zwischen Konsolidierungsbedarf des Landkreises als Dienstherr und dem Bedarf der bediensteten Beamtinnen und Beamten an einer leistungsgerechten Besoldung festlegen.

 

Ø      Sie dienen einer besseren „Planbarkeit von Perspektiven“ und fördern bei verbindlicher Anwendung die Motivation Betroffener.

 

Ø      Für die Fälle der bisher bereits aufgeschobenen Beförderungen ist eine Übergangsregelung zu suchen, da die betroffenen Beamtinnen und Beamten bereits längere Wartezeiten in Kauf nehmen mussten, als sich unter Berücksichtigung der Beförderungsregelungen ergeben würden; auf die o. g. Rechtssprechung ist in diesem Zusammenhang zu verweisen.

 

Dieses vorangestellt werden folgende Regelungen für Beförderungsrichtlinien vorgeschlagen:

 

A.         Grundregeln (gelten für jede Beamtin/jeden Beamten mit Ausnahme der Wahlbeamten gleichermaßen):

 

Ø      Es ist grundsätzlich eine Einarbeitungs- und Bewährungszeit von insgesamt 6 Monaten im Beförderungsamt abzuleisten.

 

Ø      Voraussetzung für eine Beförderung ist die Bewährung auf der Stelle.

 

Ø      Befördert wird grundsätzlich frühestens zum 01.08. eines Jahres (Versorgungskasse).

 

B.         Laufbahnbezogene Regelungen:

 

Ø      Neben der Einarbeitungs- und Bewährungszeit ist zusätzlich die sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebende Wartzeit bei der Beförderung einzuhalten:

 

Beförderung in

BesGr.

Wartezeit

A7

0 Monate

A8

3 Monate

A9 mD

6 Monate

A9 mZ / A10

9 Monate

A11

12 Monate

A12

15 Monate

A13

18 Monate

A14

21 Monate

A15

24 Monate

A16

27 Monate

 

Ø      Einarbeitungs- und Bewährungszeit sowie die zusätzliche Wartezeit rechnen ab dem Zeitpunkt zu dem das Amt im konkret funktionalen Sinne erstmalig übertragen wurde. Bei Stellenanhebungen gilt der Zeitpunkt der Feststellung des Bewertungsergebnisses.

 

Ø      Soweit aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen sich längere Wartezeiten als nach den o. g. Regelungen ergeben, sind diese abzuleisten. Die Beförderung erfolgt dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (im Einzelfall ggf. auch vor dem 01.08. d. J.).

 

Ø      Für die nach oben stehenden Regelungen vorzunehmenden Beförderungen sind ausreichende Mittel in der Haushaltsplanung einzustellen. Stellenanhebungen aufgrund der Neubewertung von Stellen sind, soweit dieses im Rahmen der Stellenobergrenzen möglich ist, im nächstmöglichen Stellenplan entsprechend des Bewertungsergebnisses auszuweisen; Voraussetzung für die Beförderungen ist eine genehmigte Haushaltssatzung mit nicht beanstandetem Stellenplan.

 

C.         Abweichungen von diesen Richtlinien bleiben für besonders gelagerte Einzelfälle der Entscheidung des Landrats vorbehalten.

 

D.         Für die Fälle der bisher bereits aufgeschobenen Beförderungen von Beamtinnen/Beamten in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes, die bereits längere Wartezeiten als sich nach den Richtlinien errechnen in Kauf nehmen mussten und die sich auf ihren Beförderungsdienstposten bewährt haben, sind unter Gegenrechnung der Wartezeiten nach den bekleideten Ämtern analog den Vorschlägen unter B) abgestufte Beförderungstermine vorzusehen. Details sind der Anlage zu entnehmen.

 

Ergänzende Sachdarstellung vom 08.12.2004:

Für die Fälle der bisher bereits aufgeschobenen Beförderungen von Beamtinnen/Beamten in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes, in denen bereits längere Wartezeiten, als sich nach den Richtlinien errechnen, in Kauf genommen werden mussten und wo sich die Stelleninhaber/-innen auf ihren Beförderungsdienstposten bewährt haben, werden unter Gegenrechnung der Wartezeiten analog den im Orientierungsrahmen vorgesehenen Zeitstaffeln abgestufte Beförderungstermine vorgeschlagen. Details sind der Anlage zu entnehmen.

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17.12.2004 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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