Beschlussvorlage - 2004/180
Grunddaten
- Betreff:
-
Beförderungsrichtlinien
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeitung:
- Andrea Riegel
- Verantwortlich:
- Maul, Hans-Richard
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und Verwaltungsreform
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Beratung
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Entscheidung
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und Verwaltungsreform
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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17.12.2004
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Sachverhalt
Sachlage:
In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung,
Personal und Verwaltungsreform am 25.03.2004 wurde sowohl von den Abgeordneten
als auch von der Verwaltung der Bedarf von vereinbarten Regelungen zur
Gewährleistung einer einheitlichen Beförderungspraxis von Beamtinnen und
Beamten in der Kreisverwaltung geäußert. Die Verwaltung wurde beauftragt, einen
entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.
Im Rahmen der Erarbeitung wurde folgende Ausgangslage
festgestellt:
Ø
Es gibt ungleiche Verfahrensweisen im
Tarifrecht und im Dienstrecht. Für Angestellte und Lohnempfänger/innen ist ein
Anspruch auf eine der Tätigkeit entsprechende Vergütung bzw. einen der
Tätigkeit entsprechenden Lohn tarifrechtlich festgeschrieben. Das öffentliche
Dienstrecht enthält für Beamtinnen/Beamte keinen entsprechenden normativen
Beförderungsanspruch, die aktuelle Rechtssprechung jedoch leitet in
Abhängigkeit von der Dauer der Übertragung eines Amtes im funktionalen Sinne
(Aufgabenübertragung) aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen
Beförderungsanspruch auch für Beamtinnen/Beamte ab.
Ø
Die desolate Haushaltssituation des
Landkreises Lüneburg hat zu einer sehr restriktiven Beförderungspraxis von
Beamtinnen/Beamten in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes
geführt.
Ø
Im Jahr 2003 wurde eine allgemeine
Bewertung aller Beamtenstellen beim Landkreis Lüneburg durchgeführt, die
Ergebnisse dieser Bewertung wurden mit dem Stellenplan 2004 umgesetzt, soweit
möglich also die Beamtenstellen entsprechend der Bewertungsergebnisse
ausgewiesen.
Ø
Aus den vergangenen Jahren besteht noch
ein „Beförderungsstau“ infolge nicht durchgeführter bzw. immer
wieder aufgeschobener Beförderungen.
Mit den vorgeschlagenen Regeln sollen folgende Ziele erreicht
werden:
Ø
Beförderungsrichtlinien sollen Transparenz
und Vergleichbarkeit in der Beförderungspraxis herstellen.
Ø
Sie sollen einen gangbaren Weg zwischen
Konsolidierungsbedarf des Landkreises als Dienstherr und dem Bedarf der
bediensteten Beamtinnen und Beamten an einer leistungsgerechten Besoldung
festlegen.
Ø
Sie dienen einer besseren
„Planbarkeit von Perspektiven“ und fördern bei verbindlicher
Anwendung die Motivation Betroffener.
Ø
Für die Fälle der bisher bereits
aufgeschobenen Beförderungen ist eine Übergangsregelung zu suchen, da die
betroffenen Beamtinnen und Beamten bereits längere Wartezeiten in Kauf nehmen
mussten, als sich unter Berücksichtigung der Beförderungsregelungen ergeben
würden; auf die o. g. Rechtssprechung ist in diesem Zusammenhang zu verweisen.
Dieses vorangestellt werden folgende Regelungen für Beförderungsrichtlinien
vorgeschlagen:
A. Grundregeln (gelten für jede
Beamtin/jeden Beamten mit Ausnahme der Wahlbeamten gleichermaßen):
Ø
Es ist grundsätzlich eine Einarbeitungs-
und Bewährungszeit von insgesamt 6 Monaten im Beförderungsamt abzuleisten.
Ø
Voraussetzung für eine Beförderung ist die
Bewährung auf der Stelle.
Ø
Befördert wird grundsätzlich frühestens
zum 01.08. eines Jahres (Versorgungskasse).
B. Laufbahnbezogene
Regelungen:
Ø
Neben der Einarbeitungs- und
Bewährungszeit ist zusätzlich die sich aus der nachfolgenden Tabelle
ergebende Wartzeit bei der Beförderung einzuhalten:
Beförderung in BesGr. |
Wartezeit |
A7 |
0 Monate |
A8 |
3 Monate |
A9 mD |
6 Monate |
A9 mZ / A10 |
9 Monate |
A11 |
12 Monate |
A12 |
15 Monate |
A13 |
18 Monate |
A14 |
21 Monate |
A15 |
24 Monate |
A16 |
27 Monate |
Ø
Einarbeitungs- und Bewährungszeit sowie
die zusätzliche Wartezeit rechnen ab dem Zeitpunkt zu dem das Amt im konkret
funktionalen Sinne erstmalig übertragen wurde. Bei Stellenanhebungen gilt der
Zeitpunkt der Feststellung des Bewertungsergebnisses.
Ø
Soweit aufgrund laufbahnrechtlicher
Regelungen sich längere Wartezeiten als nach den o. g. Regelungen ergeben, sind
diese abzuleisten. Die Beförderung erfolgt dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt
nach Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (im Einzelfall ggf. auch
vor dem 01.08. d. J.).
Ø
Für die nach oben stehenden Regelungen
vorzunehmenden Beförderungen sind ausreichende Mittel in der Haushaltsplanung
einzustellen. Stellenanhebungen aufgrund der Neubewertung von Stellen sind,
soweit dieses im Rahmen der Stellenobergrenzen möglich ist, im nächstmöglichen
Stellenplan entsprechend des Bewertungsergebnisses auszuweisen; Voraussetzung
für die Beförderungen ist eine genehmigte Haushaltssatzung mit nicht
beanstandetem Stellenplan.
C. Abweichungen von diesen Richtlinien
bleiben für besonders gelagerte Einzelfälle der Entscheidung des Landrats
vorbehalten.
D. Für die Fälle der bisher bereits
aufgeschobenen Beförderungen von Beamtinnen/Beamten in den Laufbahnen des
gehobenen und des höheren Dienstes, die bereits längere Wartezeiten als sich
nach den Richtlinien errechnen in Kauf nehmen mussten und die sich auf ihren Beförderungsdienstposten
bewährt haben, sind unter Gegenrechnung der Wartezeiten nach den bekleideten
Ämtern analog den Vorschlägen unter B) abgestufte Beförderungstermine
vorzusehen. Details sind der Anlage zu entnehmen.
Ergänzende Sachdarstellung vom 08.12.2004:
Für die Fälle der bisher bereits aufgeschobenen Beförderungen
von Beamtinnen/Beamten in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren
Dienstes, in denen bereits längere Wartezeiten, als sich nach den Richtlinien
errechnen, in Kauf genommen werden mussten und wo sich die
Stelleninhaber/-innen auf ihren Beförderungsdienstposten bewährt haben, werden
unter Gegenrechnung der Wartezeiten analog den im Orientierungsrahmen
vorgesehenen Zeitstaffeln abgestufte Beförderungstermine vorgeschlagen. Details
sind der Anlage zu entnehmen.
