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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - 2019/102

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Berichtsvorlage – Beschlussfassung nicht erforderlich

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Das Nds. Justizministerium hat das Grundkonzept zur Förderung der intensiven und effektiveren Zusammenarbeit in Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende im Juli 2018 veröffentlicht. Im Zusammenwirken von Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Jugendhilfe im Strafverfahren sollten die beteiligten Institutionen aufgefordert werden, die Kommunikationswege zu verkürzen, Prozesse zu beschleunigen und Maßnahmen der Kriminalprävention zu verbessern.

 

Durch die Initiative des Jugendgerichts und der Staatsanwaltschaft Lüneburg ist es gelungen, dass Lüneburg Standort eines Hauses des Jugendrechts wurde. Hierfür stellt die Staatsanwaltschaft Räume in der Reitende-Diener-Straße zur Verfügung und erhält zusätzliche personelle Ressourcen.

 

Die Abstimmung des regionalen Konzepts erfolgte zwischen Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Polizei sowie den Jugendamtsleitungen und der Jugendhilfe im Strafverfahren von Hansestadt und Landkreis Lüneburg im Rahmen eines Workshops. Als Grundlage der Zusammenarbeit wurde die in der Anlage beigefügte Kooperationsvereinbarung und die Geschäftsordnung erarbeitet.


Die Kooperationspartner verfolgen die gemeinsame Zielsetzung, im Stadtgebiet und im Landkreis Lüneburg flächendeckend durch eine intensivierte und effektivere Zusammenarbeit:

 

       frühzeitig auf Problemlagen von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden aufmerksam und ggf. in eigener Zuständigkeit tätig zu werden und/oder erforderliche Maßnahmen zu vermitteln
 

       sich abzeichnenden kriminelle Karrieren von noch nicht strafmündigen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden durch geeignete Präventionsangebote, sozialpädagogische Maßnahmen und -soweit möglich und erforderlich- Reaktionsformen des Jugendstrafrechts oder sonstige geeignete Handlungsstrategien entgegenzuwirken, um Rückfallquoten nachhaltig zu verringern und die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren
 

       strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und heranwachsende Tatverdächtige individuell zu optimieren und damit einhergehend eine zeitnahe Reaktion auf jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen
 

       bereits verfestigte kriminelle Karrieren jugendlicher und heranwachsender Tatverdächtiger beschleunigt zu beenden, strafrechtliche Vollstreckungsverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende individuell zu optimieren und damit insgesamt auch einen spürbaren Beitrag zur Verbesserung der objektiven Sicherheitslage und des Opferschutzes sowie damit eine Steigerung des Sicherheitsgefühls zu erreichen.

 

Darüber hinaus gilt es, klare Abgrenzungen und organisatorische Vorgaben der unterschiedlichen Berufsfelder zu erkennen und zu respektieren. Um diese Ziele zu erreichen, sind gemeinsame Fortbildungen und Hospitationen wünschenswert und sollen bei Bedarf durchgeführt werden.

 

Die Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren (kurz JuHiS) ergeben sich aus § 52 SGB VIII und § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG):

 

Das Jugendstrafrecht kommt bei straffällig gewordenen Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) zur Anwendung.

 

Da das Jugendstrafverfahren vornehmlich am Erziehungsgedanken ausgerichtet ist, stehen erzieherische Maßnahmen als Reaktion im Jugendstrafverfahren im Vordergrund. Aus diesem Grund bringen die JuHiS Informationen über die Entwicklung, die aktuelle persönliche Situation und das Umfeld der straffällig gewordenen jungen Menschen möglichst frühzeitig in das Verfahren ein.

 

Die Jugendhilfe soll straffällig gewordene junge Menschen während des gesamten Strafverfahrens begleiten und prüfen, ob bereits Maßnahmen der Jugendhilfe eingeleitet wurden oder einzuleiten sind. In Fällen, in denen bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, ist die Justiz entsprechend zu informieren, damit geprüft werden kann, ob die getroffenen Maßnahmen eine Einstellung des Verfahrens möglich und somit ein Gerichtsverfahren entbehrlich machen.

Während des gerichtlichen Verfahrens werden der Justiz durch die JuHiS geeignete erzieherische Maßnahmen vorgeschlagen, um eine individuelle jugendrichterliche Sanktionierung zu ermöglichen. Die dann vom Jugendgericht angeordneten Auflagen und Weisungen sind durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JuHiS einzuleiten. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass diese durch die straffällig gewordenen jungen Menschen auch erfüllt werden.

 

Auch während freiheitsentziehender Maßnahmen bleiben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ansprechpartner für die straffällig gewordenen jungen Menschen und begleiten bei Entlassung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

04.04.2019 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis genommen

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