Beschlussvorlage - 2019/319
Grunddaten
- Betreff:
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Mitgliedschaft im Kreistag a) Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Christoph Podstawa b) Verpflichtung von Herrn Markus Graff
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Lisa Krambeer
- Verantwortlich:
- Mentz, Ulrich
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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30.09.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Christoph Podstawa (Fraktion DIE LINKE) wird aufgrund seiner Verzichtserklärung vom 18.09.2019 festgestellt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG).
Im Anschluss ist der Nachfolger Herr Markus Graff durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gemäß § 54 NKomVG i.V.M. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
Sachverhalt
Sachlage:
Der Kreistagsabgeordnete Christoph Podstawa hat mit Schreiben vom 18.09.2019 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Podstawa ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachfolger ist Herr Markus Graff, der am 18.09.2019 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 30.09.2019 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Christoph Podstawa.
Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Markus Graff in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,
seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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