Beschlussvorlage - 2005/025
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Sozialhilfe und Wohngeld
- Bearbeitung:
- Karin Joritz
- Verantwortlich:
- Wiese, Martin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport
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Beratung
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15.02.2005
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Entscheidung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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18.04.2005
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Entscheidung
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●
Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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20.06.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.
Die der Vorlage beigefügte Satzung wird
beschlossen.
2.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die der
Vorlage beigefügte Vereinbarung über die Gründung und Ausgestaltung einer
Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II mit der Agentur abzuschließen.
Zusatz zu 2. für den Sozialausschuss:
Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass zu §§ 17, 19,
und 20 in den weitergehenden Gremien der endgültige Verhandlungsstand
vorgetragen wird.
Ergänzender Beschlussvorschlag vom 06.06.2005:
Die dieser Vorlage beigefügte Gründungssatzung der Anstalt
öffentlichen Rechts Arbeit und Grundsicherung für den Landkreis Lüneburg wird
beschlossen.
Sachverhalt
Sachlage:
Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes sollen die zur Bildung
einer ARGE notwendigen Entwürfe eines Vertrages und einer Satzung vorgestellt
werden. Die Satzung und der Vertrag haben nahezu Beschluss- bzw.
Unterschriftsreife erlangt.
Verhandlungsbedarf besteht noch im Bereich der §§ 17, 19 und 20
der Vereinbarung. Hier handelt es sich allerdings, soweit es § 17 und § 19
betrifft, um Marginalien. Im Hinblick auf § 20 (Haftung) sind Regelungen mit
dem Kommunalversicherer abzustimmen.
Sowohl zur Satzung als auch zum Vertragsentwurf wird die
Verwaltung im Einzelnen vortragen. Es wird vorgeschlagen, diese beiden
Grundlagen in der ARGE-Bildung im Ausschuss abschließend zu behandeln, um dann
zur Wahrung der Zeitschiene ohne weitere Einschaltung des Sozialausschusses im
Kreisausschuss und Kreistag in dieser Angelegenheit zu beschließen.
Verwaltungsseitig wird in diesem Zusammenhang auf folgende
Situation aufmerksam gemacht:
§ 6 der Vereinbarung sieht vor, dass die Vertragspartner
jeweils drei Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Nach den
kommunalrechtlichen Regelungen wird einer dieser Vertreter in jedem Fall der
Landrat sein. Die zwei verbleibenden durch den Landkreis Lüneburg zu stellenden
Verwaltungsratsmitglieder können nach Ermessen des Kreistages bestellt werden.
In aller Regel wird die Besetzung nach dHondt erfolgen und insoweit den großen
Fraktionen ein Vorschlagsrecht zustehen. Nunmehr hat die Stadt Lüneburg
signalisiert, dass sie es überaus begrüßen würde, wenn einer der
Verwaltungsratssitze an den Oberbürgermeister fallen könnte. Im Ausschuss muss
Einigkeit darüber erzielt werden, ob und in welcher Weise diesem Wunsch
entsprochen werden soll. Es ist dies also die Frage danach, ob bereits in der
Vereinbarung eine solche Regelung getroffen werden kann oder ob im endgültigen
Besetzungsverfahren diesem Wunsch Rechnung getragen werden soll bzw. kann und
in welcher Weise dies geschehen würde.
Zum Zeitpunkt der Sitzung werden erste vorsichtige
Einschätzungen zur finanziellen Auswirkung des SGB II möglich sein. Auch dazu
wird die Verwaltung berichten.
Weiterhin wird dargestellt werden können, in welcher Weise sich
die Bildung der ARGE auf Aufgabenbestand und Personalbestand des FD 50
auswirken wird.
Darüber hinaus wird die Verwaltung einen Überblick über die aus
§ 16 Abs. 2 resultierenden Notwendigkeiten im Hinblick auf
-
Betreuung minderjähriger Kinder
-
Schuldnerberatung
-
Psychosoziale Betreuung
-
Suchtberatung
geben.
Ergänzende Sachlage für den Kreisausschuss am 07.03.2005:
Im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport am 15.02.2005
wurde zur Vorlage 25/2005 die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II
von KVR Wiese dargestellt.
In der anschließenden Diskussion ergaben sich redaktionelle
Änderungsvorschläge in der dem Ausschuss vorliegenden Vereinbarung.
Diese Vorschläge wurden seitens der Verwaltung aufgenommen und
werden Gegenstand weiterer Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Lüneburg,
so dass die geänderte Vereinbarung bei der Kreisausschusssitzung am 04.04.2005
als Anlage eingebracht wird.
Ergänzende Sachlage für Kreisausschuss am 04.04.2005:
Die Verwaltung hat nunmehr in Verhandlungen mit der Agentur die
vom Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport gewünschten Veränderungen in
den Vereinbarungsentwurf eingebracht. Im Rahmen der Verhandlungen mit der
Agentur ergaben sich darüber hinaus weitergehende überwiegend redaktionelle
Veränderungen. Diese Veränderungen sind in der Anlage 2 zu dieser Vorlage im
Einzelnen aufgeführt. Sie sind in dem dieser Vorlage beigefügten
Vereinbarungsentwurf bereits eingearbeitet.
Weiterhin offen ist die Regelung des § 20 Haftung.
Insgesamt besteht für diese Vereinbarung aus Sicht des Landkreises
Lüneburg und auch aus Sicht der örtlichen Agentur Vereinbarungsreife. Die
Agentur ist allerdings gehalten, die Vereinbarung noch der Regionaldirektion
vorzulegen und deren Einverständnis einzuholen. Dies kann vor der Sitzung des
Kreistags am 18.04.2005 nicht mehr erfolgen. Daher dient diese Vorlage der
Information des Ausschusses über den aktuellen Verhandlungsstand und kann noch
keine Beschlussvorlage sein. Allerdings beabsichtigt die Verwaltung, diesen
Entwurf nunmehr auch im Vorfeld der Bestimmung des § 2 a des Nds.
Ausführungsgesetzes zum SGB II der obersten Landesbehörde vorzulegen, um einer
eventuellen Beanstandung nach § 2 a Absatz 4 in Verbindung mit § 130 Absatz 1
NGO vorzubeugen.
Ergänzende Sachdarstellung vom 15.04.2005:
Gemäß KA-Beschluss vom 04.04.2005 haben am 15.04.2005 die
Fraktionsvorsitzenden einzelne Fragen der Gründungsvereinbarung erörtert und
nachstehenden Konsens erzielt:
1. Die der Vorlage beigefügte Satzung wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird
ermächtigt, mit der Agentur für Arbeit die dieser Vorlage beigefügte
Gründungsvereinbarung nach folgenden Maßgaben zu schließen:
- Umlaufbeschlüsse
gemäß § 7 Absatz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eine Dreiviertelmehrheit.
- Dem Landkreis
stehen im Beirat zwei Sitze gemäß § 9 Absatz 2 f zu.
- Gründungsdatum
gemäß Satzung und Vereinbarung soll der 01.07.2005 sein.
Sollten sich in den
abschließenden Verhandlungen mit der Agentur noch redaktionelle oder
unwesentliche, insbesondere keine wesentlichen Mehrkosten verursachenden
Veränderungen ergeben, ist die Verwaltung ermächtigt, diese zu vereinbaren.
Insbesondere besteht die Ermächtigung, auch für die Agentur im Beirat gemäß § 9
zwei Sitze vorzusehen. Die Verwaltung wird in den politischen Gremien hierüber
berichten.
Ergänzende Sachdarstellung vom 06.06.2005:
Das Sozialministerium hat
signalisiert, dass erwogen wird, die Gründungssatzung der Anstalt zu
beanstanden, da
-
aus seiner Sicht eine nähere
Konkretisierung der übertragenen Aufgaben
-
eine Aussage zur Zusammensetzung des
Verwaltungsrats und der Aufgabenstellung der Organe
erforderlich ist.
Es handelt sich im Grunde
genommen nur um redaktionelle Veränderungen, da diese jetzt in der Satzung
vorgesehenen Aussagen in der Vereinbarung ohnehin enthalten sind und auch
enthalten bleiben.
Zur Vermeidung eines
Beanstandungsverfahrens und den damit einher gehenden zeitlichen Verzögerungen
sollte dem Hinweis des Sozialministeriums entsprochen werden.
Da die Satzung noch nicht
veröffentlicht ist, bedarf es keiner Änderungssatzung, sondern es ist möglich,
die Satzung in der jetzt als Anlage beigefügten aktualisierten Form erneut zu
beschließen.
Die jeweiligen Änderungen
sind in der beigefügten Satzung in Fettdruck ausgewiesen.
