Beschlussvorlage - 2020/150
Grunddaten
- Betreff:
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Mitgliedschaft im Kreistag (im Stand der 1. Aktualisierung vom 13.05.2020) a) Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Martin Dingeldey b) Verpflichtung von Herrn Sebastian Deffner
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Lisa Krambeer
- Verantwortlich:
- Hensel, Sandra
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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18.05.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Sitzverlust des Kreistagsabgeordneten Martin Dingeldey (AfD-Fraktion) wird aufgrund seiner Verzichtserklärung vom 30.04.2020 festgestellt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NKomVG).
Im Anschluss ist der Nachfolger Sebastian Deffner durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gemäß § 54 NKomVG i. V. m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
Sachverhalt
Sachlage:
Der Kreistagsabgeordnete Martin Dingeldey hat mit Schreiben vom 30.04.2020 mitgeteilt, dass er sein Kreistagsmandat niederlegt. Gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG hat der Kreistag den Sitzverlust in seiner nächsten Sitzung festzustellen. Herrn Martin Dingeldey ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Aktualisierte Sachlage vom 13.05.2020:
Nachfolger ist Herr Sebastian Deffner, der am 12.05.2020 die Annahme des Mandats erklärt hat. Seine Mitgliedschaft im Kreistag beginnt am 18.05.2020 mit der Feststellung des Sitzverlustes des Kreistagsabgeordneten Martin Dingeldey.
Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Sebastian Deffner in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten,
seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).
Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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