Beschlussvorlage - 2020/192
Grunddaten
- Betreff:
-
Erstattung von Beiträgen in der Kindertagespflege in der Corona-Krise
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Soziales
- Bearbeitung:
- Kerstin Bendler
- Verantwortlich:
- Hobro, Yvonne
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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02.09.2020
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Kostenbeiträge der Eltern zur Tagespflege werden für den Monat April 2020 nicht erhoben.
- Die Elternbeiträge der Monate März und Mai werden nur zur Hälfte erhoben und gegeneinander aufgerechnet.
- Kinder, die in der Notbetreuung betreut wurden, zahlen Elternbeiträge in Abhängigkeit der Inanspruchnahme der Notbetreuung
Sachverhalt
Sachlage:
Während des Zeitraums vom 16. März 2020 bis zum 8. Mai 2020 konnten Kinder nicht wie gewohnt in der Kindertagespflege untergebracht werden, da das Land Niedersachsen, zuerst anhand einer fachaufsichtlichen Weisung und später durch Rechtsverordnung, den Betrieb dieser Einrichtungen wegen der Gefahr der Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus untersagt hat. Lediglich im Rahmen einer Notbetreuung durften Kinder aufgenommen werden, wenn ihre Eltern in zunächst systemrelevanten und später Berufszweigen von allgemeinem öffentlichen Interesse arbeiten.
Der Landkreis hat mit Schreiben vom 19. März 2020 und 30. April 2020 allen beitragspflichtigen Eltern gestattet, die Zahlung der Beiträge für die Monate April und Mai auszusetzen. Die Verwaltung bedarf der Entscheidung, ob und in welcher Höhe auf die Beiträge verzichtet werden soll.
Die Beitragszahlungen der Eltern beruhen auf § 90 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII (Tagespflegesatzung), wonach für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagespflegestelle ein Beitrag zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrags ist abhängig vom Einkommen der Eltern und der tatsächlichen monatlichen Betreuungszeit.
Aus § 90 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 22 und 24 SGB VIII ergibt sich keine Verpflichtung, Elternbeiträge für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes zu erheben. Der Elternbeitrag ist damit keine verpflichtend zu erhebende Abgabe, sondern ein Beitrag besonderer Art. Damit steht es dem Landkreis frei, ob er Beiträge erhebt. Im Umkehrschluss besteht damit auch die Möglichkeit, bereits erhobene Beiträge zurückzuerstatten oder auf die Einnahme rückwirkend zu verzichten.
Auch die Satzung steht dem nicht entgegen. Die Tagespflegesatzung sieht zwar keine Ermäßigung oder Rückerstattung bei Fällen von höherer Gewalt oder Streiks vor. Allerdings wird in § 13 Absatz 2 Tagespflegesatzung den Eltern bei Fehlzeiten ihres Kindes von mehr als der Hälfte der vereinbarten Betreuungszeit eine Beitragskürzung auf bis zu 50 % für den betroffenen Monat auf Antrag der Eltern zugebilligt. Der Grund für die Fehlzeiten wird nicht näher ausgeführt. Es ist damit offen, ob die Fehlzeit auf Wunsch der Eltern oder wegen eines anderen Grundes besteht.
Die Eltern können für die Monate der Schließung der Tagespflege eine Kürzung des Beitrags um 50 % nach § 13 Absatz 2 der Tagespflegesatzung geltend machen. Der Landkreis hat Elternbeiträge für den Monat März mit ca. 90.000,00 €, für den Monat April mit knapp 86.000,00 € und für den Monat Mai mit ca. 82.000,00 € (= 258.000,00 € für alle drei Monate) im Haushalt veranschlagt.
Bereits für den Monat März liegen die Voraussetzung der Beitragskürzung vor. Der Betrieb der Kindertagespflege war ab 16. März 2020 untersagt. Betreut wurden die Kinder zwei volle Wochen im Zeitraum 1. bis 13. März 2020. Für den weiteren Zeitraum vom 16. bis 31. März 2020 handelt es sich ebenfalls um zwei volle Wochen und zwei Tage (Montag und Dienstag), in denen aufgrund der Schließung keine Betreuung stattfinden konnte. Im April hat keine Betreuung in der Tagespflege stattgefunden. Hiervon ausgenommen war nur die Notbetreuung. Vom 11. Mai 2020 an war eine Betreuung in der Tagespflege wieder möglich.
Die Verwaltung schlägt vor, für den Monat April auf die Elternbeiträge zu verzichten und die Beiträge für die Monate März und Mai miteinander zu verrechnen. Dies würde allen Eltern, die für die Betreuung ihrer Kinder eine Lösung finden mussten, eine finanzielle Entlastung bringen.
Die Eltern, deren Kinder im Rahmen der Notbetreuung betreut worden sind, bleiben zur Zahlung des Beitrags in Abhängigkeit zur Inanspruchnahme der Notbetreuung verpflichtet.
