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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2020/404

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Dienst- und Sachleistungen der Kreisfeuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben sowie für den vorbeugenden Brandschutz (Feuerwehrgebührensatzung) sowie die Anlage zur Satzung (Gebührentarif) wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz eröffnet die Möglichkeit, für Einsätze und Leistungen der Feuerwehren außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Gebühren und Auslagen zu erheben. Die derzeit geltende Feuerwehrgebührensatzung vom 27.09.2004 bildet rechtlich und inhaltlich nicht mehr die aktuelle Situation ab und entspricht nicht den Anforderungen an eine adäquate Kostenkalkulation. Es ist daher dringend geboten, die Satzung gem. Anlage 1 zu aktualisieren und die Gebühren anzupassen.

 

 

Die Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung orientiert sich an der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (Stand Februar 2018).

 

Bei der Kalkulation der Kosten für die Einsatzfahrzeuge je Stunde (Anlage 2) sind die Aufwendungen der Jahre 2017 bis 2019 herangezogen worden, um hieraus einen rechtlich belastbaren Durchschnittswert zu erhalten; dabei wurden Fahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps zusammengefasst.

 

Um die Belastung für den Gebührenschuldner möglichst gering zu halten, wurden bei den Einsatzstunden auch gebührenfreie Einsätze zugrunde gelegt. Zudem erfolgt nunmehr eine Abrechnung je angefangenen 15 Minuten Einsatzzeit; nach der bisherigen Satzung werden die Kosten noch je angefangene Stunde abgerechnet.

 

Darüber hinaus sind die Vorhaltekosten für die Fahrzeuge nur zu einem Anteil von 50% in die Kostenkalkulation eingeflossen. Nach Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 19.03.2019, 11 LA 28/17) liegt es im satzungsgeberischen Ermessen der Kommunen, niedrigere als kostendeckende Gebührensätze festzulegen. Der Abzug des Eigenanteils von 50% bildet hier die Vorteile für die Allgemeinheit kostenmäßig ab, die mit der Vorhaltung der Kreisfeuerwehr verbunden sind. Hierunter fällt die Nutzung der Fahrzeuge für eigene Zwecke außerhalb von Einsätzen oder auch Veranstaltungen wie die Zeltlager der Kreisjugendfeuerwehr und Kreiskinderfeuerwehr.

 

Die in der Kostenkalkulation ermittelten Aufwendungen für den Mannschaftstransportwagen (MTW) sollten nach Ansicht der Verwaltung im Einsatzfall nicht erhoben und damit nicht in den Gebührentarif der Satzung aufgenommen werden. Dieses Fahrzeug wird nahezu ausschließlich als Dienstfahrzeug der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) und auch für die Kreisausbildung, die Kreisjugendfeuerwehr etc. genutzt. Durch die Einsatzzeit von einer Stunde innerhalb der letzten drei Jahre würde sich bei voller Berücksichtigung der Kosten ein Gebührentarif von 1.207,55 € je angefangener 15 Minuten ergeben. Diese Gebühr belastet den Gebührenschuldner vor dem Hintergrund der tatsächlichen dauerhaften Nutzung des Fahrzeuges in unzumutbarer Weise.

 

Die Personalkosten für die Mitarbeiter der FTZ gem. Nr. 1.1 des Gebührentarifes wurden gem. Runderlass des Nds. Finanzministeriums vom 19.05.2010 – K 2004 -41 3412- mit dem aktuellen Pauschalsatz in Höhe von 54,00 € je Arbeitsstunde festgelegt.

 

Durch die Anpassung des Gebührentarifes steigen die Kosten für den Einsatz der Fahrzeuge trotz eines Eigenanteils von 50 % signifikant an. Dieses liegt einerseits an der deutlichen Veränderung der Fahrzeugflotte und ist zum anderen das Ergebnis der erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kalkulation zur Kostendeckung.

 

Die Kosten für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes wurden erstmals in die Satzung aufgenommen und bemessen sich nach Nr. 5 des Gebührentarifes. Die Höhe der Kosten orientiert sich an den Vorgaben der Baugebührenordnung für die Tätigkeiten der Baukontrolleure, da die Leistungen des Brandschutzprüfers vergleichbar sind.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

02.11.2020 - Ausschuss für Feuer-, Katastrophenschutz und Ordnungsangelegenheiten - geändert beschlossen

Erweitern

16.11.2020 - Kreistag - geändert beschlossen

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