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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2020/409

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

1.)    Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP soll die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Mindestgröße von 2,5 ha geprüft werden.

2.)    Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP soll die Festlegung eines konkreten Mindestabstandes zwischen Wald und Bebauungher geprüft werden.

3.)    Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP sollen keine Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung zur Vermehrung des Waldanteils im Landkreis Lüneburg getroffen werden.

4.)   Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP soll auf eine weitere Prüfung von Vorbehaltsgebieten von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet verzichtet werden.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

In der Sitzung des Ausschusses für Raumordnung am 15.07.2020 hat die Verwaltung mit der Vorlage 2020/216 über den aktuellen Bearbeitungsstand und die Zwischenergebnisse zum Thema „Forstwirtschaft“ in der Neuaufstellung des RROP berichtet. Des Weiteren wurden ausgewählte Aspekte des rechtsgültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 und Empfehlungen für die Neuaufstellung des RROP diskutiert.

 

Zu 1.) Mindestgröße der Vorbehaltsgebiete Wald

In der zeichnerischen Darstellung des rechtsgültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 sind Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft ab einer Flächengröße von 0,23 ha festgelegt. Dementsprechend umfasst die Gebietskulisse viele kleine Flächen, die jedoch aufgrund des Maßstabs der zeichnerischen Darstellung von 1:50.000 nicht lesbar sind.

In der Neuaufstellung des RROP werden gem. den Vorgaben der Landesplanung im Falle einer Festlegung die bisherigen Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft als Vorbehaltsgebiete Wald festgelegt. Aus Gründen der Darstell- und Lesbarkeit empfiehlt der Planzeichenkatalog des Niedersächsischen Landkreistages (NLT, 2017) eine Mindestgröße der darzustellenden Waldflächen von 2,5 ha.

 

Daher empfiehlt die Verwaltung, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Mindestgröße von 2,5 ha zu prüfen.

 

Zu 2.)  Schutz der Wälder und Waldränder sowie Abstand zwischen Wald und Bebauung

Die beschreibende Darstellung des rechtsgültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 beinhaltet mit der Festlegung 3.2.1 [08] eine Regelung zur Freihaltung von Wäldern und sämtlichen Waldrändern von Bebauung. Laut der Begründung (also ohne Normcharakter) sollte der im LROP festgelegte Abstand zwischen Wald und Bebauung von 100 m beachtet werden; dagegen ist ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten.

In den einschlägigen Gesetzestexten des Bundes und des Landes Niedersachsen ist keine Regelung zum Abstand zwischen Wald und Bebauung enthalten. 

 

Vor diesem Hintergrund sowie aus Gründen der Gefahrenabwehr und zum Schutz der ökologischen Funktionen und Erholungsqualitäten des Waldes empfiehlt die Verwaltung, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP die Festlegung eines konkreten Mindestabstandes zwischen Wald und Bebauung näher zu prüfen.

 

Zu 3.)  Vermehrung des Waldanteils

In den Festlegungen 3.2.1 [05, 06 und 07] der beschreibenden Darstellung des rechtsgültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 sind Aussagen zur Waldmehrung enthalten. In der zeichnerischen Darstellung des rechtsgültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 sind keine Vorbehaltsgebiete zur Vergrößerung des Waldanteils festgelegt.

Das LROP 2017 beinhaltet diesbezüglich keinen konkreten Festlegungsauftrag an die Träger der Regionalplanung, allerdings sollen laut Festlegung 3.2.1 [02] LROP 2017 in waldarmen Teilräumen Waldflächen vergrößert und der Waldanteil erhöht werden. Als waldarme Teilräume gelten Räume mit einem Waldanteil von unter 15 %. Das Landeswaldprogramm (1999) empfiehlt ebenfalls eine Erhöhung des Waldanteils in Landesteilen mit einem Waldanteil unter 15 %.

 

Der Landkreis Lüneburg ist mit einem Waldanteil von 32,45 % überdurchschnittlich bewaldet. Daher empfiehlt die Verwaltung, dass in der Neuaufstellung des RROP keine Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung zur Vermehrung des Waldanteils im Landkreis Lüneburg getroffen werden sollen.

 

Zu 4.) Freihaltung von Aufforstung

In der Festlegung 3.2.1 [07] der beschreibenden Darstellung des rechtsgültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 sind Aussagen zur Freihaltung von Aufforstung enthalten. In der zeichnerischen Darstellung des rechtsgültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 sind Vorbehaltsgebiete von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet festgelegt. Allerdings sind die Kriterien für diese Festlegung nicht bekannt. Außerdem befindet sich in den Vorbehaltsgebieten von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet teilweise Wald.

Das LROP 2017 beinhaltet diesbezüglich keinen konkreten Festlegungsauftrag an die Träger der Regionalplanung, allerdings sollen laut Festlegung 3.2.1 [04] LROP 2017 in waldreichen Teilräumen die für die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt bedeutsamen Freiflächen von Aufforstungen freigehalten werden. Als waldreich gelten Teilräume mit einem Waldanteil über 45 %.

 

Vor dem Hintergrund, dass der Landkreis Lüneburg nicht waldreich, sondern überdurchschnittlich bewaldet ist, empfiehlt die Verwaltung, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP auf eine weitere Prüfung von Vorbehaltsgebieten von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet zu verzichten.

 

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10.11.2020 - Ausschuss für Raumordnung - geändert beschlossen

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