Berichtsvorlage - 2020/250
Grunddaten
- Betreff:
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Mitteilung des Landrates im Rahmen der Mitteilungspflicht der Hauptverwaltungsbeamten
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Interne Dienste und Organisationsentwicklung
- Bearbeitung:
- Kerstin Vogt
- Verantwortlich:
- Vogt, Kerstin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreistag
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Kenntnisnahme
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16.11.2020
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Sachverhalt
Sachlage:
Gemäß § 81 Abs. 5 NKomVG hat der Hauptverwaltungsbeamte der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit die aktuell ausgeübten anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder die diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten sowie die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten nach § 71 Niedersächsisches Beamtengesetz übernommenen Nebentätigkeiten mitzuteilen. Herr Landrat Böther hat zum 01.11.2019 sein Amt angetreten. Die Mitteilung muss damit bis zum 31.01.2021 erfolgen.
Herr Landrat Böther teilt dem Kreistag daher mit anliegendem Schreiben vom 04.11.2020 mit, dass er keine anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten im Sinne des § 40 Beamtenstatusgesetz und keine auf Verlangen nach § 71 Niedersächsisches Beamtengesetz übernommenen Nebentätigkeiten zum Zeitpunkt dieser Mitteilung ausübt.
Nicht mitzuteilen im Sinne von § 81 Abs. 5 NKomVG sind Tätigkeiten, die im Hauptamt wahrgenommen werden, öffentliche Ehrenämter sowie nicht-genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten.
Die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben durch diese Mitteilung unberührt (z. B. die Anzeige- und Genehmigungspflicht vor Aufnahme einer Nebentätigkeit – siehe § 81 Abs. 5 Satz 5 NKomVG).
Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen (§ 81 Abs. 5 Satz 3 NKomVG).
Die Mitteilung, dass Herr Landrat Böther keine anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten im Sinne des § 40 Beamtenstatusgesetz und keine auf Verlangen nach § 71 Niedersächsisches Beamtengesetz übernommenen Nebentätigkeiten ausübt, wird innerhalb von drei Monaten ortsüblich durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg bekannt gemacht (§ 81 Abs. 5 Satz 4 NKomVG in Verbindung mit § 10 Ziffer 3 der Hauptsatzung des Landkreises Lüneburg).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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25,6 kB
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