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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2020/384

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Dem Finanzvertrag zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg in der beigefügten Fassung wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Lüneburg wurde die bis dahin kreisfreie Stadt Lüneburg mit Wirkung vom 01.03.1974 in den Landkreis Lüneburg eingegliedert. Seit dieser Zeit werden die Finanzbeziehungen zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg in Vereinbarungen geregelt, die in der Folge immer wieder angepasst wurden.

 

Zuletzt wurde die Vereinbarung am 09.08.2010 neu gefasst. Dieser Finanzvertrag vom 09.08.2010, der insbesondere die Bereiche Sozialhilfe, Jugendhilfe und Schulen regelt, wurde seitens der Hansestadt Lüneburg mit Wirkung zum 31.12.2019 gekündigt. Durch Vereinbarung zwischen Landkreis und Hansestadt vom 23.12.2019 ist die Kündigung bis zum Abschluss eines neuen Vertrags, längstens bis Ende 2020, ausgesetzt worden. Beide Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass die Neufassung des Finanzvertrages rückwirkend ab 01.01.2020 gilt.

 

Die Verwaltungen von Landkreis und Hansestadt haben die Verhandlungen über den neu zu fassenden Finanzvertrag zwischenzeitlich abgeschlossen und vereinbart, das Verhandlungsergebnis den Gremien im November zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Struktur des Vertrages bleibt im Grundsatz unverändert. Alle Änderungen zum Finanzvertrag vom 09.08.2010 sind aus der beigefügten Synopse (Anlage 1) ersichtlich. Der wesentliche Inhalt des neu gefassten Vertrages wird nachfolgend dargestellt.

 

§ 1 Grundsatz

 

Der Grundsatz, nach dem die Hansestadt den anderen Gemeinden des Landkreises bei Kreisumlage und Zuweisungen gleichgestellt wird, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes vereinbart ist, bleibt unverändert.

 

§ 2 Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

Die Hansestadt führt im Wege der Heranziehung für den Landkreis Lüneburg die Aufgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII und der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX auf ihrem Gebiet durch. Die Aufgabenübertragung ergibt sich direkt aus dem Finanzvertrag.

 

Die von der Hansestadt erbrachten Netto-Transferleistungen werden zu 100 % vom Landkreis erstattet. Darüber hinaus zahlt der Landkreis der Hansestadt für den dem Zweckaufwand zuzurechnenden Personal- und Sachaufwand eine Jahrespauschale in Höhe von 2.000.000 Euro, die jährlich anhand der Besoldungs- und Entgeltänderungen angepasst wird. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht die Pauschale ca. 75 % der zugrunde gelegten Personal- und Sachaufwendungen der Hansestadt.

 

Die Beteiligung des Landkreises an den Kosten der Hansestadt für die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern wird weiterhin durch gesonderte Vereinbarung geregelt.

 

§ 3 Jugendhilfe

 

Die Hansestadt ist gesetzlicher Aufgabenträger für die Jugendhilfe

 

Bei der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und der Hilfe für junge Volljährige werden weiterhin alle Netto-Transferleistungen vom Landkreis erstattet. Für andere Hilfearten ergeben sich zum Teil besondere Modalitäten, die im Wesentlichen den bisherigen Regelungen entsprechen. Für den dem Zweckaufwand zuzurechnenden Personal- und Sachaufwand wird der Landkreis eine Jahrespauschale in Höhe von 3.750.000 Euro zahlen, die jährlich anhand der Besoldungs- und Entgeltänderungen angepasst wird. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht die Pauschale ca. 75 % der zugrunde gelegten Personal- und Sachaufwendungen der Hansestadt.

 

§ 4 Schulen

 

Die Hansestadt ist Trägerin ihrer Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Oberschulen und einer Förderschule. Im Finanzvertrag werden lediglich Detailregelungen getroffen und der Prozentsatz der Kostenerstattung festgelegt. Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz ist ein Kostenausgleich vorgesehen.

 

Es besteht Einigkeit, dass der Landkreis künftig den Maximalsatz von 80 % (bisher 65 %) der nicht unter § 117 Nds. Schulgesetz (NSchG) fallenden Netto-Auszahlungen übernimmt. Die Kosten der vorher abzustimmenden schulbaulichen Sondermaßnahmen (größere Instandsetzungen) erstattet der Landkreis nach Abzug eines Vorweg-Abschlages von 25 % zukünftig ebenfalls zu 80 % (bisher 65 %).

 

 

§ 5 Unterstützung bei der Wahrnehmung oberzentraler Funktionen

 

Der Landkreis ist bereit, die Hansestadt Lüneburg bei oberzentralen Funktionen im Rahmen der Investitionsförderung zu unterstützen. Die Protokollnotiz zum Finanzvertrag, auf die im § 5 verwiesen wird, beinhaltet Erklärungen zur Investitionsförderung im Bereich Krankenhäuser, zu Mobilitätsaufgaben, zur Förderung des Radverkehrs, zur interkommunalen Zusammenarbeit und zur Finanzierungs- und Nutzungsvereinbarung Arena Lüneburger Land.

 

Darüber hinaus wird geregelt, dass der Landkreis von der Hansestadt Anteile von jeweils 24,9 Prozentpunkte an der gemeinnützigen Bildungs- und Kulturgesellschaft Hansestadt und Landkreis Lüneburg mbH (BuK) und an der Theater Lüneburg GmbH übernimmt. Damit hält der Landkreis ab 01.01.2021 74,9 % der Gesellschaftsanteile an der BuK und ab 01.01.2022 74,9 % der Gesellschaftsanteile an der Theater Lüneburg GmbH.

 

§ 6 Musikschule

 

Die Hansestadt bleibt Trägerin der Musikschule.


Künftig beteiligt sich der Landkreis am Fehlbetrag der Musikschule im Verhältnis der Schülerzahlen der Hansestadt zu denen aus dem übrigen Gebiet des Landkreises, mindestens aber zu 45 %.

 

§ 7 Regelungen zum ruhenden und fließenden Verkehr

 

Die Regelungen zum ruhenden und fließenden Verkehr bleiben unverändert. Der ruhende Straßenverkehr in der Hansestadt wird von der Hansestadt überwacht. Die Verwarngelder fließen der Hansestadt zu. Damit ist der Sach- und Personalaufwand der Überwachung abgegolten. Der fließende Verkehr wird auch in der Hansestadt vom Landkreis überwacht.

 

§ 8 Projekte interkommunaler Zusammenarbeit

Um Aufgaben wirtschaftlicher zu erfüllen und gleichzeitig den Service für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, haben die Hansestadt und der Landkreis eine Vielzahl von Vereinbarungen zur interkommunalen Zusammenarbeit abgeschlossen, die unabhängig von diesem Vertrag weiterbestehen.

 

§ 9 Zahlungsverpflichtungen

 

Die Regelungen zu den Zahlungsverpflichtungen bleiben unverändert.

 

§ 10 Überprüfung der Vereinbarung

 

Die Vertragsparteien können bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen. Als wesentliche Veränderung gilt insbesondere eine durch Gesetz oder auf Antrag erfolgte Zuständigkeitsverlagerung, die eine bedeutende finanzielle Be- oder Entlastung des Landkreises oder der Hansestadt zur Folge hat.

In der Zeit vom 01.01.2025 bis zum Ende der Vertragslaufzeit können Landkreis und Hansestadt Verhandlungen über eine Anpassung der Jahrespauschalen für den dem Zweckaufwand zuzurechnenden Personal- und Sachaufwand nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 verlangen. Dieses Recht kann von jeder Vertragspartei nur einmal ausgeübt werden. Es beschränkt sich auf eine Überprüfung des der Jahrespauschale zugrundeliegenden Personaltableaus und der Fallzahlen pro Mitarbeiter.

§ 11 Vertragsdauer

 

Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2029 und jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer gekündigt wird.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.11.2020 - Ausschuss für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten

Erweitern

16.11.2020 - Kreistag - geändert beschlossen

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