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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2020/422

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Für die Kreiswahl 2021 im Landkreis Lüneburg wird das Kreisgebiet entsprechend der

 

a)      Anlage 1

b)      Anlage 2

 

 in fünf Wahlbereiche eingeteilt.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachlage:

Auf die Vorlage 2020/147 wird verwiesen.

 

In den Anlagen sind verschiedene Möglichkeiten der Wahlbereichseinteilung dargestellt. Sie unterscheiden sich im Vergleich zur Vorlage 2020/147 in den zugrundeliegenden Einwohnerzahlen. Angefügt sind die zwei Varianten mit fünf Wahlbereichen, die nach den bisherigen Vorgesprächen in Betracht kommen können. Die Verwaltung hat im Beschlussvorschlag die Anlage 1 und 2 alternativ aufgeführt. Die Politik wird sich für eine der Varianten entscheiden. Zur Information wird noch die Einteilung in sieben Wahlbereiche mit den neuen Einwohnerzahlen als Anlage 3 ergänzt.

 

Mittlerweile liegen die Einwohnerzahlen vom 30.06.2020 vor. Danach hatte der Landkreis Lüneburg zu diesem Zeitpunkt 184.188 Einwohnerinnen und Einwohner. Nach § 46 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz beträgt die Zahl der Kreistagsabgeordneten bei dieser Einwohnerzahl 58.

 

Das Land Niedersachsen hat nun den Termin der Kreiswahl festgesetzt. Dies ist der 12.09.2021.

 

§ 7 Abs. 4 bis 6 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes lauten:

 

(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten:

Zahl der zu wählen-
den Abgeordneten

Mindestzahl der
Wahlbereiche

Höchstzahl
der Wahlbereiche

40 bis 41

2

3

42 bis 49

3

6

50 bis 59

4

8

mehr als 59

5

14.

 

 

 

(5) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlbereiche zu bilden sind oder gebildet werden können, bestimmt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag bestimmt worden ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.

 

(6) Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl oder die Regionswahl sollen die Grenzen der Gemeinden oder der Samtgemeinden eingehalten werden.

 

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Anlagen

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16.11.2020 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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