Beschlussvorlage - 2018/148
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderung der Kindertagespflege (im Stand der 4. Aktualisierung vom 21.10.2020)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Jugendhilfe und Sport
- Bearbeitung:
- Kerstin Bendler
- Verantwortlich:
- Benne, Ines
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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30.05.2018
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Beratung
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05.09.2018
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Erledigt
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Kreistag
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24.09.2018
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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18.05.2020
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Erledigt
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Kreistag
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16.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Erhöhung des Entgelts in der Kindertagespflege von 3,90€ auf 4,10€ und bei besonderer Qualifikation auf 4,40€ ab 01.08.2018 zu.
Aktualisierter Beschlussvorschlag vom 20.07.2018:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem vorgelegten Entwurf für eine Neufassung der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII zu.
Aktualisierter Beschlussvorschlag vom 18.09.2018:
In § 9 Absatz 3 muss statt 2,19 € der Betrag 1,95 € und statt 2,71 € der Betrag 2,95 € stehen.
Aktualisierter Beschlussvorschlag vom 12.05.2020:
- Der Kreistag stimmt dem vorgelegten Entwurf für eine Änderung der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen zur Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII zu.
- In Anwendung des § 9 Absatz 5 der geänderten Satzung werden den Tageseltern aufgrund der Corona Pandemie für das Jahr 2020 Ausfallzeiten von höchsten weiteren 4 Wochen gewährt. .
Aktualisierter Beschlussvorschlag vom 21.10.2020:
Der Kreistag stimmt einer Änderung der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen zur Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII (Stand Mai 2020) in § 3 Absatz 4 mit folgendem Text „keiner der Nachweise nach § 20 Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu Masern vorliegt“ zu.
Sachverhalt
Sachlage:
Die Satzung der Kindertagespflege, die zum 01.04.2014 gemeinsam mit der Hansestadt Lüneburg verabschiedet wurde, wird überarbeitet.
Hansestadt und Landkreis Lüneburg haben sich abgestimmt, offen bleibt derzeit die Frage der Vertretungsregelung.
Im Weiteren ist der Entwurf mit der Interessenvertetung der Tageseltern in Hansestadt und Landkreis Lüneburg, dem ev. luth. Kindertagesstättenverband Lüneburg, abzustimmen. Diese Abstimmung steht noch aus.
Im Zuge der Neufassung der Satzung ist es auch ein Ziel, eine verbesserte Förderung, je nach Qualifizierungsstand, zu ermöglichen. Der Stundensatz der Betreuung eines Kindes soll dabei von 3,90€ auf 4,10€ erhöht werden.
Ebenso ist bei einer erfolgten Qualifizierung der Tagespflegepersonen im Umfang von 560 Stunden gemaß DJI-Curriculum ein erhöhter Stundensatz von 4,40€ zu zahlen. Somit ist diese Personengruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft gem. §4 Absatz 3 KiTaG gleichgestellt.
Da der Beteiligungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und bis zum 01.08.2018 keine vollumfänglich abgestimmte und rechtswirksame Satzung erreicht werden kann, schlägt die Verwaltung vor, die Regelungen zur Verbesserung der Förderleistung vorzuziehen, um die Zahlung des neuen Entgelts nicht weiter zu verzögern.
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Die Verwaltung wird die Satzung nach erfolgter Abstimmung im Jugendhilfeausschuss vorstellen.
Aktualiserte Sachlage vom 20.07.2018:
In der Anlage legt die Verwaltung einen überarbeiteten Satzungsentwurf für die Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung und zum Erlass von Kostenbeiträgen ab dem dritten Lebensjahr für die Kindertagespflege vor. Die neue Satzung soll die Satzung vom 1. April 2014 ersetzen.
Die Überarbeitung war notwendig, da sich in der täglichen Praxis einige Bestimmungen der bisher gültigen Satzung als überholt erwiesen haben. Durch die Beitragsfreiheit für den Kindergarten, die die Landesregierung zum 1. August 2018 verabschiedet hat, wurde die Anpassung auch im Bereich der Kindertagespflege notwendig. Im Weiteren ist die derzeitige Geldleistung der Tagespflegepersonen in Höhe von 3,90 € pro Stunde nicht mehr angemessen. Zukünftig soll die Geldleistung der Tagespflegepersonen 4,10 € pro Kind pro Betreuungsstunde betragen. Bei einer besonderen Qualifizierung der Tagespflegepersonen mit 560 Unterrichtsstunden wird der Stundensatz auf 4,40 € angehoben, ebenso erfolgt eine Anhebung für die sozialpädagogische Tagespflege auf 4,70 €.
Ausschlaggebend für die Ausführungen in der neuen Kindertagespflegesatzung waren Klageverfahren, die Landkreise getroffen haben, die keine rechtssichere Satzung haben. In diesem Zusammenhang wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die eine Mustersatzung, die so genannte „Agathenburger Satzung“ formulierte. Diese Mustersatzung wurde durch das Rechtsamt des Landkreises Stade und des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJUF e.V.) inhaltlich überprüft.
Mit der neuen Satzung soll auch der Elternbeitrag für die Betreuung von unter dreijährigen Kindern nicht mehr in Zeitstufen abgerechnet werden, sondern es erfolgt eine stundengenaue Abrechnung.
Durch die Elternbeitragsfreiheit im Kindergarten, die in Niedersachsen zum 1. August 2018 in Kraft getreten ist, ist eine Anpassung in der Kindertagespflege erforderlich geworden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung, die sich in der ersetzenden Kindertagespflege befinden, werden beitragsfrei gestellt. Dieses gilt für eine Betreuung von bis zu acht Stunden täglich.
Diese Kindertagespflegesatzung ist zwischen Hansestadt und Landkreis Lüneburg abgestimmt. Im Vorwege fand ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern des Tageselternvereins und Vertretern der Jugendhilfe statt.
Aktualiserte Sachlage vom 18.09.2018:
Mit dem aktualisierten Beschlussvorschlag wird ein Büroversehen korrigiert. Es waren Beträge aus einem nicht mehr aktuellen Entwurf versehentlich in den Text aufgenommen worden. Der Gesamtbetrag von 4,90 € ändert sich aber nicht, es gibt nur eine strukturelle Veränderung. Die jetzt genannten Beträge sind die Beträge, die mit dem Tagespflegeelternverein und der Hansestadt Lüneburg abgestimmt sind.
Aktualiserte Sachlage vom 12.05.2020:
Die Untersagung des Betriebs der Kindertagespflege zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus seit dem 16. März 2020 hat bei den Tageseltern zu erheblicher Verunsicherung geführt. Der Landkreis hat in enger Abstimmung mit der Hansestadt die Regelungen der Satzung dazu genutzt, die Folgen des shut downs für die Tageseltern abzumildern. So ist die Weiterzahlung der Tagespflege unter Anwendung der Regelung des § 9 Absatz 5 erfolgt. Danach haben die Tageseltern einen Anspruch auf Weiterzahlung für sechs Wochen pro Kalenderjahr bei Krankheit und/oder Urlaub. Die Tageseltern hatten sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.
Unter Anwendung dieser Regelung konnte eine Weiterzahlung der Entgelte an die Tageseltern bis Ende April erfolgen. Damit sind die Weiterzahlungsansprüche für das Kalenderjahr 2020 aufgebraucht. Lediglich die Tageseltern, die Kinder im Rahmen der möglichen Notbetreuung betreut haben, haben ihre Weiterzahlungsansprüche noch nicht aufgebraucht.
Der Verbrauch sämtlicher Urlaubs- und Krankheitstage des Jahres 2020 lässt die Tageseltern befürchten, dass sie bei Krankheit im laufenden Jahr in finanzielle Not geraten könnten, da der Weiterzahlungsanspruch aufgebraucht ist. Ebenso können sie keinen Erholungsurlaub nehmen. Die Tageeltern sind daher auf die Verwaltungen zugegangen und haben um Gewährung weiterer Ausfallzeiten für 2020 gebeten. Die Verwaltungen von Landkreis und Hansestadt halten einen Anspruch von höchstens weiteren vier Wochen für angemessen.
Die Kindertagespflege ist unersetzlicher Baustein in der Betreuung der Kinder im Krippenalter. Sie ist aus Verwaltungssicht zu finanzieren und abzusichern.
Die Satzung sieht eine Weitergewährung nicht vor, daher bedarf sie einer Änderung in diesem Punkt. Da seit In-Kraft-Treten der Satzung noch weitere regelungsbedürftige Punkte hinzugekommen sind, sollen auch diese aufgenommen werden.
Nach § 20 Absatz 9 in Verbindung mit § 33 Nr.1 Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die in Kinder-tagestätten arbeiten, entweder einen ausreichenden Masernimpfschutz nachweisen, belegen, dass sie bereits an Masern erkrankt waren oder das bei ihnen medizinische Gründe vorliegen, die eine Impfung verhindern. Ohne diesen Nachweis besteht nach § 20 Absatz 9 Satz 8 Infektionsschutzgesetz ein Beschäfti-gungsverbot.
Der Katalog der Ablehnungsgründe für die Erteilung der Pflegeerlaubnis in § 3 Absatz 4 der Satzung ist um diesen Punkt zu erweitern.
Ebenfalls nicht geregelt ist die Weiterzahlung der Tageseltern bei Ausfallzeiten des Kindes, die nicht durch die Tagespflegeperson zu vertreten ist. Im Kindertagesstätten- und Krippenbereich erfolgt in diesen Fällen eine Weiterzahlung bis zum Ende des darauffolgenden Monats. Die Tageseltern sollen in diesem Punkt den Krippen gleichgestellt werden. Die Regelung ist § 9 Absatz 5 der Satzung aufgenommen worden.
Die Änderung des § 8 Absatz 1 der Satzung zu den Betreuungszeiten ist notwendig, da die bestehende Regelung nicht mit der Rechtsprechung übereinstimmt, wonach den Eltern keine Vorgaben zum ange-messenen Betreuungsumfang gemacht werden dürfen. Diese Anpassung soll allerdings erst zum 01.08.2020 erfolgen, um Nachberechnungen zu bestehenden Bescheiden zu verhindern.
Die Passagen zur Einkommensermittlung ab § 12 a werden gestrichen, da diese lediglich bis zum 31.12.2018 Gültigkeit hatten.
Eine vorherige Abstimmung im Jugendhilfeausschuss konnte aufgrund der Corona-Bestimmungen nicht erfolgen.
Aktualiserte Sachlage vom 21.10.2020:
Die beigefügte Satzung des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen zur Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII in der Fassung vom 08.05.2020 ist am 8. Mai 2020 in Kreisausschuss und Kreistag beschlossen worden.
Es ist eine inhaltliche Änderung in § 3 Absatz 4, letzte Aufzählung, erforderlich, da die am 08.05.2020 beschlossene Formulierung die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollumfänglich darstellt. Die Änderung ist in der dieser Vorlage beigefügten Satzung (Fassung vom 21.10.2020) rot markiert.
Zum Vergleich:
Am 08.05.2020 beschlossene Formulierung:
Nachweis über bestehenden Masernimpfschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Korrigierte Formulierung vom 21.10.2020:
keiner der Nachweise nach § 20 Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu Masern vorliegt
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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