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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2005/081

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Eine Beschlussfassung ist nicht gefordert.

Herr Manfred Fischer ist durch den Landrat gem. § 39 Abs. (1) NLO zu verpflichten und gem. § 23 NLO auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

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Sachverhalt

Sachlage:

 

Der Kreistagsabgeordnete Rudi Weinmann (SPD) scheidet mit Wirkung zum 18.04.2005 aus dem Kreistag aus. Nachfolger ist nach dem Ergebnis der Kreistagswahl Herr Manfred Fischer, Breetzer Straße 13, 21354 Bleckede. Die Mitgliedschaft im Kreistag beginnt mit der Feststellung des Sitzverlustes des Herrn Weinmann am 18.04.2005.

 

Gemäß § 39 Abs. (1) NLO ist Herr Fischer zu Beginn der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandates förmlich zu verpflichten, die Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden (§ 35 Abs. (1) NLO).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 23 NLO auf die ihm/ihr nach den §§ 20 bis 22 i.V.m. § 35 Abs. (3) NLO obliegenden Pflichten hinzuweisen.

 

Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 35 Abs. (4) NLO).

Die §§ 20 bis 22 NLO sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

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Beschlüsse

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18.04.2005 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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