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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2021/167

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

Beschlussvorschlag:

1)  Waldflächen, die kleiner als 2,5 ha sind, sollen im Rahmen der Neuaufstellung des RROP mithilfe einer textlichen Festlegung gesichert werden.

2.1) Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP sollen der Schutz der Waldränder und die Freihaltung der Waldränder von Bebauung mithilfe einer textlichen Festlegung als Ziel der Raumordnung gesichert werden.

2.2)  Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP soll eine Ausnahmeregelung formuliert werden, die ein Abweichen von dem Ziel der Raumordnung zum Schutz der Waldränder und zur Freihaltung der Waldränder von Bebauung ermöglicht.

3)  Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP sollen historisch alte Waldstandorte mithilfe einer

textlichen Festlegung als Ziel der Raumordnung gesichert werden.

 

 

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Sachverhalt

 

 

 

Sachlage:

 

In den Sitzungen des Ausschusses für Raumordnung am 15.07.2020 und am 10.11.2020 hat die Verwaltung mit den Vorlagen 2020/216 und 2020/409 über den aktuellen Bearbeitungsstand und die Zwischenergebnisse zum Thema „Forstwirtschaft“ in der Neuaufstellung des RROP berichtet. Des Weiteren wurden ausgewählte Aspekte und Empfehlungen für die Neuaufstellung des RROP diskutiert sowie Prüfaufträge für die Verwaltung beschlossen.

In der Neuaufstellung des RROP sind gem. den Vorgaben der Landesplanung die bisherigen Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft als Vorbehaltsgebiete Wald festzulegen. Der Ausschuss für Raumordnung hat in der Sitzung am 10.11.2020 beschlossen, dass im Rahmen der Neuaufstellung des RROP die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Wald ab einer Mindestgröße von 2,5 ha geprüft werden soll. Grundlage für die daraufhin erarbeitete Festlegung und Abgrenzung der Vorbehaltsgebiete Wald (s. Anlage 1) sind die aktuellen Daten des Amtlichen Liegenschafts- und Katasterinformationssystems (ALKIS), ein Abgleich mit den Biotoptypenkartierungen des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Lüneburg (2017) und des Biosphärenreservatsplans Niedersächsische Elbtalaue (2009) sowie mit aktuellen Luftbildern (2018).

Die Kulisse der Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft des gültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 ist dadurch geprägt, dass einzelne bestehende Waldflächen zu größeren Vorbehaltsgebieten Forstwirtschaft zusammengefasst sind sowie zusätzlich Flächen für die Waldmehrung enthalten sind. Die Kulisse beinhaltet demzufolge Flächen, auf denen sich kein tatsächlicher Wald befindet. Gleichzeitig sind in der Kulisse Flächen ab einer Größe von 0,23 ha enthalten, die jedoch aufgrund des vorgegebenen Maßstabs von 1:50.000 der zeichnerischen Darstellung nicht lesbar sind. Im Gegensatz dazu umfasst die neu erarbeitete Kulisse der Vorbehaltsgebiete Wald für die Neuaufstellung des RROP ausschließlich den tatsächlich vorhandenen Wald (Gegenüberstellung der Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft und der Vorbehaltsgebiete Wald s. Anlage 2).

 

Zu 1.)  Sicherung der Waldflächen kleiner als 2,5 ha

Der Ausschuss für Raumordnung hat in der Sitzung am 10.11.2020 beschlossen, dass im Rahmen der Neuaufstellung des RROP eine symbolhafte Darstellung von Waldflächen, die kleiner als 2,5 ha sind, geprüft werden soll. Die daraufhin erarbeitete Kulisse ist in Anlage 3 enthalten. Grundlage sind die aktuellen Daten des Amtlichen Liegenschafts- und Katasterinformationssystems (ALKIS) sowie ein Abgleich mit den Biotoptypenkartierungen des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Lüneburg (2017) und des Biosphärenreservatsplans Niedersächsische Elbtalaue (2009). Die Größe der Symbole ist entsprechend der durchschnittlichen Größe der übrigen symbolhaften Planzeichen des RROP eingestellt.

Darüber hinaus ist in Anlage 4 eine Gegenüberstellung der Symbole für die Waldflächen kleiner als 2,5 ha und der Waldflächen kleiner als 2,5 ha entsprechend der Datengrundlagen im Maßstab 1:50.000 enthalten. Es wird deutlich, dass die Symbole zunächst zwar einen Hinweis auf die Lage der Waldflächen liefern, sie sind jedoch entweder größer oder teilweise auch kleiner als die tatsächlichen Waldflächen. Des Weiteren ist aufgrund der Vielzahl kleiner Flächen zu befürchten, dass durch die symbolhafte Darstellung der Waldflächen kleiner als 2,5 ha, insbesondere in Kombination mit den übrigen Planzeichen des RROP, die Lesbarkeit der zeichnerischen Darstellung der Neuaufstellung des RROP abnimmt (s. Anlagen 5 und 6). Seitens der Landesplanung ist zudem keine symbolhafte Darstellung von kleineren Waldflächen vorgesehen.

Damit Waldflächen kleiner als 2,5 ha in der Neuaufstellung des RROP dennoch berücksichtigt werden, könnten diese in der beschreibenden Darstellung mithilfe einer textlichen Festlegung als Grundsatz der Raumordnung gesichert werden. Diese könnte beispielsweise wie folgt lauten: „Die Sicherung und Entwicklung des Waldes sowie seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen gilt nicht nur für die Waldflächen, die als Vorbehaltsgebiet Wald gesichert sind, sondern auch für diejenigen Waldflächen, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht als Vorbehaltsgebiet Wald festgelegt sind.“ Diese Vorgehensweise hätte keinen Einfluss auf die Lesbarkeit der zeichnerischen Darstellung.

Daher empfiehlt die Verwaltung, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP Waldflächen, die kleiner als 2,5 ha sind, mithilfe einer textlichen Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu sichern.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass unabhängig von der regionalplanerischen Regelung die Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) gelten, wonach Wald zu erhalten ist (vgl. § 1 NWaldLG).

 

Zu 2.) Schutz der Waldränder und Freihaltung der Waldränder von Bebauung

Der Ausschuss für Raumordnung hat in der Sitzung am 10.11.2020 beschlossen, dass im Rahmen der Neuaufstellung des RROP ein konkreter Mindestabstand zwischen Wald und Bebauung nicht näher geprüft werden soll. Offen ist allerdings die Frage, ob der grundsätzliche Schutz der Waldränder und die Freihaltung der Waldränder von Bebauung im Rahmen der Neuaufstellung des RROP mithilfe einer textlichen Festlegung als Ziel der Raumordnung oder als Grundsatz der Raumordnung gesichert werden soll.

Laut der Festlegung 3.2.1 08 der beschreibenden Darstellung des gültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 sind „Wald sowie sämtliche Waldränder einschließlich einer Übergangszone […] grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Da die Bebauung in diesen Bereichen stets eine erhebliche Einschränkung der Waldfunktionen nach sich zieht, darf sie nur erfolgen, wenn die übrigen Ziele der Raumordnung und städtebauliche Gründe dies zwingend erfordern.“ Hierbei handelt es sich um ein Ziel der Raumordnung.

Das LROP 2017 beinhaltet ebenfalls Aussagen zum Schutz der Waldränder. So besagt die Festlegung 3.2.1 03 Satz 2 des LROP 2017: „Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden.“ Hierbei handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung. In der Begründung wird als Orientierungswert ein Abstand von ca. 100 Meter zwischen Waldrändern und Bebauung bzw. sonstigen störenden Nutzungen angegeben. Dieser Abstand dient laut LROP 2017 zur Wahrnehmung des Landschaftsbildes, als Sicherheitsabstand bei Sturmschäden und zur Vermeidung von zusätzlichem technischen Aufwand bei der Waldbewirtschaftung.

Waldränder haben als linienförmige Übergangsbiotope zwischen Wald und offener Landschaft eine hohe Bedeutung für die Artenvielfalt, den Biotopverbund, den Klimaschutz und den Erholungswert der Landschaft. Darüber hinaus schützen sie den Waldbestand vor Aushagerung und Windwurf. Eine Bebauung an Waldrändern verursacht Gefährdungen durch umstürzende Bäume, insbesondere bei Stürmen, und erhöht die Waldbrandgefahr. Sie behindert die Waldbewirtschaftung und beeinträchtigt das Landschaftsbild, die Erholungsfunktion, die Waldökologie und die Klimaschutzfunktion.

Um Waldränder grundsätzlich vor Beeinträchtigungen und Bebauung zu schützen, empfiehlt die Verwaltung, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP den Schutz der Waldränder auch weiterhin mithilfe einer textlichen Festlegung als Ziel der Raumordnung zu sichern, ohne dabei einen konkreten Mindestabstand zu benennen (Beschlussvorschlag 2.1). Diese könnte entsprechend der bestehenden Festlegung 3.2.1 08 des gültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 wie folgt lauten:Wald sowie sämtliche Waldränder einschließlich einer Übergangszone sind von störenden Nutzungen und Bebauung freizuhalten.“ Bereits vorhandene Gebäude im Bereich von Waldrändern bzw. im Wald genießen Bestandsschutz und wären von dem Ziel der Raumordnung nicht betroffen.

Um Gemeinden, die in ihrer Entwicklung möglicherweise durch städtebauliche oder landschaftsstrukturelle Gegebenheiten stark eingeschränkt sind, dennoch Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten, empfiehlt die Verwaltung außerdem, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP weiterhin eine Ausnahmeregelung festzulegen, die ein Abweichen von dem Ziel der Raumordnung ermöglicht (Beschlussvorschlag 2.2). Diese könnte in Anlehnung an die bestehende Festlegung 3.2.1 08 des gültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 zum Beispiel wie folgt lauten: „Eine Bebauung im Bereich von Waldrändern darf nur erfolgen, wenn die übrigen Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen sowie städtebauliche oder landschaftsstrukturelle Gründe dies zwingend erfordern.“

 

Zu 3.) Historisch alte Waldstandorte

Laut der Festlegung 3.2.1 09 der beschreibenden Darstellung des gültigen RROP 2003 i. d. F. der 2. Änderung 2016 sind „Alte Waldstandorte, die seit eh und je mit Wald bestanden sind, […] aufgrund ihrer langen ungestörten Entwicklung für die Forstwirtschaft, aber auch den Umwelt- und Naturschutz von besonderer Bedeutung; die natürlich gewachsene Struktur von Humuskörper und Mineralboden sollte daher nicht nachhaltig verändert werden.“ Hierbei handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung. Das LROP 2017 beinhaltet keine Aussagen zu historisch alten Waldstandorten. Der Entwurf zur Änderung des LROP (Stand: 12/2020) sieht gem. Festlegung 4.2.1 02 Satz 6 vor, dass Wald für die windenergetische Nutzung in Anspruch genommen werden kann. Davon sind jedoch gem. Festlegung 4.2.1 02 Satz 8 u. a. historisch alte Waldstandorte ausgeschlossen.

Unter historisch alten Waldstandorten sind Wälder zu verstehen, die aufgrund von Hinweisen aus historischen Karten und Bestandsbeschreibungen seit mehreren Jahrhunderten kontinuierlich existieren. Diese Standorte wurden in den vergangenen Jahrhunderten weder durch Rodungen für landwirtschaftliche Zwecke noch durch Übernutzung zerstört und waren durchgehend mit Wald bewachsen.

Historisch alte Waldstandorte sind seit Jahrhunderten Lebens- und Rückzugsräume einer Vielzahl gefährdeter und wanderungsunfähiger Arten. Sie weisen meist eine hochspezialisierte Flora und Fauna auf und sind für Arten und Biotope von besonderer Bedeutung. Die Böden unter historisch alten Waldstandorten können als naturnah bezeichnet werden und sind in ihren Funktionen unbeeinträchtigt. Des Weiteren sind im Boden und in der Biomasse alter Waldstandorte große Mengen an Kohlenstoff gespeichert, die aus Gründen des Klimaschutzes nicht durch starke forstliche Nutzung freigesetzt werden sollen. Der Verlust historisch alter Waldstandorte kann qualitativ nur sehr eingeschränkt durch Neuentwicklung kompensiert werden. Die in der Anlage 7 enthaltene Karte gibt einen Überblick über die Lage der historisch alten Waldstandorte im Landkreis Lüneburg. Datengrundlage ist die Waldfunktionenkartierung der Niedersächsischen Landesforsten.

Die Verwaltung empfiehlt, im Rahmen der Neuaufstellung des RROP die historisch alten Waldstandorte mithilfe einer textlichen Festlegung als Ziel der Raumordnung zu sichern. Diese könnte beispielsweise wie folgt lauten: „Die historisch alten Waldstandorte im Landkreis Lüneburg sind zu erhalten.“ Mithilfe des Ziels der Raumordnung sollen die historisch alten Waldstandorte aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für den Arten-, Biotop- und Klimaschutz als naturnahe Wälder erhalten werden. Ferner sollen sie langfristig vor anthropogenen Einflüssen, Nutzungsänderungen und Beeinträchtigungen (wie z. B. Rodung, Windenergienutzung) geschützt werden.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

06.05.2021 - Ausschuss für Raumordnung - geändert beschlossen

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