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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2005/025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.       Die der Vorlage beigefügte Satzung wird beschlossen.

2.       Die Verwaltung wird ermächtigt, die der Vorlage beigefügte Vereinbarung über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II mit der Agentur abzuschließen.

Zusatz zu 2. für den Sozialausschuss:

Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass zu §§ 17, 19, und 20 in den weitergehenden Gremien der endgültige Verhandlungsstand vorgetragen wird.

 

Ergänzender Beschlussvorschlag vom 06.06.2005:

Die dieser Vorlage beigefügte Gründungssatzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Arbeit und Grundsicherung für den Landkreis Lüneburg“ wird beschlossen.

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Sachverhalt

Sachlage:

Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes sollen die zur Bildung einer ARGE notwendigen Entwürfe eines Vertrages und einer Satzung vorgestellt werden. Die Satzung und der Vertrag haben nahezu Beschluss- bzw. Unterschriftsreife erlangt.

 

Verhandlungsbedarf besteht noch im Bereich der §§ 17, 19 und 20 der Vereinbarung. Hier handelt es sich allerdings, soweit es § 17 und § 19 betrifft, um Marginalien. Im Hinblick auf § 20 (Haftung) sind Regelungen mit dem Kommunalversicherer abzustimmen.

 

Sowohl zur Satzung als auch zum Vertragsentwurf wird die Verwaltung im Einzelnen vortragen. Es wird vorgeschlagen, diese beiden Grundlagen in der ARGE-Bildung im Ausschuss abschließend zu behandeln, um dann zur Wahrung der Zeitschiene ohne weitere Einschaltung des Sozialausschusses im Kreisausschuss und Kreistag in dieser Angelegenheit zu beschließen.

 

Verwaltungsseitig wird in diesem Zusammenhang auf folgende Situation aufmerksam gemacht:

§ 6 der Vereinbarung sieht vor, dass die Vertragspartner jeweils drei Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Nach den kommunalrechtlichen Regelungen wird einer dieser Vertreter in jedem Fall der Landrat sein. Die zwei verbleibenden durch den Landkreis Lüneburg zu stellenden Verwaltungsratsmitglieder können nach Ermessen des Kreistages bestellt werden. In aller Regel wird die Besetzung nach d’Hondt erfolgen und insoweit den großen Fraktionen ein Vorschlagsrecht zustehen. Nunmehr hat die Stadt Lüneburg signalisiert, dass sie es überaus begrüßen würde, wenn einer der Verwaltungsratssitze an den Oberbürgermeister fallen könnte. Im Ausschuss muss Einigkeit darüber erzielt werden, ob und in welcher Weise diesem Wunsch entsprochen werden soll. Es ist dies also die Frage danach, ob bereits in der Vereinbarung eine solche Regelung getroffen werden kann oder ob im endgültigen Besetzungsverfahren diesem Wunsch Rechnung getragen werden soll bzw. kann und in welcher Weise dies geschehen würde.

 

Zum Zeitpunkt der Sitzung werden erste vorsichtige Einschätzungen zur finanziellen Auswirkung des SGB II möglich sein. Auch dazu wird die Verwaltung berichten.

 

Weiterhin wird dargestellt werden können, in welcher Weise sich die Bildung der ARGE auf Aufgabenbestand und Personalbestand des FD 50 auswirken wird.

 

Darüber hinaus wird die Verwaltung einen Überblick über die aus § 16 Abs. 2 resultierenden Notwendigkeiten im Hinblick auf

-          Betreuung minderjähriger Kinder

-          Schuldnerberatung

-          Psychosoziale Betreuung

-          Suchtberatung

geben.

 

Ergänzende Sachlage für den Kreisausschuss am 07.03.2005:

 

Im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport am 15.02.2005 wurde zur Vorlage 25/2005 die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II von KVR Wiese dargestellt.

 

In der anschließenden Diskussion ergaben sich redaktionelle Änderungsvorschläge in der dem Ausschuss vorliegenden Vereinbarung.

 

Diese Vorschläge wurden seitens der Verwaltung aufgenommen und werden Gegenstand weiterer Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Lüneburg, so dass die geänderte Vereinbarung bei der Kreisausschusssitzung am 04.04.2005 als Anlage eingebracht wird.

 

Ergänzende Sachlage für Kreisausschuss am 04.04.2005:

Die Verwaltung hat nunmehr in Verhandlungen mit der Agentur die vom Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport gewünschten Veränderungen in den Vereinbarungsentwurf eingebracht. Im Rahmen der Verhandlungen mit der Agentur ergaben sich darüber hinaus weitergehende überwiegend redaktionelle Veränderungen. Diese Veränderungen sind in der Anlage 2 zu dieser Vorlage im Einzelnen aufgeführt. Sie sind in dem dieser Vorlage beigefügten Vereinbarungsentwurf bereits eingearbeitet.

 

Weiterhin offen ist die Regelung des § 20 – Haftung.

 

Insgesamt besteht für diese Vereinbarung aus Sicht des Landkreises Lüneburg und auch aus Sicht der örtlichen Agentur Vereinbarungsreife. Die Agentur ist allerdings gehalten, die Vereinbarung noch der Regionaldirektion vorzulegen und deren Einverständnis einzuholen. Dies kann vor der Sitzung des Kreistags am 18.04.2005 nicht mehr erfolgen. Daher dient diese Vorlage der Information des Ausschusses über den aktuellen Verhandlungsstand und kann noch keine Beschlussvorlage sein. Allerdings beabsichtigt die Verwaltung, diesen Entwurf nunmehr auch im Vorfeld der Bestimmung des § 2 a des Nds. Ausführungsgesetzes zum SGB II der obersten Landesbehörde vorzulegen, um einer eventuellen Beanstandung nach § 2 a Absatz 4 in Verbindung mit § 130 Absatz 1 NGO vorzubeugen.

 

Ergänzende Sachdarstellung vom 15.04.2005:

 

Gemäß KA-Beschluss vom 04.04.2005 haben am 15.04.2005 die Fraktionsvorsitzenden einzelne Fragen der Gründungsvereinbarung erörtert und nachstehenden Konsens erzielt:

 

1.  Die der Vorlage beigefügte Satzung wird beschlossen.

2.  Die Verwaltung wird ermächtigt, mit der Agentur für Arbeit die dieser Vorlage beigefügte Gründungsvereinbarung nach folgenden Maßgaben zu schließen:

     - Umlaufbeschlüsse gemäß § 7 Absatz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eine Dreiviertelmehrheit.

     - Dem Landkreis stehen im Beirat zwei Sitze gemäß § 9 Absatz 2 f zu.

     - Gründungsdatum gemäß Satzung und Vereinbarung soll der 01.07.2005 sein.

 

Sollten sich in den abschließenden Verhandlungen mit der Agentur noch redaktionelle oder unwesentliche, insbesondere keine wesentlichen Mehrkosten verursachenden Veränderungen ergeben, ist die Verwaltung ermächtigt, diese zu vereinbaren. Insbesondere besteht die Ermächtigung, auch für die Agentur im Beirat gemäß § 9 zwei Sitze vorzusehen. Die Verwaltung wird in den politischen Gremien hierüber berichten.

 

Ergänzende Sachdarstellung vom 06.06.2005:

 

Das Sozialministerium hat signalisiert, dass erwogen wird, die Gründungssatzung der Anstalt zu beanstanden, da

 

-        aus seiner Sicht eine nähere Konkretisierung der übertragenen Aufgaben

-        eine Aussage zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Aufgabenstellung der Organe

 

erforderlich ist.

 

Es handelt sich im Grunde genommen nur um redaktionelle Veränderungen, da diese jetzt in der Satzung vorgesehenen Aussagen in der Vereinbarung ohnehin enthalten sind und auch enthalten bleiben.

 

Zur Vermeidung eines Beanstandungsverfahrens und den damit einher gehenden zeitlichen Verzögerungen sollte dem Hinweis des Sozialministeriums entsprochen werden.

 

Da die Satzung noch nicht veröffentlicht ist, bedarf es keiner Änderungssatzung, sondern es ist möglich, die Satzung in der jetzt als Anlage beigefügten aktualisierten Form erneut zu beschließen.

 

Die jeweiligen Änderungen sind in der beigefügten Satzung in Fettdruck ausgewiesen.

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Beschlüsse

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15.02.2005 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport - ungeändert beschlossen

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18.04.2005 - Kreistag - geändert beschlossen

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20.06.2005 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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