Beschlussvorlage - 2021/291
Grunddaten
- Betreff:
-
Interkommunale Zusammenarbeit - Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Hansestadt Uelzen bezüglich der Durchführung des Zensus 2022
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeitung:
- Franziska Welz
- Verantwortlich:
- Welz, Franziska
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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15.07.2021
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Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Sachlage:
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen nach 2011 eine erneute Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stichtag vom 15. Mai 2022 als Bundesstatistik auf Basis des Zensusgesetzes 2022 durch. Die örtliche Durchführung obliegt den Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und im Übrigen den Landkreisen.
Für die Durchführung des Zensus 2011 wurde bereits eine interkommunale Zusammenarbeit mit der Hansestadt Lüneburg praktiziert. Diese wird auch für den Zensus 2022 erneut angestrebt. Da 2011 die Federführung und Bereitstellung von Räumlichkeiten seitens der Hansestadt Lüneburg erfolgte, wurde sich bereits zum damaligen Zeitpunkt darauf verständigt, dass diese Aufgaben für die Durchführung des Zensus 2022 vom Landkreis Lüneburg wahrzunehmen sind.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 wurde seitens der Hansestadt Uelzen angefragt, ob eine Zusammenarbeit zur Durchführung des Zensus 2022 auch mit ihr denkbar sei.
Sowohl der Landkreis Lüneburg als auch die Hansestadt Uelzen und Hansestadt Lüneburg hätten nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022) für die Erfüllung des Zensusgesetzes 2022 jeweils eine eigene Erhebungsstelle einzurichten. An die örtlichen Erhebungsstellen werden spezielle personelle, organisatorische und räumliche Anforderungen gestellt, die jede Körperschaft separat erfüllen müsste. Das Nds. AG ZensG 2022 hat deshalb ausdrücklich Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit eingeräumt.
Nach interner Prüfung und Rücksprache mit dem für die Durchführung des Zensus zuständigen Fachdienst, ist eine Kooperation mit der Hansestadt Uelzen realisierbar.
Hierzu bedarf es des Abschlusses einer Zweckvereinbarung nach dem Niedersächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit, die die Aufgabenerfüllung und die damit verbundenen Modalitäten regelt. Diese Zweckvereinbarung bedarf der Beschlussfassungen durch den Kreistag des Landkreises Lüneburg und den Rat der Hansestadt Uelzen. Im Anschluss ist die Zweckvereinbarung vom Niedersächsischen Innenministerium genehmigen zu lassen und im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg zu veröffentlichen.
Für die gemeinsame Durchführung der Aufgaben stehen seitens des Landkreises Lüneburg eine 1,0 A10-Stelle und bis zu einer 1,0 E6-Stelle zur Verfügung.
Auf der Basis der nach Kostenkalkulation des Landes benötigten Arbeitszeit ergäbe sich für die Hansestadt Uelzen ein Personalbedarf (und damit auch eine Kostenerstattung des Landes) von insgesamt ca. einer halben Stelle für die Dauer der Durchführung der Aufgaben der Erhebungsstelle. Da die Erhebungsstelle mindestens mit zwei Personen ausgestattet sein müsste (Leitung und Vertretung) lässt sich bereits hier erkennen, dass die alleinige Durchführung der Aufgabe für die Hansestadt Uelzen schon allein aus personalwirtschaftlicher Sicht schwierig zu organisieren wäre. Insofern wurde sich darauf verständigt, dass dem Landkreis Lüneburg seitens der Hansestadt Uelzen bis zu 1,0 Mitarbeiter/in der Entgeltgruppe E8 für die Dauer der Durchführung des Zensus 2022 zugewiesen wird.
Die Kosten für Büro- und IT-Ausstattung des Arbeitsplatzes trägt die Hansestadt Uelzen entsprechend des jeweils geltenden KGSt-Wertes, darüberhinausgehende Sachkosten werden im Verhältnis der jeweiligen amtlichen Fallzahlen zur Gesamtfallzahl abgerechnet. Weitere Details können der anliegenden Zweckvereinbarung entnommen werden.
Die Hansestadt Lüneburg ist über die Zweckvereinbarung mit der Hansestadt Uelzen informiert. Der Abschluss einer Vereinbarung mit der Hansestadt Lüneburg wird voraussichtlich im 4. Quartal 2021 erfolgen.
Aktualisierung vom 13.07.2021:
§ 4 Abs. 1 der Vereinbarung wurde zur Erleichterung der Personalgewinnung ergänzt:
„Der Landkreis Lüneburg setzt für die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem Nds. AG ZensG 2022 eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter im Umfang von 1,0 Stelle A 10 oder einer dieser Bewertung entsprechenden Eingruppierung sowie, soweit erforderlich, eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter im Umfang von bis zu 1,0 Stelle E 6 ein.“.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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226,6 kB
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