Antrag an den Kreistag - 2021/417-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN vom 17.11.2021 zur Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Ausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Landkreises Lüneburg (im Stand der 1. Aktualisierung vom 18.11.2021)
- Vorlageart:
- Antrag an den Kreistag
- Klimacheck:
- keine wesentlichen Auswirkungen
- Federführend:
- Büro des Landrats/ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Bearbeitung:
- Mayte Wüstmann
- Verantwortlich:
- BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Kruse-Runge, Petra
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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18.11.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum TOP 10 im Kreistag am 18.11.2021:
Der Kreistag Lüneburg möge beschließen:
Die Geschäftsordnung für den Zeitraum 2021 - 2026 wird in § 2, Absatz 2 ergänzt:
2. Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine/einen oder mehrere stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
Es steht den Fraktionen frei, auch eine Doppelspitze als Fraktionsvorsitz zu benennen.
Sachverhalt
Sachlage:
Auf allen Ebenen der politischen Arbeit kommt es mehr und mehr zur Benennung sogenannter "Doppelspitzen". Dies hat sich bewährt und ermöglicht ein ausgewogeneres Arbeiten in den Gremien.
Dies bedeutet hier ganz praktisch natürlich, dass diese Personen sich die festgelegte Entschädigung entsprechend teilen müssen.
Da, wo die Teilnahme nur einer Person als Fraktionssprecher*in gewünscht wird, ist es intern zu klären, wer dies wahrnimmt. Es können dann nicht beide Personen entsandt werden.
Stellungnahme der Verwaltung vom 18.11.2021:
Die Verwaltung schlägt folgende Ergänzung in § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung vor:
Es steht den Fraktionen frei, anstelle der Stellvertretung auch eine Doppelspitze als Fraktionsvorsitz zu benennen. Beide sind gegenüber dem Landkreis einzelvertretungsberechtigt.
Des Weitere wird vorgeschlagen in der Beschlussfassung folgenden Satz aufzunehmen:
Die Entschädigungssatzung ist entsprechend zu ändern.
