Beschlussvorlage - 2005/076
Grunddaten
- Betreff:
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Neufassung der Vereinbarung über die Erhebung von Benutzungsentgelten für den Rettungsdienst gemäß § 15 NRettDG für den Rettungsdienstbereich Lüneburg vom 23.12.2004
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bauen, Umwelt & Ordnung
- Bearbeitung:
- Monika Wieckhorst
- Verantwortlich:
- Dannenfeld, Mirko
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Kreistag
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Entscheidung
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20.06.2005
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Sachverhalt
Sachlage:
Mit Inkrafttreten des Nieders. Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) am 01.02.1992 ist den Landkreisen die Aufgabe einer dauerhaften Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdienstes übertragen worden. Diese Aufgabe wird im Landkreis Lüneburg durch das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Lüneburg e.V. und den Arbeiter-Samariter-Bund, Kreisverband Lüneburg als Beauftragte des Rettungsdienstes durchgeführt. Der Landkreis Lüneburg wickelt über die eigene Rettungsleitstelle die Einsätze ab. Kostenträger sind die Krankenkassen.
Im Rahmen der Verhandlungen mit den Kostenträgern wurden für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 Gesamtkosten für den Rettungsdienst im Landkreis Lüneburg in Höhe von 3.933.322,38 Euro vereinbart. Als Entgeltberechnungsgrundlage wurden zwischen den Vertragsparteien 4.182.299,87 Euro vereinbart. Die Abweichung zu den oben genannten Gesamtkosten resultiert aus einer Unterdeckung aus dem Jahr 2004 in Höhe von 248.977,49 Euro, welche wiederum auf verminderte Einnahmen als Folge des zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zurückzuführen ist.
Das NRettDG sieht für die Abrechnung der Kosten des Rettungsdienstes eine Vereinbarung mit den Kostenträgern vor. Der Landkreis Lüneburg und die Kostenträger haben am 23.12.2004 vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistages die aufgrund der festgesetzten Rettungsdienstkosten erforderlich gewordene neue Vereinbarung über die Erhebung von Benutzungsentgelten für den Rettungsdienst im Landkreis Lüneburg zum 01.01.2005 abgeschlossen. Damit ist die bisherige Entgeltvereinbarung vom 11.02.2004 zugleich ungültig geworden.
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 7 NLO fällt die Festsetzung von allgemeinen privatrechtlichen Entgelten in die Zuständigkeit des Kreistages.
