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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2005/111

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.    Die Verwaltung schlägt vor, bei der Verteilung der Vorschläge/Ersatzpersonen das Verteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer gem. § 47 (2) NLO anzuwenden.

Demzufolge ergibt sich folgende Verteilung:

Gruppe:                                   17 Wahlvorschläge und 2 Ersatzpersonen

SPD-Fraktion:                         13 Wahlvorschläge und 2 Ersatzpersonen

GRÜNE-Fraktion:                     2 Wahlvorschläge

2.    In die dem Verwaltungsgericht vorzulegende Vorschlagsliste sind folgende Personen aufzunehmen:

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Sachverhalt

Sachlage:

 

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Lüneburg endet nach 4-jähriger Amtszeit am 19. Juli 2005.

 

Die Landkreise stellen die Vorschlagslisten auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistages erforderlich ( § 28 Verwaltungsgerichtsordnung).

 

In die dem Verwaltungsgericht Lüneburg vorzulegende Vorschlagsliste des Landkreises Lüneburg sind insgesamt 32 Personen aufzunehmen. Da in der Vergangenheit wiederholt Nachbenennungen erforderlich waren, wird vorgeschlagen, zusätzlich vier Ersatzleute zu benennen.

 

Im Rahmen des Verfahrens wurden die Städte, die Gemeinden und die Samtgemeinden im Landkreis Lüneburg angeschrieben und gebeten, entsprechend geeignete Personen zu benennen, die auch bereit wären, im Falle einer Berufung das Amt wahrzunehmen. Die von den Gemeinden eingereichten Vorschläge sind in der Anlage in einer Liste zusammengestellt. Für die Verteilung der Vorschläge/Ersatzpersonen schlägt die Verwaltung das Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer nach § 47 (2) NLO vor.

 

Es steht dem Kreistag frei, auch andere Personen zu benennen.

Zu den persönlichen Voraussetzungen für eine Berufung wird auf den  ebenfalls beigefügten Auszug der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass die Hinderungsgründe gem. § 22 VwGO nicht nur für die zur Zeit ausgeübten Tätigkeiten gelten, sondern auch für Berufstätigkeiten in der Vergangenheit, d.h. also, ein Beamter, der nicht mehr im aktiven Dienst ist, unterliegt den Hinderungsgründen nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

Bei der Verteilung  der Wahlvorschläge (nach Hare-Niemeyer) ergibt sich gemäß § 47 Abs. 2 NLO für die  36 Personen folgendes Vorschlagsrecht:

 

 

Gruppe:                                        17 Wahlvorschläge und 2 Ersatzpersonen

 

SPD-Fraktion:                              13 Wahlvorschläge und 2 Ersatzpersonen

 

GRÜNE-Fraktion:                         2 Wahlvorschläge

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Beschlüsse

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20.06.2005 - Kreistag - geändert beschlossen

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