Beschlussvorlage - 2005/111
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Lüneburg
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Interne Dienste
- Bearbeitung:
- Eckhard Stegen
- Verantwortlich:
- Stegen, Eckhard
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kreisausschuss
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Beratung
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Erledigt
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Kreistag
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Beratung
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20.06.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.
Die Verwaltung schlägt vor, bei der
Verteilung der Vorschläge/Ersatzpersonen das Verteilungsverfahren nach
Hare-Niemeyer gem. § 47 (2) NLO anzuwenden.
Demzufolge ergibt sich folgende
Verteilung:
Gruppe: 17
Wahlvorschläge und 2 Ersatzpersonen
SPD-Fraktion: 13 Wahlvorschläge und
2 Ersatzpersonen
GRÜNE-Fraktion: 2 Wahlvorschläge
2.
In die dem Verwaltungsgericht vorzulegende
Vorschlagsliste sind folgende Personen aufzunehmen:
.
.
.
Sachverhalt
Sachlage:
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim
Verwaltungsgericht Lüneburg endet nach 4-jähriger Amtszeit am 19. Juli 2005.
Die Landkreise stellen die Vorschlagslisten auf. Für die
Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der gesetzlichen
Mitgliederzahl des Kreistages erforderlich ( § 28 Verwaltungsgerichtsordnung).
In die dem Verwaltungsgericht Lüneburg vorzulegende
Vorschlagsliste des Landkreises Lüneburg sind insgesamt 32 Personen
aufzunehmen. Da in der Vergangenheit wiederholt Nachbenennungen erforderlich
waren, wird vorgeschlagen, zusätzlich vier Ersatzleute zu benennen.
Im Rahmen des Verfahrens wurden die Städte, die Gemeinden und
die Samtgemeinden im Landkreis Lüneburg angeschrieben und gebeten, entsprechend
geeignete Personen zu benennen, die auch bereit wären, im Falle einer Berufung
das Amt wahrzunehmen. Die von den Gemeinden eingereichten Vorschläge sind in
der Anlage in einer Liste zusammengestellt. Für die Verteilung der
Vorschläge/Ersatzpersonen schlägt die Verwaltung das Verteilungsverfahren
Hare-Niemeyer nach § 47 (2) NLO vor.
Es steht dem Kreistag frei, auch andere Personen zu benennen.
Zu den persönlichen Voraussetzungen für eine Berufung wird auf
den ebenfalls beigefügten Auszug der
Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen,
dass die Hinderungsgründe gem. § 22 VwGO nicht nur für die zur Zeit ausgeübten
Tätigkeiten gelten, sondern auch für Berufstätigkeiten in der Vergangenheit,
d.h. also, ein Beamter, der nicht mehr im aktiven Dienst ist, unterliegt den
Hinderungsgründen nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Bei der Verteilung der
Wahlvorschläge (nach Hare-Niemeyer) ergibt sich gemäß § 47 Abs. 2 NLO für
die 36 Personen folgendes
Vorschlagsrecht:
Gruppe: 17
Wahlvorschläge und 2 Ersatzpersonen
SPD-Fraktion: 13 Wahlvorschläge
und 2 Ersatzpersonen
GRÜNE-Fraktion: 2 Wahlvorschläge
