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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2005/123

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Antrag der Rudolf-Steiner-Schule auf Bezuschussung baulicher Sanierungsmaßnahmen wird abgelehnt.

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Sachverhalt

Sachlage:

Die Rudolf-Steiner-Schule hat mit Schreiben vom 16.12.2004 für Sanierungsmaßnahmen von Stadt und Landkreis Lüneburg Zuschüsse in Höhe von insgesamt 172.000 € aus der Kreisschulbaukasse beantragt. Der genannte Betrag umfasst den letzten Sanierungsschritt der, nach Angaben der Rudolf-Steiner-Schule, aus eigenen Kräften, auch aufgrund der Finanzhilfekürzungen des Landes, nicht mehr aufgebracht werden könne.

Der Schulausschuss der Stadt Lüneburg hat im Mai 2005 empfohlen, der Rudolf-Steiner-Schule einen Betrag in Höhe von rd. 50.000 € im Rahmen eines Sanierungsprogramms aus dem allgemeinen Haushalt zur Verfügung zu stellen.

 

Eine Bezuschussung aus der Kreisschulbaukasse kommt nicht in Betracht. Nach § 117 Absätze 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) können hieraus nur Bauvorhaben an öffentlichen Schulen des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden gefördert werden. Insoweit könnte auch der Landkreis nur eine Förderung aus allgemeinen Haushaltsmitteln gewähren.

 

Die Rudolf-Steiner-Schule weist in dem Antrag auf die rd. 200 Schülerinnen und Schüler aus der Fläche des Landkreises Lüneburg hin, die dort in den Klassen 1 bis 13 beschult werden und somit die öffentlichen Schulen im Landkreis entlasten.

Würde man die Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis (ohne Stadt Lüneburg) aus dem Sek. I-Bereich allein den beiden gymnasialen Standorten in Scharnebeck und Oedeme zuordnen, so würde sich in der Tat an beiden genannten Standorten ein zusätzlicher Raumbedarf von 2 bis 3 allgemeinen Unterrichtsräumen ergeben. Ausgehend von den Kosten für Mobilklassen käme so ein Betrag von 240 bis ca. 300.000 € zusammen.

Diese Sichtweise würde dann allerdings auch für die beiden noch vorhandenen privaten Gymnasien in Marienau und das Gymnasium Lüneburger Heide in Melbeck gelten.

 

Die Rechtslage ist aus Sicht der Verwaltung eindeutig. Schulen in freier Trägerschaft sind eigenständige Institutionen. In aller Regel wird eine solche Schule errichtet, um ein spezifisches pädagogisches Konzept, abweichend von dem des öffentlichen Schulwesens, zu verwirklichen. Das Angebot einer Privatschule wird also in Anspruch genommen, weil es sich von dem der öffentlichen Schulen unterscheidet. Das Land Niedersachsen steht aufgrund der einschlägigen Bestimmungen in der Niedersächsischen Verfassung sowie dem Niedersächsischen Schulgesetz in der Pflicht, den Bestand von Schulen in freier Trägerschaft als solche zu gewährleisten und ggf. durch finanzielle Unterstützung aufrecht zu erhalten. Eine weitere Beteiligung der öffentlichen Schulträger ist nicht vorgesehen. Zwar werden Privatschulen nach § 26 Abs. 3 NSchG im Schulentwicklungsplan berücksichtigt, aus Sicht der Verwaltung lässt sich hieraus aber keine Verpflichtung des öffentlichen Schulträgers zur finanziellen Unterstützung einer Privatschule herleiten.

 

Es ist zudem zu erwarten, dass bei Gewährung eines Zuschusses, auch die beiden bereits genannten Privatschulen in der Fläche des Landkreises künftig derartige Anträge mit eben der gleichen Begründung stellen werden.

Der Landkreis Lüneburg hat zudem keine entsprechenden Mittel im laufenden Haushaltsjahr eingeplant. Für das kommende Haushaltsjahr müsste die entsprechende Haushaltsstelle aufgestockt werden bzw. andere Maßnahmen zurückstehen. Vor dem Hintergrund des baulichen Unterhaltungszustandes der eigenen Schulen wäre dies aus Sicht der Verwaltung nicht zu rechtfertigen.

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04.07.2005 - Schulausschuss für allgemein- und berufsbildende Schulen - abgelehnt

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