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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - 2005/159

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachlage:

Herr Siller vom Diakonieverband wird über die Schuldner- und Drogenberatung im Landkreis Lüneburg, insbesondere über die Erbringung von Beratungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 + 4 SGB II berichten.

 

Der Landkreis Lüneburg ist gem. § 6 Satz 1 Ziffer 2 SGB II als kommunaler Träger u.a. zuständig für die Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 – 4 SGB II. Zu diesen Leistungen gehören auch die Schuldner- und die Suchtberatung, soweit sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind.

 

Die Aufgaben des § 16 Abs. 2 SGB II hat der Landkreis Lüneburg nicht der ARGE übertragen. Für die Erbringung der Beratungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 + 4 SGB II (Schuldner- und Suchtberatung) wurde zwischen dem Landkreis Lüneburg und dem Diakonieverband Lüneburg vereinbart, dass der Diakonieverband zunächst für die Dauer von 6 Monaten diese Aufgaben wahrnimmt. Im Rahmen dieses Kontraktes wurde vereinbart, dass nach 4 Monaten der Diakonieverband einen Bericht über den Umfang der Inanspruchnahme, die Beratungsumfänge der Einzelfälle und Ergebnisse der Beratung dem Landkreis Lüneburg vorlegt.

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Beschlüsse

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12.07.2005 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport - ungeändert beschlossen

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