Antrag an Fachausschüsse - 2023/077

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Beschlussvorschlag Antragsteller:

 

Wir beauftragen die Verwaltung mit der Eröffnung eines Spendenkontos für eigene Angelegenheiten, verbunden mit einem Hinweis auf der kreiseigenen Homepage.

Sollte die Verwaltung eine Abwicklung über bestehende Konten bevorzugen, so ist von der Eröffnung eines neuen Kontos abzusehen.

 

 

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Sachverhalt

 

 

Sachlage:

 

Derzeit kann beim Landkreis Lüneburg für mehrere Zwecke gespendet werden. Auf der Homepage des Landkreises Lüneburg fehlt der Hinweis, dass auch für den eigenen (Kreis-)Haushalt gespendet werden kann.
Der Landrat bestätigte auf unsere Nachfrage auf der Sitzung des Kreisausschusses als Finanzausschuss am 13. Oktober 2022, dass der Landkreis die schlimmste Finanzkrise seit 2007 durchlebt. In Anbetracht dessen halten wir es für folgerichtig, dass auch für den Landkreis Lüneburg gespendet werden kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung vom 01.03.2023:

Die Annahme von Spenden zur Finanzierung von Aufgaben des Landkreises ist grundsätzlich zulässig: Gemäß § 111 Abs. 8 NKomVG dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung, also der Kreistag.

Ein besonderes Spendenkonto ist zur Entgegennahme von Spenden nicht notwendig.

Fraglich ist, ob Privatpersonen, Unternehmen etc. bereit wären, für allgemeine Angelegenheiten des Landkreises zu spenden. Erfolgversprechender könnte eventuell die Einwerbung von Spenden für spezielle Zwecke, z. B. für Schulen, Naturschutzmaßnahmen o. Ä., sein. So hatte der Landkreis vor einigen Jahren bis 2008 zweckgebundene Spenden für den Bau einer Elbbrücke Darchau-Neu Darchau entgegengenommen. Diese wurden zwischenzeitlich an den Eigenbetrieb SBU weitergeleitet. Der SBU hat bestätigt, dass der Spendenstand für die Elbbrücke inzwischen bei rd. 2.100 Euro liegt.

Um Spenden als Sonderausgabe i.S.v. § 10b Einkommensteuergesetz steuermindernd geltend machen zu können, müssen diese der Förderung von steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (z.B. Natur und Bildung) dienen. Nach überschlägiger Rechtsprüfung, dürften Spenden an den allgemeinen Haushalt hingegen nicht als Sonderausgabe nach § 10b Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

08.03.2023 - Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung - zurückgezogen