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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2024/149

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Das Kreistagsmitglied Herr Rainer Dittmers (SPD) ist am 26.04.2024 verstorben. Herr Achim Gründel ist als Ersatzperson gem. § 38 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 4 u. § 36 Abs. 5 NKWG durch den Landrat zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Er ist gem. § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

Sachlage:

Der Kreistagsabgeordnete Herr Rainer Dittmers ist am 26.04.2024 verstorben. Dadurch geht sein Sitz im Kreistag gem. § 44 Abs. 1 NKWG auf die nächste Ersatzperson über.

 

Herr Rainer Dittmers ist über die Personenwahl des Wahlvorschlages der Partei „SPD“ im Wahlbereich 4 (Gemeinde Adendorf, Samtgemeinden Bardowick u. Ostheide) direkt in den Kreistag gewählt worden. Als nächste Ersatzperson aus dem Kreis der nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber gem. § 38 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 4 u. § 36 Abs. 5 NKWG rückt Herr Achim Gründel nach. Herr Gründel hat mit Schreiben vom 16.05.2024 erklärt, das Mandat anzunehmen. Damit rückt er als Nachfolger von Herrn Dittmers in den Kreistag nach.

 

Gemäß § 60 NKomVG ist Herr Achim Gründel in der ersten Kreistagssitzung nach Annahme des Mandats förmlich zu verpflichten, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Mitglieder des Kreistages üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

 

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist gemäß § 54 NKomVG i.V.m. § 43 NKomVG auf die Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG).

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

 

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.06.2024 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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