Beschlussvorlage - 2005/205
Grunddaten
- Betreff:
-
Abstimmung zur Entlassung der Naturdenkmäler im Landkreis Lüneburg (1. Teil)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bauen und Umwelt
- Bearbeitung:
- Claudia Mentz
- Verantwortlich:
- Gaulien, Manfred
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz
|
Kenntnisnahme
|
|
|
20.10.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Kreisausschuss
|
Entscheidung
|
|
●
Erledigt
|
|
Kreistag
|
Entscheidung
|
|
|
14.11.2005
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Verordnungen zur Sicherung von
Naturdenkmälern im Landkreis Lüneburg mit den laufenden Nummern 3, 22, 23, 24,
27, 28, 29, 30, 31, 32, 36, 38 (a+b), 39, 40, 41, 43, 44, 46, 47 (a+b), 48
(a+b), 66, 81, 82, 91, 94, 95, 96, 107, 113, 119, 132 und 134 (Siehe Anlagen)
werden aufgehoben.
Ergänzender Beschlussvorschlag vom 08.11.2005:
Die GRÜNE-Kreistagsfraktion beantragt folgende Beschlussfassung
durch den Kreistag am 14.11.2005:
Der Beschlusstext des Kreisausschusses wird ergänzt mit den
Worten und eine anderweitige Unterschutzstellung in Kraft getreten ist.
Sachverhalt
Sachlage:
In seiner Sitzung am 26.10.2004 hat der
Ausschuss dem Beschlussvorschlag der Verwaltung vom 07.10.2004 zugestimmt, in
der vorgestellten Form die weiteren Schritte zum Erhalt, zur Entlassung oder
zum alternativen Schutz der jetzigen Naturdenkmäler (ND) einzuleiten.
Eine nochmalige Überprüfung der jetzigen
Naturdenkmäler unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben des § 27 Nieders.
Naturschutzgesetz (NNatG) und ein
anschließend durchgeführtes Beteiligungsverfahren (Eigentümer, Gemeinde,
Samtgemeinde, Naturschutzverbände, zum Teil Nieders. Landesamt für Denkmalpflege)
hat ergeben, dass eine große Anzahl der aktuellen Naturdenkmäler bereits jetzt unproblematisch
aus dem Naturdenkmalschutz entlassen werden können:
Bei den folgenden Naturdenkmälern besteht
neben dem jetzigen Schutz als Naturdenkmal auch ein weiterer Schutz nach dem
Nieders. Denkmalschutzgesetz und es wurden keine Einwendungen erhoben: ND 22,
23, 24, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 38 (a+b), 40, 41, 44, 47 (a+b), 48 a, 82, 94
und 96.
Zu den folgenden Naturdenkmälern mit den
lfd. Nr. 3, 36, 39, 43, 46, 48 a(Hainbuche), 66, 81, 91, 95, 107, 113, 119, 132
und 134 wurden Einwendungen abgegeben. Diese Einwendungen wurden abgewogen mit
dem Ergebnis, dass sie einer Entlassung dieser Naturdenkmäler nicht
entgegenstehen (Siehe Anlage 3).
Grundsätzlich ist bei der
Unterschutzstellung von Objekten das geeignete und vor allem mildeste Mittel
(Schutzinstrument) zu wählen. Im Vergleich Naturdenkmal zu geschützter
Landschaftsbestandteil ist letzterer das mildere Schutzinstrument.
Bei der Prüfung der Naturdenkmalwürdigkeit
wurde ein sehr strenger Maßstab angesetzt (§ 27 NNatG: Bedeutung für
Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde, Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Sofern z. B. Bäume das Ortsbild einer Gemeinde beleben oder gliedern, wäre das
richtige Schutzkriterium eine Verordnung nach § 28 NNatG (geschützter
Landschaftsbestandteil). Hierfür liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile die Zuständigkeit bei den Gemeinden.
Der strenge Maßstab ermöglicht es, die
verbleibenden Naturdenkmäler angemessen zu pflegen, zu erhalten und ggf. auch
weitere schutzwürdige Objekte unter Schutz zu stellen.
Ergänzende Sachlage vom 08.11.2005:
Die GRÜNE-Kreistagsfraktion hat einen Änderungsantrag (Eingang:
07.11.2005) mit folgender Begründung gestellt:
Im zuständigen Ausschuss bestand Einigkeit darüber, dass diese
5 Naturdenkmäler auch weiterhin schützenswert sind und mit einer milderen
Schutzkategorie belegt werden sollen. Die vorliegende Beschlussvorlage
berücksichtigt diesen Willen des Ausschusses nicht, da laut Beschlusstext die
Naturdenkmäler auch Entlassen würden, wenn die abschließenden Gespräche des
Kreisnaturschutzbeauftragten nicht erfolgreich verliefen. Unser
Ergänzungsantrag stellt zudem sicher, dass es zwischen der Entlassung als
Naturdenkmal und einer anderen Unterschutzstellung (z.B. als geschützter
Landschaftsbestandteil) keinen Übergangszeitraum geben darf, in dem die
Naturdenkmäler keinem Schutzstatus unterliegen.
