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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2005/205

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Verordnungen zur Sicherung von Naturdenkmälern im Landkreis Lüneburg mit den laufenden Nummern 3, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 36, 38 (a+b), 39, 40, 41, 43, 44, 46, 47 (a+b), 48 (a+b), 66, 81, 82, 91, 94, 95, 96, 107, 113, 119, 132 und 134 (Siehe Anlagen) werden aufgehoben.

Ergänzender Beschlussvorschlag vom 08.11.2005:

Die GRÜNE-Kreistagsfraktion beantragt folgende Beschlussfassung durch den Kreistag am 14.11.2005:

„Der Beschlusstext des Kreisausschusses wird ergänzt mit den Worten ‚und eine anderweitige Unterschutzstellung in Kraft getreten ist’.

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Sachverhalt

Sachlage:

In seiner Sitzung am 26.10.2004 hat der Ausschuss dem Beschlussvorschlag der Verwaltung vom 07.10.2004 zugestimmt, in der vorgestellten Form die weiteren Schritte zum Erhalt, zur Entlassung oder zum alternativen Schutz der jetzigen Naturdenkmäler (ND) einzuleiten.

 

Eine nochmalige Überprüfung der jetzigen Naturdenkmäler unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben des § 27 Nieders. Naturschutzgesetz (NNatG)  und ein anschließend durchgeführtes Beteiligungsverfahren (Eigentümer, Gemeinde, Samtgemeinde, Naturschutzverbände, zum Teil Nieders. Landesamt für Denkmalpflege) hat ergeben, dass eine große Anzahl der aktuellen  Naturdenkmäler bereits jetzt unproblematisch aus dem Naturdenkmalschutz entlassen werden können:

 

Bei den folgenden Naturdenkmälern besteht neben dem jetzigen Schutz als Naturdenkmal auch ein weiterer Schutz nach dem Nieders. Denkmalschutzgesetz und es wurden keine Einwendungen erhoben: ND 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 38 (a+b), 40, 41, 44, 47 (a+b), 48 a, 82, 94 und 96.

 

Zu den folgenden Naturdenkmälern mit den lfd. Nr. 3, 36, 39, 43, 46, 48 a(Hainbuche), 66, 81, 91, 95, 107, 113, 119, 132 und 134 wurden Einwendungen abgegeben. Diese Einwendungen wurden abgewogen mit dem Ergebnis, dass sie einer Entlassung dieser Naturdenkmäler nicht entgegenstehen (Siehe Anlage 3).

Grundsätzlich ist bei der Unterschutzstellung von Objekten das geeignete und vor allem mildeste Mittel (Schutzinstrument) zu wählen. Im Vergleich „Naturdenkmal“ zu „geschützter Landschaftsbestandteil“ ist letzterer das mildere Schutzinstrument.

 

Bei der Prüfung der Naturdenkmalwürdigkeit wurde ein sehr strenger Maßstab angesetzt (§ 27 NNatG: Bedeutung für Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde, Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Sofern z. B. Bäume das Ortsbild einer Gemeinde beleben oder gliedern, wäre das richtige Schutzkriterium eine Verordnung nach § 28 NNatG (geschützter Landschaftsbestandteil). Hierfür liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Zuständigkeit bei den Gemeinden.

Der strenge Maßstab ermöglicht es, die verbleibenden Naturdenkmäler angemessen zu pflegen, zu erhalten und ggf. auch weitere schutzwürdige Objekte unter Schutz zu stellen.

 

Ergänzende Sachlage vom 08.11.2005:

 

Die GRÜNE-Kreistagsfraktion hat einen Änderungsantrag (Eingang: 07.11.2005) mit folgender Begründung gestellt:

 

„Im zuständigen Ausschuss bestand Einigkeit darüber, dass diese 5 Naturdenkmäler auch weiterhin schützenswert sind und mit einer milderen Schutzkategorie belegt werden sollen. Die vorliegende Beschlussvorlage berücksichtigt diesen Willen des Ausschusses nicht, da laut Beschlusstext die Naturdenkmäler auch Entlassen würden, wenn die abschließenden Gespräche des Kreisnaturschutzbeauftragten nicht erfolgreich verliefen. Unser Ergänzungsantrag stellt zudem sicher, dass es zwischen der Entlassung als Naturdenkmal und einer anderen Unterschutzstellung (z.B. als geschützter Landschaftsbestandteil) keinen Übergangszeitraum geben darf, in dem die Naturdenkmäler keinem Schutzstatus unterliegen.“

 

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Beschlüsse

Erweitern

20.10.2005 - Ausschuss für Umweltschutz, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Agenda 21 u. Verbraucherschutz - geändert beschlossen

Erweitern

14.11.2005 - Kreistag - ungeändert beschlossen

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