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Abstimmung per Handzeichen in einer Kreistagssitzung.
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2024/338

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Beschlussvorschlag:

Die aufgeführten Richtlinien werden um Mittelabruffristen ergänzt. Dabei sollen innerhalb von 2 Jahren die bewilligten Fördermittel des Landkreises abgerufen werden. In begründeten Ausnahmefällen innerhalb von 3 Jahren.

 

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Sachverhalt

 

 

Sachlage:

Im Haushaltsworkshop am 02.11.2024 wurde besprochen, dass die Förderrichtlinien des Landkreises ab dem kommenden Haushaltsjahr 2025 um Mittelabruffristen ergänzt werden sollen. Dabei gilt es beantragte Mittel innerhalb von 2 Jahren, in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von 3 Jahren, abzurufen, um so keine langfristigen Haushaltsreste zu generieren.

 

Aus diesem Grund werden die beigefügten Richtlinien ergänzt.

 

Richtlinie über die finanzielle Förderung von Machbarkeitsstudien zur kommunalen Wärmeplanung im Landkreis Lüneburg und Initialberatung „Energetische Quartiersentwicklung“ (Anlage 1):

Unter § 8 Bewilligung und Auszahlung wird nach Absatz 3 ergänzend eingefügt:

Die Machbarkeitsstudien für Nahwärmekonzepte, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Förderbescheides fertiggestellt werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist um ein weiteres Jahr beantragt werden.“

 

Richtlinie für Bauberatung und Investitionen zur Nutzung vorhandener Bausubstanz (Anlage 2):

Unter § 5 Verfahren Beratungszuschuss (A) wird nach Absatz (6) ergänzend eingefügt:

Die Beratung, für die eine Förderung beantragt wurde, muss innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Förderbescheides erfolgt sein. Im anderen Fall können Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist um ein weiteres Jahr beantragt werden.“

Des Weiteren wird unter § 6 Verfahren Investitionszuschuss (B) nach Absatz (6) ergänzend eingefügt:

Die Maßnahmen und Projekte, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Förderbescheides fertiggestellt werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist um ein weiteres Jahr beantragt werden.“

 

Richtlinie Bürgerbusfonds für den Landkreis Lüneburg (Anlage 3):

Unter Absatz 5.3 wird ergänzend eingefügt: „Die Maßnahmen und Projekte, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Förderbescheides fertiggestellt werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist um ein weiteres Jahr beantragt werden.“

 

Richtlinie des Landkreises Lüneburg zur Unterstützung der Kommunen bei der Einrichtung von Ladeinfrastruktur (Anlage 4):

In der Richtlinie wird unter § 5 Antragsverfahren nach Absatz 3 ergänzend hinzugefügt:

Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Förderbescheides fertiggestellt werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist um ein weiteres Jahr beantragt werden.“

 

Richtlinie zur Sportförderung (Anlage 5):

Hier wird unter § 5 Bewilligung und Auszahlung ergänzend eingefügt:
Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Förderbescheides fertiggestellt werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist um ein weiteres Jahr beantragt werden.“

 

Richtlinie Kommunaler Strukturentwicklungsfonds für den Landkreis neburg (Anlage 6):

Hier wird ergänzend unter 5. Verfahren nach Absatz 5.6 eingefügt:

Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Förderbescheides fertiggestellt werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist um ein weiteres Jahr beantragt werden.“

 

Richtlinie zur Förderung des Radverkehrs im Landkreis Lüneburg (Anlage 7):

Unter 5. Verfahren und hier nach Absatz 5.7 wird ergänzend eingefügt:

Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Förderbescheides fertiggestellt werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist um ein weiteres Jahr beantragt werden.“

 

 

Richtlinie zur Förderung von kulturellen Projekten und kulturellen Institutionen im Landkreis Lüneburg (Anlage 8):

Die Richtlinie wird an zwei Stellen ergänzt:

Unter dem Absatz 1.2 und 2.2 wird nach dem zweiten Absatz ergänzend hinzugefügt: „Die Projekte, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist beantragt werden.“

 

 

Richtlinie über die kulturelle Bildungsförderung in Schulen und Kindertagesstätten (Anlage 9):

Bei der Richtlinie wird unter Absatz (3) Antragsverfahren und fristen nach Absatz c. ergänzt um den Passus:

 Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Förderbescheides abgerechnet werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung dieser Frist vor Ablauf der sechs Monate beantragt werden.“

 

 

Weitere Richtlinien des Landkreises, die hier nicht berücksichtigt werden (inkl. Begründung):

 

Richtlinie „r die energetische Sanierung von privatem Wohneigentum:

Das Förderprogramm beinhaltet bereits einen Passus zur Mittelabruffrist. Unter § 8 Abs.3Die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wurde, müssen innerhalb von sechs Monaten nach

Erhalt des Förderbescheides beauftragt werden. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In

begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung dieser Frist vor Ablauf der sechs Monate beantragt werden.“ Hier besteht kein weiterer Anpassungsbedarf.

 

Richtlinie „Kulturförderpreis des Landkreises Lüneburg“:

Hierbei handelt es sich um ein einmaliges Preisgeld, welches sofort ausgezahlt wird.

 

Richtlinie zur Vollzeitpflege für Hansestadt und Landkreis Lüneburg:

Es handelt sich um eine Erstattung und zusätzlich um eine gemeinsame Richtlinie von Stadt und Landkreis Lüneburg.

 

Richtlinie „über die Gewährung von Zuwendungen für Beschaffungsmaßnahmen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen“:
Unter 5.7 wird bereits eine Mittelabruffrist benannt. „Die Zuwendungsempfänger haben rechtzeitig bis zum 15.11. eines Jahres einen Antrag auf die Übertragung der Haushaltsmittel zu stellen, wenn die geförderte Beschaffungsmaßnahme nicht wie vorgesehen bis zum 31.12. eines Jahres abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich sollte der im Zuwendungsbescheid genannte Bewilligungszeitraum eingehalten werden.“

 

Richtlinie „Kleinprojekte in Naturschutz und Umweltbildung“:

Die Förderrichtlinie läuft über die Naturschutzstiftung des Landkreises Lüneburg. Des Weiteren ist hier bereits eine Mittelabruffrist enthalten unter Absatz 6.3 „Verzögerungen in der Projektabwicklung müssen der Naturschutzstiftung Landkreis Lüneburg umgehend gemeldet werden. Eine gewährte Zuwendung verfällt, wenn sich der Projektstart um mehr als 12 Monate verzögert.“ Hier besteht kein Anpassungsbedarf.

 

 

 

Nach erfolgter Beschlussfassung werden die Richtlinien angepasst und aktualisiert im Kreisrecht veröffentlicht. Die aktualisierten Richtlinien treten zum 01.01.2025 in Kraft.

 

Weiterhin wird in den Zuwendungsbescheiden, falls bisher noch nicht enthalten, der Passus „Sollte das Vorhaben nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt dieses Zuwendungsbescheides begonnen und innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden, entfällt der Zuschuss, wenn nicht vorher einem Antrag auf Verlängerung der vorgenannten Fristen entsprochen wurde.“ ergänzt.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)

r die Umsetzung der Maßnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Folgekosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Haushaltsrechtlich gesichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im Haushaltsplan veranschlagt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch überplanmäßige/außerplanmäßige Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

durch Mittelverschiebung im Budget

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:

 

 

 

 

d)

gliche Einnahmen:

wenn ja, umsatzsteuerliche Relevanz der Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klärungsbedürftig

 

 

 

Klimawirkungsprüfung:

 

Hat das Vorhaben eine Klimarelevanz?

 

 

 

 

 

 

 

X

keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

positive Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

negative Auswirkungen (Begründung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

04.12.2024 - Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung - geändert beschlossen

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11.12.2024 - Ausschuss für Finanzen, Personal, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung - ungeändert beschlossen

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16.12.2024 - Kreisausschuss

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